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   BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09   

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https://dejure.org/2009,1223
BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09 (https://dejure.org/2009,1223)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - V ZB 11/09 (https://dejure.org/2009,1223)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 (https://dejure.org/2009,1223)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 50
    Vorrangige Erstattung des vom Verwalter beauftragten Anwalts im Beschlussanfechtungsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem Beschlussanfechtungsverfahren auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 50
    Kostenerstattung im WEG-Verfahren grundsätzlich nur für einen Rechtsanwalt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorrangige Kostenerstattung des vom Verwalter beauftragten Anwalts im Beschlussanfechtungsverfahren

  • Judicialis

    WEG § 50

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 50
    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem Beschlussanfechtungsverfahren auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattung der Kosten bei Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung für Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung: Mehrere Anwälte im Beschlussanfechtungsverfahren (IMR 2009, 349)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3168
  • NZM 2009, 705
  • ZMR 2010, 51
  • Rpfleger 2009, 699
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09
    Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Senat , Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelte Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09
    Ein solcher, auf die Ersetzung des angefochtenen Beschlusses gerichteter Antrag erfordert schon deshalb keine Mehrfachvertretung, weil er nach der Eigenart der Beschlussanfechtungsklage in aller Regel ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 205 f.) .
  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur

    Darauf, dass der Verwalter insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen zu der Vertretung (nur) des beklagten Teils der Wohnungseigentümer befugt ist, hat der Gesetzgeber bei der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausdrücklich hingewiesen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843, S. 27); davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus, wenngleich er sich bislang nicht mit den Voraussetzungen der Vertretungsmacht im Einzelnen befassen musste (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, NJW 2012, 2040 Rn. 10).

    Zudem können einzelne Wohnungseigentümer (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen (zu den Kostenfolgen siehe allerdings § 50 WEG; näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.).

  • LG München I, 12.06.2020 - 36 T 2286/19

    Beschwerde, Anfechtung, Sondernutzungsrecht, Kostenfestsetzungsantrag,

    Weil in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten eine Vielzahl einzelner Parteien als Streitgenossen beteiligt sein können, wurde § 50 WEG vom Gesetzgeber bewusst mit dem Ziel eingeführt, die Kostenlast für unterliegende Wohnungseigentümer gering zu halten, indem von diesen grundsätzlich nur die Erstattung der Kosten eines einzigen Rechtsanwalts auf Seiten der Prozessgegner verlangt werden kann; gerade das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer sollte damit begrenzt werden, da die Beschlussanfechtungsklage nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 WEG zwingend gegen alle übrigen Eigentümer der WEG zu richten ist (BT-Drucks. 16/3843, Seite 28; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -, NJW 2011, 3165, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 9, juris; BeckOGK/ Karkmann, 1.3.2020 Rn. 2, WEG § 50 Rn. 2; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 1; Suilmann in: Jennißen, WEG, 6. Auflage 2019, § 50 WEG, Rn. 1).

    Deren ablehnende Haltung zu dem angefochtenen Beschluss begründet daher nicht die Notwendigkeit einer Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 11, juris; BeckOGK/ Karkmann, 1.3.2020, WEG § 50 Rn. 7; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 15; Bärmann/Pick/ Dötsch, 20. Aufl. 2020, WEG § 50 Rn. 22; Schultzky in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB, Sachenrecht, 4. Auflage 2016, WEG § 50 Rn. 4).

    Gerade im Hinblick auf Beschlussanfechtungsverfahren und darin zutage tretende Uneinigkeit innerhalb der WEG sieht § 50 WEG vielmehr bewusst nur die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts vor, um den Kläger vor übermäßiger Kostenbelastung im Falle des Unterliegens zu schützen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 11, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2014 - 8 W 111/14 -, ZMR 2015, 324, Rn. 3, juris; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 2).

    Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der von der Verwalterin beauftragte Anwalt verpflichtet war, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (so bereits BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 11, juris; auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -, NJW 2010, 3165, Rn. 6, juris).

    Auch bei unterschiedlicher Betroffenheit durch ein bestimmtes Beschlussergebnis - was hier nicht ersichtlich ist - wäre die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte auf Beklagtenseite nicht geboten im Sinne von § 50 WEG (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 9, juris; BeckOGK/ Karkmann, 1.3.2020, WEG § 50, Rn. 8; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 15).

    2) Da die Hausverwaltung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG vorliegend die Kanzlei ... mit der Vertretung der Beklagten mandatiert hat, sind deren Kosten vorrangig zu erstatten; eine Quotelung kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 16, juris).

    Auch hinsichtlich der Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV-RVG kommt keine Aufteilung in Betracht, da diese von dem nach § 50 WEG zu erstattenden Höchstbetrag umfasst ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 17, juris) und vorliegend bereits in der Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten zu 1) enthalten ist.

    Es gibt aber eine Ausnahme: Hat der Verwalter über § 27 Abs. 2 einen Anwalt ("Hauptanwalt") für alle (LG Berlin ZMR 2011, 493) übrigen Wohnungseigentümer mandatiert oder hat man - Voraussetzung ist allerdings der vorherige Versuch einer Verständigung unter sämtlichen Wohnungseigentümern mit der Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung, sonst bleibt es bei der Quote (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 9; recht weitgehend LG Itzehoe ZWE 2017, 295 (296)) - einen Anwalt per Mehrheitsbeschluss ausgewählt, sind dessen Kosten - und dies ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge der Beauftragung (Briesemeister GE 2009, 1178 (1179)) - vorrangig zu erstatten (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 9; NJW 2009, 3168 Rn. 16; offen bei einem Streit um die Abberufung LG Berlin ZMR 2011, 493).

    Die (anteilige) Erstattung der Kosten eines bzw. mehrerer daneben von Einzelnen beauftragten Anwalts kommt dann nur hinsichtlich eines nicht verbrauchten "Restbetrages" in Betracht, etwa wenn der nach § 50 erstattungsfähige Höchstbetrag (â†' Rn. 25) mit Blick auf Mehrvertretungsgebühren nicht erschöpft ist (BGH NJW 2009, 3168 Rn. 17; OLG Hamburg ZWE 2015, 339); diese Restverteilung folgt auch aus § 91 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO ("insoweit").

  • BGH, 01.07.2021 - V ZB 55/20

    Zur Frage ob die Kosten mehrerer Rechtsanwälte zu erstatten sind

    a) Seit langem geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, dass die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG aF grundsätzlich ausreicht, und dass die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt ist, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 8 f.).

    Insbesondere reichen unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer nicht aus, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, aaO Rn. 11; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, aaO Rn. 7).

    Dass sie - anders als der Mehrheitseigentümer - gegen den gefassten Beschluss gestimmt haben, reicht als Grund für eine Mehrfachvertretung nicht aus; der von dem Verwalter beauftragte Anwalt ist verpflichtet, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 11).

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG aF beauftragt hat (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 9).

    Dem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, obgleich dies nicht geboten war, steht gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages ein Erstattungsanspruch zu (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; OLG Hamburg, ZWE 2015, 339 Rn. 5; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 27; NK-BGB/Schultzky, 4. Aufl., § 50 WEG Rn. 5).

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18

    Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen

    So liegt es, wenn ein Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, wozu er berechtigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15; siehe auch Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 zu § 50 WEG und der Frage der Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168) und die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären.

    In Betracht kommt, was das Beschwerdegericht zutreffend in den Blick genommen hat, die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.).

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der

    Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentlichung bestimmt]; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13; Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11).
  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 153/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Erhebung

    Die Gemeinschaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).

    So liegt es insbesondere, wenn die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2019 - 13 T 93/19

    Was muss Verwalter bei der Auswahl eines Rechtsanwalts beachten?

    Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen, so dass Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind (vgl. BGH NJW 2009, 3168; Kammer ZWE 2019, 232).

    Demzufolge sind nach Auffassung des BGH auch Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelten Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen (BGH NJW 2009, 3168).

    Nach der Rechtsprechung des BGH sind in einem solchen Falle, die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten (BGH NJW 2009, 3168), wie dies auch in dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts geschehen ist.

    Eine anteilige Erstattung der Kosten des von dem Beklagten zu 4 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrags in Betracht (BGH NJW 2009, 3168), da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG), erschöpft ist.

  • BGH, 04.05.2023 - V ZB 2/22

    Zur Frage der Anwendung von § 50 WEG aF für den Fall der Lagerbildung in einer

    b) Geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, dass die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG aF grundsätzlich ausreicht und dass die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt ist, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 8 f.).

    Auch unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer reichen nicht aus, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, aaO Rn. 11; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, aaO Rn. 7).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG aF beauftragt hat (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 9, 16; Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16).

  • AG Augsburg, 20.11.2018 - 31 C 2062/16

    Beschlussanfechtungsklage

    Bei einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 WEG verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 Az.: V ZB 11/09).

    Auch die Befürchtung, dass eigene Interessen des Beklagten zu 2) durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend wahrgenommen worden wären, lässt die Ausnahme zur Begrenzung der Kostenerstattung nicht zu, da ein von der Verwalterin beauftragter Anwalt selbstverständlich verpflichtet ist, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 Az.: V ZB 11/09).

    Dies trägt der gesetzlichen Befugnis der Verwalterin gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 Az.: V ZB 11/09).

  • LG Düsseldorf, 16.03.2011 - 25 S 56/10

    Zum Rechtsschutzinteresse bei inhaltsgleichem Zweitbeschluss

  • LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16

    Zu den Grenzen der Mehrfachvertretungsgebühren in einem Anfechtungsverfahren; §§

  • LG Karlsruhe, 07.08.2012 - 11 S 180/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Verwalterbestellung wegen Übertragung

  • LG Berlin, 01.12.2010 - 82 T 548/10

    Zur Anwendbarkeit des § 50 WEG

  • LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08

    Genaue Bezeichnung des Beschlussgegenstandes

  • OLG Hamburg, 14.11.2014 - 8 W 111/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Kostenerstattung bei

  • AG Itzehoe, 01.04.2016 - 97 C 16/15

    Kostenerstattung im Wohnungseigentumsverfahren: Vertretung durch mehrere Anwälte

  • LG Düsseldorf, 02.09.2010 - 25 T 423/10

    Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags als

  • AG Nürnberg, 02.12.2011 - 16 C 1772/11

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der

  • AG Heidelberg, 24.06.2011 - 45 C 3/11

    Wirksamkeitsanforderungen an WEG-Beschlüsse!

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