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   EuGH, 11.03.2010 - C-19/09   

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EuGH, 11.03.2010 - C-19/09 (https://dejure.org/2010,2290)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2010 - C-19/09 (https://dejure.org/2010,2290)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2010 - C-19/09 (https://dejure.org/2010,2290)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • EU-Kommission

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Anwendbarkeit bei Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten; Zuständigkeitskonzentration auf das Gericht der hauptsächlichen ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Art. 5 Nr.1 lit. a und lit. b zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Anwendbarkeit bei Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten; Zuständigkeitskonzentration auf das Gericht der hauptsächlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Erbringung von Dienstleistungen - Vertragserfüllung in mehreren Mitgliedstaaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Silva Trade -, - Wood Floor Solutions Andreas Domberger -, internationale Zuständigkeit, Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Erfüllungsort beim HVV mit einem mehrere Mitgliedstaaten überschreitenden Bezirk

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 15. Januar 2009 - Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH gegen Silva Trade, SA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) - Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1189
  • ZIP 2010, 2420 (Ls.)
  • EuZW 2010, 378
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-19/09
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das beabsichtigt, die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, gelten die im Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, Slg. 2007, I-3699), genannten Grundsätze auch dann, wenn sich die verschiedenen Orte der Dienstleistungserbringung in mehreren Mitgliedstaaten befinden; der "Erfüllungsort" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung müsse anhand des Ortes der Hauptleistung oder des Tätigkeitsschwerpunkts des Dienstleistungserbringers bestimmt werden.

    Der Gerichtshof habe jedoch im Urteil Color Drack klargestellt, dass sich seine Antworten in dieser Rechtssache auf den Fall mehrerer Lieferorte in einem einzigen Mitgliedstaat beschränkten und einer Entscheidung im Fall mehrerer Lieferorte in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht vorgriffen.

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Color Drack die Auffassung vertreten hat, dass die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung vorgesehene Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, die die grundsätzliche Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe entspricht und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat (Urteil Color Drack, Randnr. 22; Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).

    Für solche Fälle wird somit der Ort der Lieferung der beweglichen Sachen als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Kaufvertrag anwendbar ist (Urteile Color Drack, Randnrn.

    In Anbetracht der Ziele der räumlichen Nähe und der Vorhersehbarkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung aufgestellte Regel auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist, da nur ein Gericht für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag zuständig sein soll (Urteile Color Drack, Randnrn.

    Zweitens hat der Gerichtshof in der Folge entschieden, dass die Erwägungen, auf die er sich gestützt hat, um zu der im Urteil Color Drack formulierten Auslegung zu gelangen, auch bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen gelten, und zwar auch in Fällen, in denen die Dienstleistungen nicht nur in einem Mitgliedstaat erbracht werden (Urteil Rehder, Randnr. 36).

    Hierzu ist erstens daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Color Drack entschieden hat, dass bei der Anwendung der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung enthaltenen Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten im Fall des Verkaufs beweglicher Sachen, wenn es mehrere Lieferorte gibt, unter dem Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der Hauptlieferung sein wird (Urteil Color Drack, Randnr. 40).

    Es ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts, anhand der ihm vorgelegten Beweismittel über seine Zuständigkeit zu befinden (vgl. Urteil Color Drack, Randnr. 41).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-19/09
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Color Drack die Auffassung vertreten hat, dass die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung vorgesehene Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, die die grundsätzliche Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe entspricht und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat (Urteil Color Drack, Randnr. 22; Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).

    24 und 26, Rehder, Randnr. 33, und Car Trim, Randnrn.

    36 und 38, und Rehder, Randnr. 34).

    Zweitens hat der Gerichtshof in der Folge entschieden, dass die Erwägungen, auf die er sich gestützt hat, um zu der im Urteil Color Drack formulierten Auslegung zu gelangen, auch bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen gelten, und zwar auch in Fällen, in denen die Dienstleistungen nicht nur in einem Mitgliedstaat erbracht werden (Urteil Rehder, Randnr. 36).

    Die in der Verordnung für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln haben nämlich dieselbe Entstehungsgeschichte, verfolgen dasselbe Ziel und nehmen denselben Platz in dem mit der Verordnung errichteten System ein (Urteil Rehder, Randnr. 36).

    Für die Ziele der räumlichen Nähe und der Vorhersehbarkeit, die mit der Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit an dem Ort, an dem nach dem entsprechenden Vertrag die Dienstleistungen zu erbringen sind, und mit der Festlegung einer einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit für alle auf diesen Vertrag gestützten Forderungen verfolgt werden, kann keine andere Betrachtungsweise gelten, wenn die fraglichen Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu erbringen sind (Urteil Rehder, Randnr. 37).

    Eine solche Differenzierung fände nämlich nicht nur keine Grundlage in den Bestimmungen der Verordnung, sondern stünde auch im Widerspruch zu dem für ihren Erlass maßgebenden Ziel, dass die Verordnung durch die Vereinheitlichung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zur Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der Gemeinschaft beiträgt, wie aus dem ersten und dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht (Urteil Rehder, Randnr. 37).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-19/09
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Color Drack die Auffassung vertreten hat, dass die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung vorgesehene Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, die die grundsätzliche Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe entspricht und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat (Urteil Color Drack, Randnr. 22; Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).

    24 und 26, Rehder, Randnr. 33, und Car Trim, Randnrn.

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden, dass unter dem Erfüllungsort, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, grundsätzlich der Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 35 bis 38, und vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 33).

    Dieser Ort ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 38).

  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

    b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO knüpft für die Bestimmung des Erfüllungsorts an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als auch für Klagen bezüglich der Gegenleistung, fest (vgl. EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41; NJW 2010, 1189 Rn. 43; NJW 2007, 1799 Rn. 26).

    Sie ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, das die engste Verknüpfung zum Vertrag aufweist, wobei dies im Allgemeinen das Gericht ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16, juris Rn. 67; NJW 2010, 1189 Rn. 25-33 und NJW 2009, 2801 Rn. 36-38).

    Im Hinblick auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Vorhersehbarkeit und unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO, wonach maßgebend ist, an welchem Ort in einem Mitgliedstaat die Dienstleistungen "nach dem Vertrag" erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (vgl. EuGH, NJW 2010, 1189 Rn. 38).

    Dabei können tatsächliche Aspekte der Rechtssache, insbesondere die an diesen Orten aufgewendete Zeit und die Bedeutung der dort ausgeübten Tätigkeit, berücksichtigt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1189 Rn. 40).

  • LG Frankfurt/Main, 06.06.2014 - 24 S 152/13

    Flugstornierung - Rückzahlungsanspruch von Steuern und Gebühren

    Ist die Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit für alle den Vertrag betreffenden Klagen der Ort, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstleistenden, der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung, liegt (EuGH NJW 10, 1189).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    (2) Erfüllungsort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO ist nach lit b) der Vorschrift - wenn (wie hier) nichts anderes vertraglich vereinbart ist - "für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen." Der Begriff der "Dienstleistung" ist dabei wiederum anerkanntermaßen autonom und auch insgesamt nicht zu weit auszulegen (statt aller Leible , a.a.O., Rn. 66 m.w.N.); greift die Norm ein, sind dort jedoch im Grundsatz alle Klagen aus dem Vertrag zu erheben und nicht nur diejenigen aus der konkret streitigen Leistungsverpflichtung (EuGH v. 11.03.2010 - C-19/09, EuGHE 2010 I 2121 Rn. 27 = juris - Wood Floor Solutions Andreas Domberger/Silvia Trade; Leible , a.a.O., Rn. 57, 73), was einen Unterschied zu den Fällen von Art. 7 Nr. 1 lit. a) und c) Brüssel-Ia-VO darstellt, bei der es nach herrschender Meinung bei der Bestimmung des Erfüllungsortes nach der sog. "Tessili/Dunlop"-Rechtsprechung des EuGH und den sonstigen bisher dazu anerkannten Grundsätzen bleibt (dazu allg. Leible , a.a.O. Rn. 41 - 54 m.w.N. und unten im Detail).

    Das Anknüpfen an den Unternehmenssitz der Beteiligten erscheint auch schon deswegen allein richtig, weil man "dort aller Wahrscheinlichkeit nach einen nicht unerheblichen Teil seiner Dienstleistungen erbringen wird" (zu diesem Kriterium für die Niederlassung eines Handelsvertreters etwa EuGH v. 11.03.2010 - C-19/09, EuGHE 2010 I 2121 Rn. 42 = juris - - Wood Floor Solutions Andreas Domberger vs. Silvia Trade).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    In Anbetracht des Wortlauts von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001, wonach maßgebend ist, an welchem Ort in einem Mitgliedstaat die Dienstleistungen "nach dem Vertrag" erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (Urteil Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 38).
  • BGH, 15.12.2016 - VII ZR 221/15

    Handelsvertretervertrag eines inländischen Vertriebsmitarbeiters mit einem

    Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO sieht einen einheitlichen Gerichtsstand an dem genannten Erfüllungsort für alle Klagen aus einem solchen Dienstleistungsvertrag vor (vgl. EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 43 - Wood Floor Solutions Andreas Domberger; EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41 - Nickel & Goeldner Spedition; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 22; Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 15).

    Die Tätigkeit von Handelsvertretern ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO einzustufen (vgl. EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 34).

    In Anbetracht des Wortlauts von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 38 f.; EuGH, EuZW 2015, 922 Rn. 60 - Holterman Ferho Exploitatie u.a.).

    Bei einem Handelsvertretervertrag ist auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Rechnung des Unternehmers, die insbesondere darin besteht, die ihm anvertrauten Geschäfte vorzubereiten, zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen, hauptsächlich vorzunehmen hatte (EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 38).

  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Wenn es mehrere Erfüllungsorte der charakteristischen Verpflichtung eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen gibt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter dem Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 33 und 34).

    Das nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über Klagen aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zuständige Gericht ist im Fall der Leistungserbringung in mehreren Mitgliedstaaten folglich das Gericht des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 43).

    Diese Auslegung, die auch unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten muss, trägt den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Nähe Rechnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 41 und 42).

  • LG München I, 08.05.2015 - 32 O 26502/12

    Bankenprozess

    Lässt sich auch dieser nicht feststellen, kommt es auf den Sitz des Leistungserbringers der vertragstypischen Leistung an (vgl. EuGH Urt. v. 1.03.2010, C-19/09, NJW 2010, 1189ff.) Nach diesen Grundsätzen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit beim Darlehens vertrag In der Regel am Ort der Verwaltung des Kreditgebers, während an dem Ort, an dem das Auszahlungskonto geführt wird, in der Regel allenfalls ein untergeordneter Teil der Leistung stattfindet.
  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf:

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, dessen internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sich vorliegend jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO ergeben dürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - Rs. C-19/09, NJW 2010, 1189, Rdnr. 33 ff. - Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH / Silva Trade SA; Geimer/Schütze/Geimer, aaO, A. 1 Art. 5 Rdnr. 90 m.w.N.), auch zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung im Gegensatz zu der von ihm in der Berufungsverhandlung gebilligten Sichtweise des Landgerichts, das die Aufrechnung ersichtlich nach deutschem Recht als der lex fori beurteilt hatte, nicht stattdessen nach unvereinheitlichtem italienischem Recht zu beurteilen sein werden.
  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO gilt für die Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung ein einheitlicher Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699 = NJW 2007, 1799 Rn. 26 - Color Drack/Lexx; Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08, Slg. 2010, I-1255 = NJW 2010, 1059 Rn. 50 - Car Trim/KeySafety; zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 Rn. 36 - Rehder/Air Baltic; Urteil vom 11. März 2010 - C-19/09, Slg. 2010, I-2121 = NJW 2010, 1189 Rn. 25 - Domberger/Silva; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4b).
  • LG Frankfurt/Main, 06.03.2015 - 24 O 209/13

    Pauschalvertrag / Internationale und örtliche Zuständigkeit

  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten durch die Betreiberin

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2011 - 20 U 29/11

    Schadensersatzanspruch wegen unbefugter Verwertung von anvertrauten Vorlagen oder

  • OLG München, 26.02.2020 - 15 U 4202/19

    Maklerprovision mit Auslandsbezug - Internationale Zuständigkeit und anwendbares

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • OLG Oldenburg, 25.02.2014 - 13 U 86/13

    Handelsvertretervertrag: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts

  • OLG Hamm, 11.01.2017 - 30 U 107/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • KG, 19.03.2019 - 21 U 80/18

    Zahlungsanspruch für die Produktion eines Imagevideos: Abnahmereife

  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16

    Anschlussflug verpasst - Ausgleichanspruch

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 5 U 126/11

    Internationale Zuständigkeit: Unwirksamkeit der in einem Handelsvertretervertrag

  • LAG Düsseldorf, 28.05.2014 - 12 Sa 1423/13

    Urlaubsabgeltung - Internationale Zuständigkeit

  • EuGH, 11.07.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 14.09.2023 - C-393/22

    EXTÉRIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Hamm, 19.03.2020 - 32 SA 16/20

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; Dienstleistungsvertrag; internationale

  • OLG München, 07.06.2011 - 9 U 5019/10

    Internationale Zuständigkeit: Bauwerkvertrag als "Dienstleistung" und vorgehende

  • LG Bonn, 10.02.2023 - 30 O 83/21
  • OLG Stuttgart, 17.08.2015 - 5 U 12/15

    Handelsvertretervertrag eines inländischen Handelsvertreters mit einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • EuGH, 14.11.2013 - C-469/12

    Krejci Lager & Umschlagbetrieb - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit,

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2013 - 16 U 8/13

    Karenzentschädigung und Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gegenüber einem

  • OLG Schleswig, 30.01.2023 - 16 U 47/22

    Verweisung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz an ein örtlich zuständiges

  • OLG Köln, 17.01.2013 - 19 U 134/12

    Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO; Internationale

  • EuGH, 29.04.2010 - C-147/09

    Seunig - Streichung

  • LG Aachen, 17.07.2012 - 41 O 64/11

    Handelsvertreter; Erfüllungsort; Internationale Zuständigkeit

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