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   BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08   

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https://dejure.org/2008,2154
BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08 (https://dejure.org/2008,2154)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08 (https://dejure.org/2008,2154)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 (https://dejure.org/2008,2154)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beanstandung des Vortrags wegen fehlender Substanz durch das Berufungsgericht trotz vorheriger Unterstellung des Vortrags hinsichtlich der Fristenberechnung als wahr

  • Anwaltsblatt

    § 236 ZPO
    Wiedereinsetzung: Willkür des Gerichts bei Sachverhaltswürdigung

  • Judicialis

    ZPO § 236 B

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 236
    Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit einer in einem Empfangsbekenntnis eines Anwalts (§ 174 ZPO) enthaltenen Angabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 236
    Anforderungen an die Würdigung des Vortrags eines Prozessbevollmächtigten zu den Gründen einer Fristversäumnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterstellung des Vortrags zur Fristeintragung als wahr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beweis der Unrichtigkeit des Datums eines Empfangsbekenntnisses

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Beweis der Unrichtigkeit des Datums eines Empfangsbekenntnisses

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beweis der Unrichtigkeit des Datums eines Empfangsbekenntnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 855
  • MDR 2009, 162
  • FamRZ 2009, 110
  • VersR 2009, 850
  • AnwBl 2009, 228
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 575 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004).

    Dieser verbietet es, einer Partei die Rechtsverfolgung aufgrund von Anforderungen an ihre Sorgfaltspflichten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 372, 379 f.; NJW-RR 2002, 1004).

  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 575 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004).

    Dieser verbietet es, einer Partei die Rechtsverfolgung aufgrund von Anforderungen an ihre Sorgfaltspflichten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 372, 379 f.; NJW-RR 2002, 1004).

  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    a) Richtig ist zwar, dass das Empfangsbekenntnis eines Anwalts, obgleich Privaturkunde (§ 416 ZPO), wie eine Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme erbringt (§ 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563, 1564; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - VersR 1997, 86).
  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 258/00

    Würdigung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht; Unrichtigkeit eines

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    Auch verweist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf, dass zwar der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses zulässig ist, aber dafür die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit nicht genügt, vielmehr jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - VersR 2001, 1262, 1263; BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207).
  • BVerfG, 29.02.2008 - 1 BvR 371/07

    Voraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs (Begriff des Verschweigens

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1726) oder sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken der Schluss aufdrängt, dass der Fehler auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - juris Rn. 33).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 114/05

    Widerlegung der Angaben in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    Auch verweist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf, dass zwar der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses zulässig ist, aber dafür die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit nicht genügt, vielmehr jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - VersR 2001, 1262, 1263; BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 1 BvR 646/06

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige,

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1726) oder sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken der Schluss aufdrängt, dass der Fehler auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - juris Rn. 33).
  • BGH, 08.05.2007 - VI ZB 80/06

    Anforderungen an den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    Andererseits dürfen an einen Gegenbeweis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der Beweisnot der betroffenen Partei keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 - VersR 2008, 512, 513 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 12/96

    Entkräftung des durch ein Empfangsbekenntnis erbrachten Beweises

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    a) Richtig ist zwar, dass das Empfangsbekenntnis eines Anwalts, obgleich Privaturkunde (§ 416 ZPO), wie eine Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme erbringt (§ 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563, 1564; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - VersR 1997, 86).
  • BGH, 10.05.1994 - VI ZR 306/93

    Wahrung der Berufungsfrist - Einwurf der Berufungsschrift in den für nicht

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08
    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei kann auch bei Fortdauer seiner Funktion als Zeuge vernommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1994 - VI ZR 306/93 - EzFamR ZPO § 418 Nr. 2).
  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B

    Erstattung von Kosten für die Behandlung eines Tumors

    Allerdings spricht hier viel gegen die Richtigkeit des auf den 20.12.2019 lautenden Empfangsbekenntnisses, sodass die Vermutung der Richtigkeit anhand gegenteiliger Hinweise als widerlegt angesehen werden könnte: Der Kläger selbst hat als Zustellungsdatum den 4.12.2019 angegeben, er hat mit Schreiben vom 23.1.2020 Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 4.3.2020 beantragt, das Empfangsbekenntnis der Beklagten lautet auf den 4.12.2020, und bei Gericht wurde die Entscheidung am 2.12.2020 abgesandt (vgl zum Nachweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses und des nach § 418 ZPO erbrachten Beweises BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 13 S 25 f mwN; BGH vom 13.6.1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514, jeweils mwN; BGH vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08 - juris RdNr 8 mwN) .
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 642/11

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und die Wiedereinsetzungsfrist

    Dafür genügt die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit nicht, vielmehr muss jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 NJW 2009, 855 Rn. 8 sowie BGH Urteile vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - VersR 2001, 1262, 1263 und vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207).
  • OLG Hamburg, 03.03.2022 - 5 U 64/20

    Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Schuhmodelle

    Weiter erbringt ein Empfangsbekenntnis eines Anwalts, obgleich Privaturkunde (§ 416 ZPO), wie eine Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (§ 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO; BGH NJW 2009, 855 Rn. 8).

    Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses ist zulässig, aber dafür genügt die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit nicht, vielmehr muss jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (BGH NJW 2009, 855 Rn. 8).

  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Allerdings spricht hier viel gegen die Richtigkeit des auf den 20.12.2019 lautenden Empfangsbekenntnisses, sodass die Vermutung der Richtigkeit anhand gegenteiliger Hinweise als widerlegt angesehen werden könnte: Der Kläger selbst hat als Zustellungsdatum den 4.12.2019 angegeben, er hat mit Schreiben vom 23.1.2020 Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 4.3.2020 beantragt, das Empfangsbekenntnis der Beklagten lautet auf den 4.12.2020, und bei Gericht wurde die Entscheidung am 2.12.2020 abgesandt ( vgl zum Nachweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses und des nach § 418 ZPO erbrachten Beweises BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 13 S 25 f mwN ; BGH vom 13.6.1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514, jeweils mwN ; BGH vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08 - juris RdNr 8 mwN ) .
  • BVerwG, 05.09.2013 - 5 B 63.13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines

    Erforderlich ist vielmehr, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 - NJW 2009, 855 m.w.N.).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 1/15 B

    Beweiswirkung eines Empfangsbekenntnisses

    Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im EB enthaltenen Angaben ist zulässig; er ist jedoch nur dann geführt, wenn die von dem EB ausgehende Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des EB richtig sind (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 13; BGH LM ZPO 212a Nr. 29 = NJW 1996, 2514 mwN; BGH NJW 2009, 855; BVerfG NJW 2001, 1563).
  • OLG Bremen, 13.08.2009 - 3 U 16/09

    Geeignetheit des Angebots nicht präsenter Zeugen als Mittel der Glaubhaftmachung

    Dies führt dazu, dass etwa dann, wenn eine Partei behauptet, die Berufungsbegründung sei abweichend von der Aktenlage rechtzeitig eingegangen, da das anwaltliches Empfangsbekenntnis ein zu frühes Zustelldatum ausweise, eine anwaltliche Versicherung grundsätzlich nicht ausreichend sein wird, sondern Zeugenbeweis anzutreten ist (vgl. dazu BGH NJW 2009, 855).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2009 - 10 Sch 8/08
    Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den, inländischen ordre public voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, also wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht, mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (vgl. zuletzt BGH, RdL 2009, 55 m. w. N. = MDR 2009, 162 [nur Leitsatz], vgl. ferner OLG München, a.a.O.; OLG Karlsruhe. a.a.O.; Lachmann, a.a.O. Rdn. 2303).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2021 - 11 N 36.21

    Asylrecht: Verfristeter Antrag auf Zulassung der Berufung; Anforderungen für die

    Bei einer - wie hier - gem. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 1, 4 ZPO zulässigen Zustellung an einen Rechtsanwalt mit einem Empfangsbekenntnis erbringt dieses wie eine Zustellungsurkunde gem. § 418 ZPO Beweis sowohl für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt als auch für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. BGH, Beschluss v. 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 -, juris Rn 8, vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris Rn 19).
  • OVG Sachsen, 20.09.2023 - 3 A 315/23

    Elektronisches Empfangsbekenntnis; Zustellung

    Diese Urkunde liefert wie eine Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO den vollen Beweis für die Zustellung und auch dafür, dass sie am angegebenen Tag eingetreten ist (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BPatG, 25.02.2015 - 29 W (pat) 530/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "termin-o-mat" - Zulässigkeit des Gegenbeweises der

  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 20 CS 09.1916

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit;

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