Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 07.01.2010

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 3 W 34/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4365
OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 3 W 34/09 (https://dejure.org/2009,4365)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2009 - 3 W 34/09 (https://dejure.org/2009,4365)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juni 2009 - 3 W 34/09 (https://dejure.org/2009,4365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 49
    Streitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung: Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klage auf Erstellung einer Jahresabrechnung: Streitwert? (IMR 2009, 367)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1154 (Ls.)
  • NJW-RR 2010, 72
  • NZM 2010, 586
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 02.02.2007 - 16 Wx 256/06

    Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 3 W 34/09
    Eine Multiplikation des Interesses bis zum fünffachen ist von dieser Vorschrift weder geboten noch auch nur erlaubt (a. A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG OLG Köln NJW 2007, 1759).

    Hier wird lediglich eine Höchstgrenze festgelegt, eine Multiplikation des Interessewerts aber weder erfordert noch auch nur erlaubt (a.A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG OLG Köln NJW 2007, 1759).

  • LG Koblenz, 23.12.2013 - 2 T 696/13

    Streitwert der Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung?

    Insoweit ist die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 2.6.2009 - 3 W 34/09 - (NJW-RR 2010, 72) widersprüchlich.

    Nicht relevant ist dabei, welche Kosten einem Dritten im Falle der Ersatzvornahme entstehen würden, sondern welche Kosten konkret bei der Beklagten bestehen (nicht zu folgen ist daher: Monschau in: Schneider - Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., 2011, Rn. 6343, Bezug nehmend auf: Ott IMR 2009, 367; Drasdo, NJW-Speziel 2009, 753).

  • LG Köln, 14.02.2019 - 29 T 17/19
    Das klägerische Interesse an der Erstellung einer Jahresabrechnung ist auf 3.000 EUR zu schätzen, soweit - wie im vorliegenden Fall - keine besonderen Anhaltspunkte eine abweichende Bemessung nahelegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2009 - Az. 3 W 34/09 -, Rn. 5, juris).
  • LG Köln, 14.02.2019 - 27 T 17/19
    Das klägerische Interesse an der Erstellung einer Jahresabrechnung ist auf 3.000 EUR zu schätzen, soweit - wie im vorliegenden Fall - keine besonderen Anhaltspunkte eine abweichende Bemessung nahelegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2009 - Az. 3 W 34/09 -, Rn. 5, juris).
  • AG Bonn, 19.10.2012 - 27 C 127/12

    Jahresabrechnung: Zahlungsanspruch steht der Gemeinschaft zu!

    Für den Antrag auf Erstellung der Jahresabrechnung beträgt der Streitwert in der Regel 3.000,00 EUR (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2009, Az: 3 W 34/09, Fundstelle juris).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 208/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3252
OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 208/09 (https://dejure.org/2010,3252)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.01.2010 - 4 W 208/09 (https://dejure.org/2010,3252)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Januar 2010 - 4 W 208/09 (https://dejure.org/2010,3252)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentum: Streitwert für Antrag auf Abberufung des Verwalters (IMR 2010, 74)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1154
  • MDR 2010, 472
  • NZM 2010, 246
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 22.12.2008 - 29 T 181/08

    Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für ein verbundenes Verfahren zur

    Auszug aus OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 208/09
    Diese Auffassung (so Suilmann in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 2008, § 49 a GKG Rn. 19) verkennt jedoch ebenso wie die gegenläufige Meinung (LG Köln NZM 2009, 364), wonach das Eigeninteresse des Klägers immer dem Gesamthonorar für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags entsprechen soll, dass das Interesse des die Abberufung verlangenden Klägers kein rein finanzielles ist.
  • LG München I, 03.06.2009 - 1 T 499/09

    Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Bemessung bei Antrag auf Abberufung

    Auszug aus OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 208/09
    Das Interesse der "Unzufriedenheit" mit dem gegenwärtigen Verwalter wird deshalb in der Regel geringer als das ausstehende restliche Honorar des Verwalters und höher als der Beitrag des Klägers als einzelner Wohnungseigentümer sein (so zutreffend die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Lüneburg sowie die dort in Bezug genommene Entscheidung LG München NZM 2009, 625).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Teilweise wird es auf 10 % des gesamten restlichen Honorars geschätzt mit der Folge, dass der fünffache Betrag stets dem hälftigen Gesamtinteresse entspricht (OLG Celle, NJW 2010, 1154; LG München, NZM 2009, 625 f.; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6274 f.; im Ergebnis ebenso Müller, ZMR 2010, 139, 140 f.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2010 - 14 T 251/10

    Wohnungseigentum: Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen

    13 Das Gesamtinteresse der Beteiligten an TOP 5 bemisst sich nach der Höhe der Verwaltervergütung für den Zeitraum, für den der Verwalter weiterbestellt werden sollte (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG München, NZM 2009, 788, OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris).

    Es übersteigt das rein finanzielle Interesse des Klägers, das sich auf den auf ihn entfallenden Anteil des Verwalter- und Hausmeisterhonorars nach Miteigentumsanteilen (453/10.000) beschränken würde (vgl. vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris; Müller, ZMR 2010, 139 ff.; a.A. OLG München, NZM 1009, 788; Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rn. 19).

    Nachdem aber als objektives Kriterium nur das Verwalter- und Hausmeisterhonorar zur Verfügung steht, betrachtet die Kammer einen Prozentsatz von 10 % der Verwalter- und Hausmeistervergütung als angemessene Bewertung dieses Interesses (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris; Müller, ZMR 2010, 139 ff.).

  • OLG Schleswig, 21.11.2011 - 3 W 75/11

    Streitwert einer Klage gegen die Ablehnung der Abberufung des Verwalters durch

    Nach der Entscheidung des OLG Celle in NJW 2010, 1154 und des LG München I in NZM 2009, 625 f. könne das Einzelinteresse regelmäßig mit 10 % des Gesamtinteresses angesetzt werden.

    Das sei auch nicht willkürlich, wie schon das OLG Celle in NJW 2010, 1154 ausgeführt habe.

  • LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2010 - 14 T 2469/10

    Streitwertfestsetzung in einer Wohnungseigentumssache: Bildung von

    Das Gesamtinteresse der Beteiligten gem. § 49a Abs. 1 S. 1 GKG an TOP 6.01 bemisst sich nach der Höhe der Verwaltervergütung für den Zeitraum, für den der Verwalter weiterbestellt werden sollte (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG München, NZM 2009, 788, OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris).

    Die teilweise vertretene Ansicht, es sei angesichts des ideellen Interesses pauschal auf den Prozentsatz von 10 % der Verwaltervergütung anzusetzen (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris; Müller, ZMR 2010, 139 ff.; bislang auch LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 281-282), führt in großen Wohnungseigentümergemeinschaften - wie vorliegend - zu unbilligen Ergebnissen.

  • KG, 21.10.2011 - 9 W 22/11

    Wohnungseigentumssache: Bemessung des Streitwerts für die Anfechtung einer

    Nach anderer Ansicht ist das Eigeninteresse des Klägers unabhängig von seinem konkreten Anteil am Verwalterhonorar mit 10 Prozent des Verwalterhonorars zu bemessen (Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn. 6275; OLG Celle NJW 2010, 1154; LG München NZM 2009, 625; LG Lüneburg ZMR 2010, 228).
  • LG Karlsruhe, 28.05.2010 - 11 T 213/10

    Einzelinteresse bei Anfechtung der Verwalterbestellung

    Das Einzelinteresse des Klägers (§ 49a I 2 GKG) bei der Anfechtung der Verwalterbestellung bemisst sich nach dem zweifachen Betrag des auf ihn entfallenden Anteils an der (Rest-)Verwaltervergütung (Abgrenzung zu OLG München, NJW-RR 2009, 1615 und OLG Celle, NJW 2010, 1154).

    Nach einer Auffassung ist insoweit auf den Betrag abzustellen, der von dem Anfechtenden aufgrund des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels, regelmäßig damit der Miteigentumsquote, zu tragen ist (OLG München, a.a.O.; Suilmann a.a.O.), während nach anderer Auffassung das Einzelinteresse regelmäßig mit mindestens 10 % des Gesamtinteresses anzusetzen ist (OLG Celle NJW 2010, 1154; LG München, ZMR 2009, 802; ähnlich Müller, ZMR 2010, 139).

  • AG Bad Segeberg, 08.12.2011 - 17 C 186/10

    Eigentümer haben auch über Einzelabrechnungen abgestimmt bei Vorliegen der

    Während zum Teil die Auffassung vertreten wird, es sei der auf den klagenden Eigentümer entfallende Teil an den Kosten des Verwalterhonorars - hier: 547, 56 EUR - maßgeblich (so OLG München, Beschl. v. 25.08.2009 - 32 W 2033/09, NJW-RR 2009, 1615 f.; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.04.2010 - 14 T 2469/10; Jennißen/ Suilmann, WEG , § 49a GKG Rn. 19), legen andere zu Bewertung des Interesses einen Bruchteil in Höhe von 10% des Verwalterhonorars - hier: 328, 53 EUR - zugrunde (so OLG Celle, Beschl. v. 07.01.2010 - 4 W 208/09, NJW 2010, 1154; LG München I, Beschl. v. 03.06.2009 - 1 T 499/09, NZM 2009, 625).
  • AG Brühl, 03.09.2015 - 29 C 11/15

    Einladung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zur Abberufung des

    Teilweise wird es auf 10 % des gesamten restlichen Honorars geschätzt mit der Folge, dass der fünffache Betrag stets dem hälftigen Gesamtinteresse entspricht (OLG Celle, NJW 2010, 1154; LG München, NZM 2009, 625 f.; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6274 f.; im Ergebnis ebenso Müller, ZMR 2010, 139, 140 f.).
  • OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 209/09

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Abberufung eines Verwalters

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf die Gründe seiner Entscheidung über die weitere Beschwerde der Beklagten in dem Parallelverfahren (Abberufungsverfahren) im Beschluss vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 4 W 208/09 (LG Lüneburg 9 T 77/09).
  • AG Leipzig, 08.05.2014 - 150 C 5953/13

    WEG - Anberaumung Versammlung

    Hiervon sind 50 % und damit etwa 6.570,00 EUR anzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7.1.2010 - 4 W 208/09 -, zitiert nach juris).
  • AG Hechingen, 22.03.2012 - 2 C 415/11

    WEG - Bestimmung des Verfahrenswertes bei unwirksamer Verwalterbestellung

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