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   BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09   

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https://dejure.org/2009,413
BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09 (https://dejure.org/2009,413)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2009 - 1 BvR 654/09 (https://dejure.org/2009,413)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2009 - 1 BvR 654/09 (https://dejure.org/2009,413)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 172 GVG; § 32 BVerfGG; § 93 Abs. 1 BVerfGG
    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über Strafgerichtsverfahren; sitzungsleitende Anordnungen; Kumulation von Maßnahmen als unzulässige Beschränkung); Unschuldsvermutung und Recht auf ein faires Verfahren; Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Anonymisierung des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren "Wetttrinken mit Jugendlichem" teilweise aufgehoben

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Medien dürfen Anwälte im Bild zeigen

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Bildberichterstattung bei Strafprozess erlaubt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht hebt Anordnung zu Fernsehaufnahmen in einem Strafverfahren teilweise auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Hauptverhandlung im Fernsehen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Film- und Tonaufnahmen aus Gerichtsverhandlung eingeschränkt erlaubt

  • presserecht-aktuell.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Fernsehaufnahmen aus einem Gerichtssaal

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Film- und Tonaufnahmen aus Gerichtsverhandlung eingeschränkt erlaubt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wetttrinken mit Jugendlichen: Sitzungspolizeiliche Anordnung teilweise aufgehoben

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.4.2009)

    Karlsruhe stützt TV-Berichterstattung aus Gerichtssälen // Beteiligte an "Koma-Sauf-Prozess" dürfen gefilmt werden

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutz gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen (Dr. Tristan Barczak; NJ 2015, 360-364)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2117
  • DVBl 2009, 666
  • afp 2009, 244
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Nicht nur die Untersagung der Bildberichterstattung am Rande der Hauptverhandlung - wie hier in Pausen und am Ende der Sitzungen - kann die Rundfunkfreiheit berühren, sondern auch die Art der Verhandlungsführung, soweit sie auf die Verwirklichung der Pressefreiheit und die Möglichkeit der Befriedigung eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit zurückwirkt (vgl. BVerfGE 119, 309 ) wie hier die Ermöglichung des Zugangs des Angeklagten und seines Verteidigers durch einen besonderen Zugang nach Eröffnung der Hauptverhandlung.

    Darüber hinaus kann in der Anordnung einer Anonymisierung gefertigter Fernsehbilder vom Angeklagten eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).

    Die öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ).

    Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist aber regelmäßig nicht allein auf diesen und die ihm zur Last gelegten Taten, sondern auch auf diejenigen Personen gerichtet, die in dem der besonderen Aufmerksamkeit unterliegenden Fall als Mitglieder des Spruchkörpers, als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder als zur Mitwirkung an der Verhandlung berufener Rechtsanwalt an der Rechtsfindung mitwirken (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).

    Dies gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ), sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Zwar steht auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Darüber hinaus kann in der Anordnung einer Anonymisierung gefertigter Fernsehbilder vom Angeklagten eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).

    Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).

    Einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person des Täters, welches sich auf die Schwere der Tat und die Verwerflichkeit deren besonderer Umstände stützt, kann entgegenstehen, dass der Angeklagte, für den die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer Fernsehberichterstattung, die sein nicht anonymisiertes Bildnis zeigt, Gefahr läuft, eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu erleiden, die im Einzelfall trotz späteren Freispruches schwerwiegende und nachhaltige Folgen haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).

    Dies kann insbesondere etwa dann in Betracht kommen, wenn sich der Angeklagte in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der Bildberichterstattung gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ), aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07

    Medienberichterstattung über ein Strafverfahren (Zulassung durch das

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berichterstattungsinteresse ist die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst (vgl. BVerfGK 10, 435 ).

    Dies gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ), sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvR 721/67

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeteiligung am

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Zwar stellen die angegriffenen sitzungspolizeilichen Maßnahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin Entscheidungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG und nicht etwa sonstige Hoheitsakte im Sinne des § 93 Abs. 3 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 28, 88 ), so dass die Anordnungen nur binnen Monatsfrist mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können.

    Denn für einen Beschwerdeführer, der - wie hier - durch eine Entscheidung belastet ist, die in einem Verfahren ergangen ist, an dem er nicht beteiligt war, läuft die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG von dem Zeitpunkt an, in welchem er von der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung - sei es durch Akteneinsicht, sei es in sonstiger Form - in zuverlässiger Weise Kenntnis nehmen konnte (vgl. BVerfGE 21, 132 ; 24, 289 ; 28, 88 ).

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

  • BVerfG, 01.02.1967 - 1 BvR 630/64

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör im

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Denn für einen Beschwerdeführer, der - wie hier - durch eine Entscheidung belastet ist, die in einem Verfahren ergangen ist, an dem er nicht beteiligt war, läuft die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG von dem Zeitpunkt an, in welchem er von der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung - sei es durch Akteneinsicht, sei es in sonstiger Form - in zuverlässiger Weise Kenntnis nehmen konnte (vgl. BVerfGE 21, 132 ; 24, 289 ; 28, 88 ).
  • BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00

    Erlass einer eA zur Gestattung von Fernsehaufnahmen vor dem Beginn und nach dem

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Dies gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ), sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
    Denn die Frist einer Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung wird erneut in Gang gesetzt, wenn diese zwar von einer Ergänzung unberührt bleibt, hierdurch aber auch der bisherigen Anordnung eine neue, die Beschwerdeführerin stärker als bisher belastende Wirkung verliehen wird (vgl. BVerfGE 78, 350 ; 100, 313 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65

    Hessisches Schulgebet

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Dies gilt etwa dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2117 Rn. 23, zum gerichtlich verfügten Verbot von Bildaufnahmen in der Hauptverhandlung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09 -, NJW 2009, 3357 = juris, Rn. 20, und vom 3.4.2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117 = juris, Rn. 23; BGH, Urteile vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18 -, AfP 2020, 143 = juris, Rn. 20, vom 18.6.2019 - VI ZR 80/18 -, BGHZ 222, 196 = juris, Rn. 41 und 22, und vom 30.10.2012 - VI ZR 4/12 -, NJW 2013, 229 = juris, Rn. 19 ff.
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Dies gilt vor allem für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich in der Regel unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44, 68; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 2117 Rn. 23).

    bb) In der Verpflichtung zur Anonymisierung liegt eine gewichtige Beschränkung der Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt (vgl. BVerfGE 119, 309, 326; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 12; 2009, 2117 Rn. 19).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350 [352]), aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, juris [Rn. 23]).
  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    a) Da Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind, setzt eine solche Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).

    Es ist insofern naheliegend, dass bei einer Abbildung dieser Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten ist, und ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Dabei kann auch eine Mitwirkung in anderen Verfahren, aus denen sich solche Umstände für Verfahrensbeteiligte ergeben, von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

  • OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 203/10

    Rundfunkberichterstattung aus Gemeinderatssitzung

    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O.,.

    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O..

  • BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16

    Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm

    Müssen Angeklagte, für die die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer Fernsehberichterstattung ihr nicht anonymisiertes Bildnis zeigen, kann hierin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts liegen, die im Einzelfall trotz späteren Freispruchs schwerwiegende und nachhaltige Folgen haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).
  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 123/11

    Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt

    Im Zusammenhang mit Entscheidungen zu sitzungspolizeilichen Anordnungen entspricht es deshalb ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, in Gerichtsverfahren dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung zuzusprechen (vgl. BVerfG NJW 2009, 350, 351 - Holzklotzfall; BVerfG NJW 2009, 2117, 2119 - Koma-Sauf-Prozess; auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, verweist ausdrücklich auf die Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten).
  • KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09

    Recht am eigenen Bild: Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung auf die

    Allerdings ist der Pressefreiheit andererseits Genüge getan, wenn der Vorsitzende diese Gelegenheit zur Anfertigung von Bildaufnahmen schafft; dagegen kann aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG nicht auch eine Pflicht des Gerichts abgeleitet werden, Zwangsmaßnahmen, deren Anordnung die Strafprozessordnung gegenüber dem Angeklagten erlaubt, allein zu dem Zweck anzuordnen, der Presse diejenigen Personen, über die sie zu berichten wünscht, zur Ablichtung vorzuführen (BVerfG NJW 2009, 2117).

    Vielmehr können es die jeweiligen Umstände - wie vorliegend der geplante Terroranschlag auf ein ausländisches Staatsoberhaupt in Deutschland - rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (BVerfG NJW 2009, 2117).

  • BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung

    Allerdings kann bei einer identifizierenden Abbildung von Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten sein, sodass ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 08.07.2016 - 1 BvR 1534/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

  • BVerfG, 30.03.2012 - 1 BvR 711/12

    Einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Rundfunkfreiheit; Fernsehaufnahmen;

  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 20 A/18

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer

  • KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09

    Abbildung einer Person im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens:

  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 2001/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

  • OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 2031/10

    Zum Antrag einer privaten Rundfunkveranstalterin, die öffentlichen Sitzungen

  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

  • BVerfG, 27.10.2017 - 1 BvQ 57/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 125/11

    Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 126/11

    Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt

  • LG Hamburg, 23.10.2009 - 324 O 120/09

    Identifizierende Berichterstattung vor Verurteilung verletzt

  • KG, 14.10.2010 - 10 U 79/09

    Anwalt muss Berichterstattung hinnehmen

  • KG, 25.05.2009 - 9 W 91/09

    Identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwälte

  • OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 3 Ws 281/19

    Ermessensausübung bei sitzungspolizeilicher Beschränkung der Medienarbeit

  • VerfG Brandenburg, 22.02.2013 - VfGBbg 77/12

    Begründungserfordernis; Rechtswegerschöpfung; Frist zur Erhebung der

  • LG Berlin, 11.06.2009 - 27 O 439/09
  • LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 309/09

    Recht eines akkreditierten Pool-Fotografen zur Veröffentlichung von Bildnissen

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