Weitere Entscheidung unten: VG Stuttgart, 24.11.2009

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - 6 M 20.09   

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https://dejure.org/2009,9024
OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - 6 M 20.09 (https://dejure.org/2009,9024)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.10.2009 - 6 M 20.09 (https://dejure.org/2009,9024)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2009 - 6 M 20.09 (https://dejure.org/2009,9024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaberschaft an einem Sparkonto bei Anlegen eines Sparkontos durch einen nahen Angehörigen

  • Judicialis

    VwGO § 166; ; ZPO § 114 Satz 1; ; BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaberschaft an einem Sparkonto bei Anlegen eines Sparkontos durch einen nahen Angehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1159
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - 6 M 20.09
    Dies richtet sich nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vermögenszuordnung (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 11, 12).
  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - 6 M 20.09
    Dabei gilt, dass, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, S. 980 f., zitiert nach juris, Rn. 10), er damit also alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 13 AS 155/08

    Vermögensanrechnung bei SGB II-Leistungen; Berücksichtigung von Sparguthaben auf

    Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 = NJW 2005, 980 - juris Rn. 10, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 9. November 1966 - VIII ZR 73/64 = BGHZ 46, 198), er damit also bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt (dem BGH folgend u. a.: Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 27/07 - juris Rn. 3; Sächs. Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 28. Juli 2010 - 4 A 303/08 - juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 M 20.09 - juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 12 S 1112/09

    Zur Frage, wer im Ausbildungsförderungsrecht Inhaber eines Sparkontos ist, wenn

    Dieses ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, wer Inhaber eines Sparkontos ist, im Ausbildungsförderungsrecht nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vermögenszuordnung zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 4.9.2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 6 M 20.09 - NJW 2010, 1159).
  • VG Berlin, 19.03.2012 - 21 K 437.11

    Entscheidung über Wohngeldantrag; Inhaber einer Guthabenforderung; Eröffnung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daraus, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehält und das Sparguthaben dem Begünstigten allenfalls nach § 331 BGB insoweit zuwenden will, als es beim Tod des Zuwendenden noch vorhanden ist, vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1966 - VIII ZR 73/64 -, BGHZ 46, 198, 200 ff, und Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, a.a.O. Soweit der Bundesgerichtshof in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung, vgl. Urteil vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931 = juris, der namensmäßigen Bezeichnung als Kontoinhaber in den Kontounterlagen größere und dem Besitz an dem Sparbuch zu Lebzeiten geringere Aussagekraft zugemessen hat, ist der für das Schenkungsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs in einer späteren Entscheidung ausdrücklich davon abgerückt, vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 = juris (dort Rn. 11); die in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Grundsätze werden auch in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zugrunde gelegt, soweit etwa im Bundesausbildungsförderungsrecht geklärt werden muss, wer Inhaber einer Sparforderung ist, vgl. u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 A 642/09 -, juris (dort insbesondere Rn. 10) und Urteil vom 28. Juli 2010 - 4 A 303/08 -, juris (dort Rn. 28), VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 12 S 1112/09 -, NJW 2011, 166 = juris (dort Rn. 2), OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 6 M 20.09 -, NJW 2010, 1159 = juris (dort Rn. 2), OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 2 A 1172/05 - , OVGE MüLü 51, 221 = juris (dort Rn. 28).

    Nach diesen Grundsätzen - von denen auch der Beschwerdesenat der Kammer ausgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 6 M 20.09 - Juris) - bedarf die Annahme des Beklagten, die Kinder der Klägerin seien Gläubiger der Sparbücher und damit der Zinserträge, einer näheren Prüfung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2011 - 14 A 102/09

    Zurechnung des bei einer Bank geführten Guthabens auf einem Sparbuchkonto

    vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 = juris (dort Rn. 11); die in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Grundsätze werden auch in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zugrunde gelegt, soweit etwa im Bundesausbildungsförderungsrecht geklärt werden muss, wer Inhaber einer Sparforderung ist, vgl. u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 A 642/09 -, juris (dort insbesondere Rn. 10) und Urteil vom 28. Juli 2010 - 4 A 303/08 -, juris (dort Rn. 28), VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 12 S 1112/09 -, NJW 2011, 166 = juris (dort Rn. 2), OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 6 M 20.09 -, NJW 2010, 1159 = juris (dort Rn. 2), OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 2 A 1172/05 -, OVGE MüLü 51, 221 = juris (dort Rn. 28).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2012 - L 11 AS 1279/10
    Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zutreffend auf das hier zu beachtende (vgl. insoweit Striebinger in: Gagel, SGB II/ SGB III, Stand 45. Erg.Lfg 04/12, § 12 SGB II Rn 18) Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (X ZR 264/02 = NJW 2005, 980 f) hingewiesen (dem folgend SG Karlsruhe Urteil vom 30. Juni 2011, welches auch für die hier streitgegenständlichen Vermögensanlageformen die zivilgerichtliche Rechtsprechung referiert; Sächs. Oberverwaltungsgericht Urteil vom 28. Juli 2010, 4 A 303/08; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 18. Mai 2010 12 S 1112/09 = NJW 2011, 166; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, OVG 6 M 20.09 = NJW 2010, 1159; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007, 2 U 27/07; vgl. aber auch schon BSG Urteil vom 24. Mai 2006, - B 11a AL 7/05 R - Rn 23 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 zum Recht der Arbeitslosenhilfe).
  • VG Frankfurt/Oder, 10.03.2010 - 6 K 366/07

    Berufsausbildungsförderung; anzuerkennende Schulden

    Inhaber eines Sparkontos ist, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - zitiert nach juris, dort Rn. 15; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 164/07 - NJW 2005, 980; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 6 M 20.09 -, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 24.11.2009 - 11 K 2370/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,12717
VG Stuttgart, 24.11.2009 - 11 K 2370/09 (https://dejure.org/2009,12717)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2009 - 11 K 2370/09 (https://dejure.org/2009,12717)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24. November 2009 - 11 K 2370/09 (https://dejure.org/2009,12717)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen rechtsmißbräuchlicher Vermögensübertragung - hier verneint bei Einräumung eines Rechts auf mietfreies Wohnen - zur Frage grober Fahrlässigkeit bei Formularfragen

  • openjur.de

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen rechtsmißbräuchlicher Vermögensübertragung - hier verneint bei Einräumung eines Rechts auf mietfreies Wohnen - zur Frage grober Fahrlässigkeit bei Formularfragen

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bei Beruhen von unvollständigen oder unrichtigen Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen; Rechtsmissbräuchliches Handeln eines Auszubildenden bei Übertragung von Vermögen auf einen Dritten in der Absicht eine Anrechnung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Unbegründete Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Vermögensübertragung mit Gegenleistung; Verschuldensgrad bei Falschangaben in unklaren Formularen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1159
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65

    Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art.

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2009 - 11 K 2370/09
    Für alle Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 SGB X, also auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, liegt die materielle Beweislast bei der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 und Urt. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. Anhang § 20 RdNr. 3).
  • BVerwG, 26.10.2005 - 2 WD 33.04

    Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; Zusenden von SMS; Funktionale

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2009 - 11 K 2370/09
    Dabei handelt es sich um ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr unscharfes Instrument, dem meist wenig hinterfragt die (Un-)Fähigkeit entnommen wird, bestimmte Umstände zu erkennen oder nicht zu erkennen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - 2 WD 33/04 - zum Wehrdisziplinarrecht; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 - zum Abfallrecht; Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/78 - zum Asylrecht; Urt. v. 16.02.1995 - 9 S 1712/94 - zum Berufsrecht; sämtliche in juris ).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 79.82

    Ernährungswirtschaft, Denaturierungsprämie

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2009 - 11 K 2370/09
    Für alle Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 SGB X, also auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, liegt die materielle Beweislast bei der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 und Urt. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. Anhang § 20 RdNr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 10 S 1208/04

    Illegaler Abfallexport; Rückführungskosten; Störer; Zweckveranlasser

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2009 - 11 K 2370/09
    Dabei handelt es sich um ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr unscharfes Instrument, dem meist wenig hinterfragt die (Un-)Fähigkeit entnommen wird, bestimmte Umstände zu erkennen oder nicht zu erkennen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - 2 WD 33/04 - zum Wehrdisziplinarrecht; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 - zum Abfallrecht; Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/78 - zum Asylrecht; Urt. v. 16.02.1995 - 9 S 1712/94 - zum Berufsrecht; sämtliche in juris ).
  • OVG Sachsen, 02.02.2009 - 1 A 50/08

    Ausbildungsförderung; Vermögensübertragung; Rechtsmissbrauch; Rückforderung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2009 - 11 K 2370/09
    In Anbetracht der besonderen Bedeutung, dem dort dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen eingeräumt worden ist und dem aus § 28 Abs. 2 BAföG abzuleitenden Grundsatz, dass jeder vor der Antragstellung mit seinem Vermögen prinzipiell nach Belieben verfahren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62), bestand für den Kläger kein Anlass, seine Vermögensentäußerung als offenbarungspflichtig einzuordnen (a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.02.2009 - 1 A 50/08 - juris -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1995 - 9 S 1712/94

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2009 - 11 K 2370/09
    Dabei handelt es sich um ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr unscharfes Instrument, dem meist wenig hinterfragt die (Un-)Fähigkeit entnommen wird, bestimmte Umstände zu erkennen oder nicht zu erkennen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - 2 WD 33/04 - zum Wehrdisziplinarrecht; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 - zum Abfallrecht; Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/78 - zum Asylrecht; Urt. v. 16.02.1995 - 9 S 1712/94 - zum Berufsrecht; sämtliche in juris ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 7 S 197/93

    Vermögensanrechnung: maßgeblicher Zeitpunkt; rechtsmißbräuchlich veräußertes

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2009 - 11 K 2370/09
    In Anbetracht der besonderen Bedeutung, dem dort dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen eingeräumt worden ist und dem aus § 28 Abs. 2 BAföG abzuleitenden Grundsatz, dass jeder vor der Antragstellung mit seinem Vermögen prinzipiell nach Belieben verfahren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62), bestand für den Kläger kein Anlass, seine Vermögensentäußerung als offenbarungspflichtig einzuordnen (a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.02.2009 - 1 A 50/08 - juris -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 222/07

    Rückforderung von BAföG-Leistungen; Darlehensgewährung; Rückzahlungspflicht;

    Fraglich bleibt indessen, ob (Vorsatz und) grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen beruhen und eine (ausdrückliche) Belehrung über die förderungsrechtlicher Relevanz auch vorausgegangener Vermögensdispositionen fehlt (verneinend u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2009 - 12 S 2493/06 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2009 - 11 K 2370/09 -, juris; Urt. v. 18.12.2006 - 11 K 1606/06 -, juris; VG Minden, Urt. v. 15.12.2005 - 9 K 4304/04 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 02.10.2007 - Au 3 K 06.01444 -, juris; s. auch Ramsauer/ Stallbaum/ Sternal, a.a.O. Anhang § 20 Rdnr. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2016 - 12 A 1502/15

    Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung aufgrund

    Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Urteil vom 24. November 2009 - 11 K 2370/09 -, NJW 2010, 1159, juris, auf die die Klägerin in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts anderes.
  • VG Karlsruhe, 07.08.2015 - 5 K 1254/14

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - grobe Fahrlässigkeit

    Die erforderliche Sorgfalt wird nicht in besonders hohem Maße außer Acht gelassen, wenn Auszubildende die in den Formularen gestellten, " von der Förderungsverwaltung selbst formulierten Fragen nur schlicht beantwortet und nicht hinterfragt " haben; den Auszubildenden würde ansonsten " etwas auferlegt und zugleich mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verbunden, was die Förderungsämter durch präzisere Fragestellungen in den Antragsformularen oder jedenfalls weitergehenden Erläuterungen in den Ausfüllanleitungen leicht hätten vermeiden können " (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2012, a.a.O.; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2009 - 12 S 2493/06 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2009 - 11 K 2370/09 -, juris).
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