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   BGH, 11.03.2010 - III ZR 240/09   

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https://dejure.org/2010,738
BGH, 11.03.2010 - III ZR 240/09 (https://dejure.org/2010,738)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2010 - III ZR 240/09 (https://dejure.org/2010,738)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 (https://dejure.org/2010,738)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 3 Halbs 1 AÜG, § 9 Nr 3 Halbs 2 AÜG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Arbeitnehmerüberlassung: Angemessenheit der Höhe der Vergütung in den AGB des Leiharbeitgebers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit einer durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) festgesetzten Vergütung für die Entleihe von Leiharbeitnehmern bei Staffelung der Vergütung nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs

  • Betriebs-Berater

    Vergütung bei Leiharbeit

  • hensche.de

    Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, AGB, Vergütung

  • Betriebs-Berater

    AGB-Kontrolle bei Leiharbeitgebervergütung

  • rewis.io

    Arbeitnehmerüberlassung: Angemessenheit der Höhe der Vergütung in den AGB des Leiharbeitgebers

  • ra.de
  • rewis.io

    Arbeitnehmerüberlassung: Angemessenheit der Höhe der Vergütung in den AGB des Leiharbeitgebers

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    AGB-Kontrolle: Vermittlungsprovision für die Vermittlung eines Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit einer durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) festgesetzten Vergütung für die Entleihe von Leiharbeitnehmern bei Staffelung der Vergütung nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitsrecht: Vergütung bei Übernahme nach Leiharbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit einer Vermittlungsprovision bei fehlender Angemessenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überhöhte Entschädigung bei Übernahme eines Leiharbeitnehmers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung für übernommenen Leiharbeiter muss nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt sein!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unangemessene Provision bei Übernahme eines Leiharbeiters

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vergütung bei Leiharbeit

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Angemessenheit der Provision für die Vermittlung eines Leiharbeitnehmers

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarungen zwischen Entleiher und Verleiher dürfen Arbeitsplatzwechsel nicht erschweren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2048
  • MDR 2010, 639
  • NZA 2010, 511
  • WM 2010, 978
  • BB 2010, 1019
  • BB 2010, 1478
  • DB 2010, 1296
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02

    Verpflichtung des Arbeitnehmerentleihers zur Zahlung einer Vermittlungsprovision

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 240/09
    Der Senat (BGHZ 155, 311, 314 f) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf ausdrückliche Einstellungsverbote beschränkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher erstreckt, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren.

    Sie kommt in ihren Folgen dem in § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG geregelten Einstellungsverbot so nahe, dass auf sie die Anwendung dieser Vorschrift gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 311, 315; Mengel in: Thüsing, AÜG, 2005, § 9 Rn. 54; Boemke/Lembke, AÜG, 2. Aufl., § 9 Rn. 192).

    Die Vermittlungsprovision ist allein daran geknüpft, dass die entleihende Beklagte mit dem Leiharbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis begründet (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 311, 317 f).

    Das Verbot, dem Entleiher zu untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, dient dem Zweck, dem Leiharbeitnehmer die Chance des Wechsels auf einen anderen Arbeitsplatz - möglichst einen Dauerarbeitsplatz beim Entleiher - zu wahren (Senatsurteil BGHZ 155, 311, 317).

    Die Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers, deren Schutz das Gesetz ganz wesentlich im Blick hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 311, 313 f), wird deshalb bereits durch die Vereinbarung der überhöhten Provision beeinträchtigt, auch wenn eine Reduzierung im gerichtlichen Verfahren später möglich wäre.

  • BGH, 07.12.2006 - III ZR 82/06

    Wirksamkeit eines Provisionsversprechens zu Gunsten des Arbeiternehmerverleihers

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 240/09
    Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Vermittlungsprovision ist nach § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG und damit auch zugleich nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - NJW 2007, 764, 765 Rn. 15) unwirksam.

    Demnach ist nunmehr gemäß § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG grundsätzlich die Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei Arbeitsüberlassung zulässig, auch wenn diese nicht in einer Individualvereinbarung getroffen wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - NJW 2007, 764, 765 Rn. 14).

    Dem gegenüber ist es vielmehr nicht branchenunüblich (zur Berücksichtigung dieses Umstandes vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 aaO; Boemke/Lembke, aaO § 9 Rn. 187; Ulrici aaO; ErfK/Wank, 10. Aufl., § 9 AÜG Rn. 10; Kalb in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, 3. Aufl., § 9 AÜG Rn. 14; Schüren aaO § 9 Rn. 82; a.A. Ulber, AÜG, 2008, § 9 Rn. 107), dass die Leiharbeitsfirmen mit ihren Auftraggebern entsprechende nach der Entleihdauer gestaffelte Vermittlungsprovisionen vereinbaren (vgl. Rambach/Begerau BB 2002, 937, 938).

    Solange die Höhe des zwischen dem Verleiher und Entleiher vereinbarten Vermittlungsentgelts nicht faktisch den sozialpolitisch durchaus erwünschten Wechsel eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher erschwere, müssten derartige vertragliche Abreden zulässig sein (vgl. BT-Drucks. 15/1728, S. 146; BT-Drucks. 15/1749, S. 29; Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - NJW 2007, 764, 765 Rn. 12).

  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 77/11

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Nach der Rechtsprechung des Senats erstreckt sich dieses Verbot auf Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren; hiervon können auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein, die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt (Senatsurteile vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311, 314 ff [zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.]; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 764 Rn. 11 und vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11).

    Für die hiernach grundsätzlich zulässige Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personalvermittlungsvertrag erforderlich (Senatsurteile vom 7. Dezember 2006 aaO S. 765 Rn. 13 und vom 11. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 11).

    Auf der anderen Seite soll die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, nämlich sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG), gewahrt und insbesondere verhindert werden, dass der sozialpolitisch erwünschte Wechsel in ein normales Arbeitsverhältnis (erhoffter "Klebeeffekt") durch unangemessene Vermittlungsvergütungen wesentlich erschwert wird (s. Senatsurteile vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 12 und vom 11. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 12 und S. 2050 Rn. 18; Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit [9.

    Dementsprechend sollen nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung der Frage, ob die Vergütungsvereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher angemessen ist, die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgelts und der Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers berücksichtigt werden (BT-Drucks. 15/1749 S. 29; BT-Drucks. 15/6008 S. 11; Senatsurteil vom 11. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 14; Boemke/Lembke aaO Rn. 188; Lembke/Fesenmeyer aaO S. 803; Böhm, DB 2004, 1150, 1152; Düwell/Dahl, FA 2007, 330, 331; krit. Benkert aaO S. 999).

    Hieraus hat der Senat das grundsätzliche Erfordernis entnommen, dass die Vergütung nach der Verleihdauer - degressiv - gestaffelt ausgestaltet sein muss, weil sich die in der Verleihvergütung einkalkulierten Kosten des Verleihers (für die Auswahl, Gewinnung und Bereithaltung des Leiharbeitnehmers) mit zunehmender Dauer der Arbeitnehmerüberlassung amortisieren und der mit dem Wechsel des Arbeitnehmers verbundene wirtschaftliche Nachteil durch die Verleihvergütung fortschreitend kompensiert wird (Urteil vom 11. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 13 ff, 16; zustimmend: Ulrici, BB 2010, 1479, 1480; Sandmann/Marschall, AÜG [November 2010], § 9 Anm. 29; s. auch Boemke/Lembke aaO; Düwell/Dahl aaO).

    Des Weiteren ist den Gesichtspunkten der Verkehrsüblichkeit der vereinbarten Vergütung (s. dazu Senatsurteil vom 11. März 2010 aaO S. 2050 Rn. 21; Sandmann/Marschall aaO; Boemke/Lembke aaO; Wank, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl., § 9 AÜG Rn. 10; a.A. Ulber aaO Rn. 107), unter Mitberücksichtigung des Marktniveaus einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung (Sandmann/Marschall aaO; Schüren aaO Rn. 82; Düwell/Dahl aaO; Dahl, PERSONAL 2007, Nr. 10, S. 52, 53), sowie der Qualifikation des betroffenen Arbeitnehmers (Boemke/Lembke aaO; Lembke/Fesenmeyer aaO; Benkert aaO S. 1000) Beachtung zu schenken.

  • BGH, 05.11.2020 - III ZR 156/19

    Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Daran ändert nichts, dass zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet (Fortführung von Senat, Urteile vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06, NJW 2007, 764, vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947).

    Für die hiernach grundsätzlich zulässige Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personalvermittlungsvertrag erforderlich (Senat, Urteile vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06, NJW 2007, 764 Rn. 13; vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11 und vom 10. November 2011 aaO Rn. 15).

    Sie enthält die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche degressive Staffelung nach der Verweildauer, die der Einstellung durch den Entleiher vorangegangen ist (siehe hierzu Senat, Urteile vom 11. März 2010 aaO Rn. 13 ff und vom 10. November 2011 aaO Rn. 18).

  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 10 U 318/20

    Wirksamkeit einer Klausel über eine Vermittlungsprovision bei einer

    Die Klausel enthält die nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche degressive Staffelung nach der Verweildauer, die der Einstellung durch den Entleiher vorangegangen ist (BGH, Urteil vom 05. November 2020 - III ZR 156/19 -, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, juris zu Rn. 13 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, juris zu Rn. 18; beckOK Arbeitsrecht-Kock, § 9 AÜG Rn. 53).

    Die Vermittlungsprovision ist allein daran geknüpft, dass die entleihende Beklagte mit dem Leiharbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis begründet (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, Rn. 17, juris).

    Der Schutz der Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers, sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes und insbesondere auf Eingehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses steht deshalb einer Anwendung des § 655 BGB entgegen (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, Rn. 18, juris).

    Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine geltungserhaltende Reduktion der die Vermittlungsprovision beinhaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingung aus (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, Rn. 19, juris).

  • OLG Oldenburg, 30.10.2014 - 1 U 42/14

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Entrichtung

    Aus der von der Berufung angeführten Entscheidung des BGH vom 11.03.2010 (Az. III ZR 240/09, NZA 2010, 511 ff.) ergibt sich keine andere Beurteilung.

    Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kommt eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf ein angemessenes Maß nicht in Betracht (vgl. BGH, NZA 2010, 511, Tz. 19).

  • OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vermittlungsprovision im Falle des

    Die Klausel enthält die nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche degressive Staffelung nach der Verweildauer, die der Einstellung durch den Entleiher vorangegangen ist (BGH, Urteil vom 05. November 2020 - III ZR 156/19 -, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, juris zu Rn. 13 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, juris zu Rn. 18; beckOK Arbeitsrecht-Kock, § 9 AÜG Rn. 53).

    Die Vermittlungsprovision ist allein daran geknüpft, dass die entleihende Beklagte mit dem Leiharbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis begründet (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, Rn. 17, juris).

    Der Schutz der Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers, sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes und insbesondere auf Eingehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses steht deshalb einer Anwendung des § 655 BGB entgegen (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, Rn. 18, juris).

    Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine geltungserhaltende Reduktion der die Vermittlungsprovision beinhaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingung aus (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, Rn. 19, juris).

  • OLG Köln, 19.12.2013 - 15 U 99/13

    Rechtliche Einordnung eines "Service-Vertrags über Empfangsdienstleistungen";

    Eine solche Vergütung sei nach den in der Entscheidung des BGHs vom 11.03.2010 - III ZR 240/09 ( sc.: veröffentlicht u.a in NZA 2010, 511 ) formulierten Maßstäben der Höhe nach zu begrenzen.

    Die in der Entscheidung des BGHs vom 11.03.2010 - III ZR 240/09 - dargelegten Grundsätze betreffend die Bemessung der Höhe einer von dem entleihenen Arbeitgeber an den verleihenden Arbeitgeber im Fall der Einstellung des entliehenden Arbeitnehmers zu zahlenden Vergütung bzw. Provision (§ 9 Abs. 3 Satz 2 AÜG) sind hier nicht anwendbar, weil eine der Situation der von dem AÜG erfassten Arbeitnehmerüberlassung entsprechende Konstellation nicht vorliegt.

  • BGH, 10.03.2022 - III ZR 51/21

    Formularmäßiger Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Angemessenheit der vorgesehenen

    Die Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei der Arbeitnehmerüberlassung ist als solche zulässig und kann auch Gegenstand allgemeiner Geschäftsbedingungen sein (vgl. Senat, Urteile vom 11. März 2009 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06, NJW 2007, 764 Rn. 14).
  • LG Köln, 10.03.2011 - 1 S 252/09

    Provision im Bereich der Arbeitsvermittlung ist aufgrund von Unangemessenheit der

    In dem jüngsten Urteil zur Angemessenheit einer Vermittlungsgebühr hat der BGH lediglich ausgeführt, dass jede Vermittlungsgebühr, die nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist, unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: III ZR 240/09).

    Zum einen ist in diesem Zusammenhang nämlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass beim Entleiher bei einer kurzen Leihperiode noch Kosten für die Einarbeitung des Arbeitnehmers entstehen, da diese noch nicht vollständig erfolgen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: III ZR 240/09).

    Bei einer derartigen Bewertung wird auch berücksichtigt, dass eine Vermittlungsgebühr auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers darstellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: III ZR 240/09).

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 1 U 113/13

    Personalvermittlungsvertrag: Honoraranspruch des gewerblichen Personalvermittlers

    Nach dessen Halbsatz 2 ist als Äquivalent für die Unwirksamkeit von vertraglichen Regelungen zwischen Verleiher und Entleiher, die Arbeitnehmer in der freien Arbeitsplatzwahl beschränken, die Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts auch außerhalb von Individualvereinbarungen in AGB zulässig (BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 - WM 2012, 947 ff., juris Rn. 15; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, NJW 2010, 2048 ff, juris Rn. 11; Urteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - NJW 2007, 764, 765 Rn. 14).

    Die AGB der Klägerin, die eine Staffelung der Vermittlungsprovision in Abhängigkeit von der Dauer des Leiharbeitsverhältnisses und dem für den Arbeitnehmer zu zahlenden Bruttolohn vorsieht, hält einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 Nr. 3 AÜG, 307 BGB stand (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 - NJW 2010, 2048 ff., juris Rn. 14).

  • LG Flensburg, 06.12.2013 - 2 O 89/13

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten

    Dieses Verbot erstreckt sich auf Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren; hiervon können auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein, die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311, 314 ff. zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11).

    Hieraus hat die Rechtsprechung das Erfordernis entnommen, dass die Vergütung nach der Verleihdauer degressiv gestaffelt ausgestaltet sein muss, weil sich die in der Verleihvergütung einkalkulierten Kosten des Verleihers mit zunehmender Dauer der Arbeitnehmerüberlassung amortisieren und der mit dem Wechsel des Arbeitnehmers verbundene wirtschaftliche Nachteil durch die Verleihvergütung fortschreitend kompensiert wird (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 13 ff., 16).

  • LG Köln, 20.06.2013 - 8 O 362/12

    Vertragsstrafenregelung für Abwerbung von Mitarbeitern im Rahmen eines

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