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   EuGH, 15.04.2010 - C-215/08   

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EuGH, 15.04.2010 - C-215/08 (https://dejure.org/2010,90)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - C-215/08 (https://dejure.org/2010,90)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - C-215/08 (https://dejure.org/2010,90)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG - Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft - Widerruf

  • Europäischer Gerichtshof

    E. Friz

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG - Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft - Widerruf

  • EU-Kommission PDF

    E. Friz

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG - Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft - Widerruf

  • EU-Kommission

    E. Friz

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG - Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft - Widerruf“

  • Deutsches Notarinstitut

    EWGRL 577/85 Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2; HTürGG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1
    Haustürwiderrufsrecht der Richtlinie 85/577/EWG über Verbraucherschutz auf Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft anwendbar; Vereinbarkeit mit nationalen Regelungen über Beschränkung des Anspruchs auf ein Auseinandersetzungsguthaben ...

  • nomos.de PDF, S. 28 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Begrenzter Verbraucherschutz beim Haustürwiderruf einer Immobilienfonds-Beteiligung

  • Wolters Kluwer

    Regelungen zum Verbraucherschutz bzgl. des Widerrufs von Haustürgeschäften; Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf von Haustürgeschäften: Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft kann widerrufen werden, wenn der Beitrittszweck vorrangig in der Kapitalanlage besteht

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7; HWiG § 3
    Anwendung der Haustürgeschäfte-RL und der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ("Friz")

  • Betriebs-Berater

    Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • streifler.de

    Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben bei Widerruf eines in Haustürsituation erklärten Beitritts zu geschlossenem Imobilienfonds

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherschutz - Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [Haustürgeschäften]; Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft; E. Friz GmbH gegen Carsten von ...

  • rechtsportal.de

    Verbraucherschutz - Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [Haustürgeschäften]; Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft; E. Friz GmbH gegen Carsten von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    E. Friz

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG - Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft - Widerruf

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7; HWiG § 3
    Anwendung der Haustürgeschäfte-RL und der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ("Friz")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, Austritt, geschlossener Immobilienfonds, Haustürwiderrufsgesetz, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fonds-Widerruf zulässig, aber gegebenenfalls teuer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Trennung von "Schrottimmobilie" kann teuer sein

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fonds-Widerruf zulässig, aber gegebenenfalls teuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch neben dem Auseinandersetzungsguthaben bei einer PublikumsKG?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kein Rücktritt von geschlossenem Immobilienfonds

Besprechungen u.ä. (6)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 1, 2, 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 7 RL 85/577/EWG;§§ 312, 355, 357 BGB
    Verbraucherschutzrechtlicher Widerruf eines Gesellschafterbeitritts(René Kliebisch; ZJS 6/2010, 761)

  • nomos.de PDF, S. 28 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Begrenzter Verbraucherschutz beim Haustürwiderruf einer Immobilienfonds-Beteiligung

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbarkeit der Haustürgeschäfte-Richtlinie und der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds (GbR)

  • handelsblatt.com (Kurzanmerkung)

    Anlegerschutz und fehlerhafte Gesellschaft

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 15 (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Widerruf kein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Einlage

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 22. Mai 2008 - E. Friz GmbH gegen Carsten von der Heyden

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) - Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1511
  • ZIP 2008, 1018
  • ZIP 2010, 772
  • EuZW 2010, 382
  • NZM 2010, 332
  • NJ 2010, 286
  • WM 2010, 882
  • BB 2010, 1301
  • NZG 2010, 501
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-215/08
    Das ist u. a. dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die ein nationales Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem, mit dem der Gerichtshof befasst wird, hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 53).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-215/08
    Das ist u. a. dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die ein nationales Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem, mit dem der Gerichtshof befasst wird, hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 53).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-215/08
    Daher gelten, wie sich sowohl aus Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen (vgl. Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnrn.
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1511 Rn. 48; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/09, juris unter 1).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Diese Auslegung wird auch nicht durch den von Allianz vorgebrachten Aspekt in Frage gestellt, dass, wenn der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beträge hätte, die finanziellen Nachteile hauptsächlich von der Versichertengemeinschaft zu tragen wären und dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. April 2010, E. Friz (C-215/08, EU:C:2010:186), anerkannt habe, dass die betreffende Person im Falle eines verspäteten Rücktritts einen Teil der Risiken zu tragen habe.

    Die Tragweite des Urteils vom 15. April 2010, E. Friz (C-215/08, EU:C:2010:186), ist nach dessen Rn. 24 ausdrücklich auf den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft beschränkt.

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auch wenn außer Zweifel steht, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 dem Verbraucherschutz dienen, impliziert dies nämlich nicht, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. entsprechend zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [ABl. L 372, S. 31] Urteil vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
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