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   BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08   

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https://dejure.org/2009,352
BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08 (https://dejure.org/2009,352)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2009 - XI ZR 230/08 (https://dejure.org/2009,352)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08 (https://dejure.org/2009,352)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 33 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Verjährungshemmung auch bei Arbeitsüberlastung einer Gütestelle

  • Wolters Kluwer

    Rückgriff auf die in § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelten Grundsätze hinsichtlich einer "demnächst" veranlassten Bekanntgabe i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; Zurechnung von Verzögerungen zulasten eines Antragstellers bei der Bekanntgabe eines Güteantrags wegen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verjährungshemmung geltend gemachter Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschulden durch Güteantrag trotz dessen verzögerter Bekanntgabe

  • Betriebs-Berater

    Möglichkeit der Verjährungshemmung bei Güteanträgen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Güteantrag, Gütestelle

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4
    Verjährungshemmung durch Antrag an Gütestelle Ende 2004 und Antragsbekanntgabe an den Beklagten Anfang 2006

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags hinreichend zur Verjährungshemmung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtzeitige Einreichung eines Güteantrags hemmt die Verjährung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungshemmung durch Güteantrag in Hamburg

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 167
    Verjährungshemmung durch Güteantrag trotz verzögerter Bekanntgabe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrags hemmt die Verjährung eines Schadenersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • ra-braune.de (Kurzinformation)

    Zustellung nach 13 Monaten immer noch "demnächst”

Besprechungen u.ä. (7)

  • nomos.de PDF, S. 33 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Verjährungshemmung auch bei Arbeitsüberlastung einer Gütestelle

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährungshemmung; Güteverfahren; Auslegung des Begriffs "demnächst"

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verjährungshemmung durch Bekanntgabe eines Güteantrags

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    "Demnächstige Bekanntgabe"

  • rsw-anwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung, Hemmung, Güteantrag, Bekanntgabe, Zurechnung (RA Hardo Siepe)

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wie man die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung hemmt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtzeitige Einreichung eines Güteantrags hemmt die Verjährung! (IBR 2010, 22)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 182, 284
  • NJW 2010, 222
  • ZIP 2009, 2061
  • MDR 2009, 1350
  • NJ 2010, 78
  • FamRZ 2009, 1905
  • VersR 2010, 959
  • WM 2009, 2032
  • WM 2009, 2032)
  • BB 2009, 2097
  • BB 2010, 83
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 17).

    Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGHZ 103, 20, 28; 145, 358, 363; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; jeweils m. w. N.).

    bb) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 18).

    Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145, 358, 362 f.), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt.

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 17).

    bb) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 18).

    Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 168, 306, Tz. 18; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566, Tz. 18; jeweils m. w. N.).

    Dagegen besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (BGHZ 168, 306, Tz. 20 f.).

  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 17).

    Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur BGHZ 103, 20, 28; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81, WM 1983, 985, 986 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831 m. w. N.).

    Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGHZ 103, 20, 28; 145, 358, 363; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 306/92

    Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Hiergegen spricht schon, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (vgl. BGHZ 123, 337, 343 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, Tz. 9).

    Die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt durch den Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (vgl. BGHZ 123, 337, 346).

  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03

    Bekanntmachung nicht zu verkündender Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGHZ 103, 20, 28; 145, 358, 363; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 12.10.2007 - 10 U 95/06
    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Dass bei der ÖRA im Jahr 2005 aufgrund der durch die Änderung des Verjährungsrechts hervorgerufenen Sondersituation einer drohenden Verjährung von sog. Altansprüchen zum 31. Dezember 2004 eine erhebliche Arbeitsüberlastung auftrat (vgl. dazu auch OLG Hamburg, NJW-RR 2008, 1090), kann den Klägern nicht zum Nachteil gereichen.
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

    Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur BGHZ 103, 20, 28; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81, WM 1983, 985, 986 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831 m. w. N.).
  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06

    Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung eines Bauträgers; Berechnung der

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, Tz. 22 f., vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 8 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 23) aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben.
  • BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76

    Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 168, 306, Tz. 18; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566, Tz. 18; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08
    Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 168, 306, Tz. 18; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566, Tz. 18; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 10.07.1979 - VI ZR 81/78

    Stillstand des Verfahrens und Auswirkungen auf die Verjährung von Ansprüchen -

  • BGH, 13.04.1994 - VIII ZR 50/93

    Beendigung der Verjährungsunterbrechung bei Prozeßstillstand

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

  • BGH, 22.02.2008 - V ZR 86/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung eines

  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 118/04

    Rechtsfolgen des Eingangs des Scheidungsantrags nach Ablauf der Jahresfrist;

  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

  • BGH, 07.04.1983 - III ZR 193/81

    Übersetzung der für die Auslandszustellung einer Wechselklage erforderlichen

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 237/03

    Begriff der Zustellung eines Mahnbescheides "demnächst"

  • OLG Celle, 16.01.2007 - 16 U 160/06

    Verjährung des Anspruchs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Wenn der Antragsteller im Mahnverfahren alle für die Zustellung des Mahnbescheids erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat, liegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. BGHZ 168, 306 Rn. 20; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 54; Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, NJW 2010, 73 Rn. 9; Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16).
  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Bleibt die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses aus, müssen die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter deshalb nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen (Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16 mwN).

    Die Vorlagefrage steht vielmehr unter der - im Musterverfahren unzulässigen - Bedingung, dass jeder Anleger seine Nachfragepflicht beachtet hat (Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16 mwN).

    Denn danach kann ein Güteantrag gerade auch bei einer fakultativ eingerichteten Gütestelle eingereicht und die Verjährung hierdurch gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 13 ff.).

    Die Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Güteantrags endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach Beendigung des Güteverfahrens durch Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 20 f.).

    Soweit die Musterbeklagte einwendet, dies sei vor allem dann bedenklich, wenn die ÖRA die Ausstellung von Erfolglosigkeitsbescheinigungen trotz Aufforderung unterlasse, vermag diese fehlerhafte Sachbehandlung keine anderweitige Beendigung des Verfahrens zu begründen (Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 20).

  • BGH, 17.01.2017 - VI ZR 239/15

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer von den Ärztekammern

    Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB aF wirkt die Hemmung allerdings auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags zurück, wenn die Bekanntgabe "demnächst" nach der Einreichung veranlasst wird, wobei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" veranlasst worden ist, auf die vom Bundesgerichtshof zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, NJW 2010, 222 Rn. 14).
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