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   BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09   

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https://dejure.org/2009,1283
BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09 (https://dejure.org/2009,1283)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09 (https://dejure.org/2009,1283)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 (https://dejure.org/2009,1283)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 19 GG; § 39 SGB_II

  • Bundesverfassungsgericht

    Sofortige Vollziehbarkeit gem § 39 Nr 1 Alt 2 SGB 2 ist angesichts der Möglichkeit des § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen zu lassen, mit Art 19 Abs 4 GG vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses wegen der positiven Entscheidung eines Sozialgerichts

  • Judicialis

    SGB II § 15 Abs. 1; ; SGB II § 39; ; SGG § 86b Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses wegen der positiven Entscheidung eines Sozialgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Effektiver Rechtsschutz im Sozialrecht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Effektiver Rechtsschutz durch Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Besprechungen u.ä.

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eilrechtsschutz und Selbsteintrittspflicht im Dublin-Verfahren (RA Dominik Bender, RA Dr. Stephan Hocks; Asylmagazin 2010, S. 223-231)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 345
  • NJW 2010, 1871
  • NJ 2010, 81
  • DÖV 2010, 189
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09
    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).

    Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, Ausnahmen von der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 220 ; 80, 244 ).

    Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ; Ibler, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 19 IV Rn. 220 ), soweit sie beachten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09
    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).

    Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, Ausnahmen von der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 220 ; 80, 244 ).

    Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ; Ibler, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 19 IV Rn. 220 ), soweit sie beachten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09
    Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, Ausnahmen von der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 220 ; 80, 244 ).

    Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven - das heißt hier auch vorläufigen - Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten (vgl. BVerfGE 80, 244 ; Papier, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 154 Rn. 79; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rn. 113).

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09
    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).

    Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ; Ibler, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 19 IV Rn. 220 ), soweit sie beachten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ).

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09
    Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ; Ibler, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 19 IV Rn. 220 ), soweit sie beachten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09
    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09
    Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ; Ibler, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 19 IV Rn. 220 ), soweit sie beachten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ).
  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvR 378/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Grauen"

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09
    Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ; Ibler, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 19 IV Rn. 220 ), soweit sie beachten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Im Rahmen der sachlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug und dem privaten Aufschubinteresse, die sich u.a. an den wahrscheinlichen Erfolgsaussichten orientiert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. November 2016, a.a.O. Rdnr. 14 sowie vom 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rdnr. 7; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - juris Rdnr. 7; Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 13; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, § 86b Rdnr. 119).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.08.2011 - L 7 AS 2367/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Ersetzung durch

    Denn die Anfechtungsklage gegen derartige Ersetzungsbescheide, die (wie hier) die Pflichten erwerbstätiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regeln, entfaltet gemäß der den § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG konkretisierenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - NJW 2010, 1871) Bestimmung des § 39 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 <BGBl. I S. 850>; vgl. Art. 13 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 <BGBl. I S. 453>) keine aufschiebende Wirkung.

    Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom BVerfG zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 a.a.O.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 und 16. April 2008 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnrn. 204a, 204b); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII - umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen, insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz, wiegen.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2019 - L 7 AY 1783/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSGE 4, 151, 155; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - juris Rdnr. 7).
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