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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2009 - 3 M 92/09 |
Volltextveröffentlichung
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Zuweisung eines Obdachlosen in eine Notunterkunft
Verfahrensgang
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2009 - 3 M 92/09
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 3 M 92/09
Papierfundstellen
- NJW 2010, 1096
- NZM 2011, 373
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96
Beseitigung von Obdachlosigkeit/Einweisung eines Obdachlosen bei unfreiwilliger …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2009 - 3 M 92/09
Sie liegt vor, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht (VGH Mannheim, B. v. 05.03.1996 - 1 S 470/96 - NVwZ-RR 1996, 439).Dabei bemisst sich die Obdachlosigkeit allein nach objektiven Kriterien, so dass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob die Antragstellerin an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (vgl. VGH Mannheim, B. v. 05.03.1996 - a. a. O.).
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92
Obdachlosenunterbringung: Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2009 - 3 M 92/09
Der durch polizeiliches Einschreiten geschaffene Zustand darf aber weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung, nicht aber der Polizeibehörden (VGH Mannheim, B. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - NJW 1993, 1027). - VG Osnabrück, 07.03.2003 - 2 B 17/03
Verpflichtung der Gefahrenabwehrbehörde zur Einweisung eines Obdachlosen in eine …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2009 - 3 M 92/09
Er ist daher zunächst selbst verpflichtet, sich intensiv um Unterkunftsmöglichkeiten zu bemühen und erst dann, wenn diese Bemühungen ohne Erfolg bleiben, hat die zuständige untere Ordnungsbehörde einzutreten (vgl. VG Osnabrück, B. v. 07.03.2003 - 2 B 17/03 - zitiert nach juris). - VGH Hessen, 24.09.1991 - 11 TG 1481/91
Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die Unterbringung …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2009 - 3 M 92/09
Im Verfahren nach § 123 VwGO ist prognostisch zu beurteilen, wie lange es voraussichtlich dauern wird, bis der unterzubringende Obdachlose bei Ausnutzung aller sich bietenden Möglichkeiten und Hilfen eine geeignete Unterkunft finden wird (VGH Kassel, B. v. 24.09.1991 - 11 TG 1481/91 - DVBl. 1992, 1319 (Leitsatz), zit nach juris). - VG München, 23.04.2008 - M 22 S 08.1399
Obdachlosenrecht; sofort vollziehbare Räumungsanordnung; bestandskräftige …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2009 - 3 M 92/09
Die Antragsgegnerin war nämlich nicht verpflichtet, für die Antragstellerin die Wohnungssuche zu übernehmen oder sie dabei zu unterstützen (so VG München, B. v. 23.04.2008 - N 22 S 08.1399).
- BGH, 21.06.2023 - VIII ZR 303/21
Schadensersatzpflicht eines Vermieters bei schuldhaft nicht vertragsgemäßer …
Diese dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden (vgl. OVG Greifswald, NJW 2010, 1096, 1097; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 439, 440;… Beschluss vom 27. November 2019 - 1 S 2192/19, juris Rn. 18). - VGH Hessen, 07.03.2011 - 8 B 217/11
Vollzugsfolgenbeseitigung im Beschwerdeverfahren/Umsetzung von Obdachlosen
Die Gemeinde ist vielmehr in Ausübung ihres Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, ihn unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 1 S 2857/86 - DÖV 1987 S. 256 f., Beschluss vom 8. Februar 1996 - 1 S 147/96 - DVBl 1996 S. 567 f. = juris; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989 S. 989; Bayer. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 1994 - 4 CS 94.3112 - BayVBl 1995 S. 86 = juris; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - W 5 E 07.761 - juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 3 M 92/09 - NJW 2010 S. 1096 f. = juris Rdnr. 14) und die neue Unterkunft den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt, ohne dass sie eine allgemeinen Anforderungen entsprechende wohnungsmäßige Versorgung darstellen müsste (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26. April 1993 - 21 B 91.1461 - juris). - VGH Bayern, 27.12.2017 - 4 CS 17.1450
Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
a) Der obdachlosenrechtlich Untergebrachte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, in der ihm einmal zugewiesenen Unterkunft auf Dauer zu bleiben, sondern muss es hinnehmen, in eine andere Unterkunft verlegt zu werden (…vgl. BayVGH, B .v. 17.8.2017 - 4 C 17.1340 - juris Rn. 8; B.v. 4.10.1994 - 4 CS 94.3112 - BayVBl 1995, 86; OVG MV, B.v. 21.7.2009 - 3 M 92/09 - NJW 2010, 1096/1097; Ruder, VBlBW 2017, 1/8). - VG Würzburg, 11.11.2016 - W 5 E 16.1105
Obdachlosenrechtliche Räumungsverfügung
Zur rechtlichen Beurteilung werde auf die Entscheidung des OVG Greifswald vom 21. Juli 2009, 3 M 92/09 verwiesen, wonach der Antragsteller u.a. glaubhaft machen müsse, dass keine Möglichkeit bestehe, anderweitig eine Wohnung zu finden, ohne die Antragsgegnerin in Anspruch nehmen zu müssen.Der durch polizeiliches Einschreiten geschaffene Zustand darf aber weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung, nicht aber der Polizeibehörden (VGH Mannheim, B. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - NJW 1993, 1027 und OVG Greifswald, B.v. 23.7.2009, - 3 M 92/09 - juris).
- VGH Bayern, 17.08.2017 - 4 C 17.1340
Erfolglose PKH-Beschwerde - Klage gegen obdachlosenrechtliche Umsetzungsverfügung
Der obdachlosenrechtlich Untergebrachte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, in der ihm einmal zugewiesenen Unterkunft auf Dauer zu bleiben, sondern muss es hinnehmen, in eine andere Unterkunft verlegt zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1994 - 4 CS 94.3112 - BayVBl 1995, 86; OVG MV, B.v. 21.7.2009 - 3 M 92/09 - NJW 2010, 1096/1097; Ruder, VBlBW 2017, 1/8).