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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09.OVG   

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https://dejure.org/2009,503
OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09.OVG (https://dejure.org/2009,503)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09.OVG (https://dejure.org/2009,503)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG (https://dejure.org/2009,503)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Unzulässigkeit eines Radfahrverbots nach einem einmaligen Alkoholmissbrauch

  • verkehrslexikon.de

    Keine zwingende Anordnung einer MPU nach Verkehrsteilnahme eines Radfahrers mit 1,60 ‰ oder mehr Alkohol im Blut

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit der Anordung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegenüber einen Fahrradfahrer ohne Fahrerlaubnis; Rechtmäßigkeit eines Verbots zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wegen Nichtvorlage eines Gutachtens; Abwägung des ...

  • blutalkohol PDF, S. 542
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    MPU-Anordnung nach alkoholbedingter Fahrradfahrt

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrradfahrer - Alkoholfahrt - MPU-Anordnung

  • Judicialis

    StVG § 2 Abs. 4; ; FeV § 3 Abs. 1 Satz 1; ; FeV § 3 Abs. 2; ; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit der Anordung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegenüber einen Fahrradfahrer ohne Fahrerlaubnis; Rechtmäßigkeit eines Verbots zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wegen Nichtvorlage eines Gutachtens; Abwägung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fahrradfahrverbot: Betrunken mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

  • beck-blog (Kurzinformation)
  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholbedingtes Fahrradverbot

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Volltrunken auf dem Rad - Fahrradverbot?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Radfahrverbot nach einmaliger Trunkenheitsfahrt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrunken Rad gefahren - Beim "ersten Mal" ist ein generelles Radfahrverbot eine zu harte Strafe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Verkehrsrecht: Fahrverbot: Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fahrradfahrverbot nach Alkoholfahrt unverhältnismäßig

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Fahrradfahrverbot nach Alkoholmissbrauch

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fahrradverbot nach Alkoholfahrt ist unverhältnismäßig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Fahrrad und 2,33 BAK?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrradverbot nach Alkoholfahrt unverhältnismäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Fahrrad und 2,33 BAK?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Fahrrad und 2,33 BAK?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Fahrrad und 2,33 BAK?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrunken auf dem Fahrrad: Radfahrer erhält kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch - Verkehrsbehörde beachtete nicht ausreichend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Gericht hebt Radfahrverbot nach Alkoholfahrt auf // OVG wertet Entscheidung der Behörden als unverhältnismäßig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Trunkenheit im Verkehr - Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 457
  • NZV 2010, 54
  • NJ 2010, 126
  • DVBl 2009, 1600
  • DÖV 2010, 47
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09
    Nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen weist das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen ab 1, 6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris).

    § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV verlangt diese Maßnahme gegenüber Fahrerlaubnisinhabern und -bewerbern bei einer Teilnahme am Straßenverkehr - auch mit einem Fahrrad - ab einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille pauschal und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls, weil bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der beim Fahrradfahren nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen konnte, jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er auch mit einem Kraftfahrzeug fährt und damit die Gefährdung für die Verkehrssicherheit noch steigert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -, NJW 2008, 2601, juris).

  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 ZB 06.41

    Straßenverkehrsrecht: Untersagung der Führung von erlaubnisfreien Fahrzeugen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09
    Weil die von § 3 Abs. 2 FeV geforderten Tatsachen erst die entsprechende Geltung der §§ 10 bis 14 FeV und der hierzu ergangenen Anlagen eröffnen, kann das Vorliegen solcher Tatsachen nicht schon mit den Voraussetzungen dieser Regelungen begründet werden (vgl. zur Problematik der Rechtsfolgenverweisung auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 4 K 2083/01 -, juris; gegen die ungeprüfte Übernahme der Anforderungen auch Geiger, Verbot des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, SVR 2007, 161; für eine Anwendung der Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - 11 CS 08.1188 - und vom 27. März 2006 - 11 ZB 06.41 -, beide juris).

    Zwar muss sie in diesem Fall tätig werden, die Auswahl der von § 3 Abs. 1 FeV genannten Maßnahmen (Verbot, Beschränkungen oder Auflagen) liegt aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sie auch hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten milderen Mittels zu beachten hat (vgl. Hentschel, a.a.O., Rdnr. 8, 9; BayVGH vom 27. März 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 1990, NJW 1990, 2081).

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09
    Schon bei Fahrerlaubnisinhabern und -bewerbern muss die Anordnung dieser Untersuchung das Übermaßverbot beachten und das Spannungsverhältnis berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - BvR 689/92 -, NJW 1003, 2365 und vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378, beide zitiert aus juris).
  • OVG Bremen, 09.01.1990 - 1 B 108/89

    Radfahrverbot; Ermessensentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09
    Zwar muss sie in diesem Fall tätig werden, die Auswahl der von § 3 Abs. 1 FeV genannten Maßnahmen (Verbot, Beschränkungen oder Auflagen) liegt aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sie auch hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten milderen Mittels zu beachten hat (vgl. Hentschel, a.a.O., Rdnr. 8, 9; BayVGH vom 27. März 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 1990, NJW 1990, 2081).
  • VG Sigmaringen, 28.01.2002 - 4 K 2083/01

    Ungeeignetheit zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge - Alkohol

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09
    Weil die von § 3 Abs. 2 FeV geforderten Tatsachen erst die entsprechende Geltung der §§ 10 bis 14 FeV und der hierzu ergangenen Anlagen eröffnen, kann das Vorliegen solcher Tatsachen nicht schon mit den Voraussetzungen dieser Regelungen begründet werden (vgl. zur Problematik der Rechtsfolgenverweisung auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 4 K 2083/01 -, juris; gegen die ungeprüfte Übernahme der Anforderungen auch Geiger, Verbot des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, SVR 2007, 161; für eine Anwendung der Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - 11 CS 08.1188 - und vom 27. März 2006 - 11 ZB 06.41 -, beide juris).
  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 7/78

    Verfassungsmäßigkeit der § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2 Nr. 1 und §

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09
    Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge beeinträchtigen überdies die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2008 - 12 ME 35/08

    Voraussetzungen für die Untersagung des Führens von führerscheinfreien

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09
    Ein betrunkener Fahrradfahrer kann zwar ebenfalls einen schweren Unfall im Straßenverkehr verursachen, beispielsweise wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen seines unkontrollierten Verhaltens unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 -, juris; Bayerischer VGH, a.a.O.).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 26.83

    Fahreignungsuntersuchung - Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten der MPU

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09
    Diesen Einwänden kann nicht pauschal entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer auch sonst die Kosten zumutet, die mit dem Halten und dem Führen von Fahrzeugen verbunden sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26/83 -, BVerwGE 71, 93, zitiert aus juris; Beschluss des Senats vom 21. November 2008 - 10 B 11094/08.OVG -).
  • VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1188

    Untersagung des Führens eines fahrerlaubnisfreien Mofas; gelegentlicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09
    Weil die von § 3 Abs. 2 FeV geforderten Tatsachen erst die entsprechende Geltung der §§ 10 bis 14 FeV und der hierzu ergangenen Anlagen eröffnen, kann das Vorliegen solcher Tatsachen nicht schon mit den Voraussetzungen dieser Regelungen begründet werden (vgl. zur Problematik der Rechtsfolgenverweisung auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 4 K 2083/01 -, juris; gegen die ungeprüfte Übernahme der Anforderungen auch Geiger, Verbot des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, SVR 2007, 161; für eine Anwendung der Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - 11 CS 08.1188 - und vom 27. März 2006 - 11 ZB 06.41 -, beide juris).
  • VG Neustadt, 30.01.2012 - 3 K 954/11

    Untersagen des Führens von Fahrzeugen wegen einmaliger Trunkenheitsfahrt mit dem

    Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Rechtsordnung bereits an eine einmalige Trunkenheitsfahrt die Verpflichtung knüpft, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen (so auch: VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 -, NJW 2011, 1753; VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2095 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11 -, Blutalkohol 48, 184; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 -, NJW 2008, 2059; entgegen OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, NJW 2010, 457)(Rn.30).

    Er trägt vor, für sein Begehren streite der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09.OVG -).

    Der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Eignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen, steht weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Wortlaut des § 3 Abs. 2 FeV, wonach die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden, entgegen (so auch u.a. BayVGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - 11 C 09.2200 - und vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2095 - HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11 - OVG Nds., Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, alle in juris veröffentlicht).

    Mit der Einführung der 1, 6 ‰-Grenze in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch "koordiniert" in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O.; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 6).

    Eine darüber hinaus gehende einschränkende Auslegung ist mit der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auf die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV nicht verbunden (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 15; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 7 f.).

    27 Im Übrigen erschließt sich dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht der Grund für eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht (ebenso BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 13; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10).

    So hat auch in einer von dem OVG Rheinland-Pfalz (siehe Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, S. 8) durchgeführten Beweisaufnahme die Gutachterin vorgetragen, ausgehend davon, dass der Einfluss von Alkohol Gesetzmäßigkeiten unterliege, die unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs seien, sei selbst bei erwischten Trunkenheitsradfahrern kein ausreichendes Problembewusstsein vorhanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagt werde (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10).

    Da dem Umstand, dass eine Person einen derart hohen Grad an Alkoholisierung erreichen konnte und sie darüber hinaus gleichwohl noch in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, hohe Aussagekraft dafür zukommt, dass sie in weit überdurchschnittlichem Maß alkoholgewöhnt ist, und eine derartige Alkoholgewöhnung typischerweise mit dem Verlust der Fähigkeit einhergeht, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einschätzen zu können, ist es auch nicht unverhältnismäßig, wenn die Rechtsordnung bereits an eine einmalige Trunkenheitsfahrt die Verpflichtung knüpft, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 11 CS 10.2404 -, juris, Rn. 22; zum Radfahrer als sog. Ersttäter: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995, a.a.O., Rn. 13; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 12).

    Das wegen der Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Mofa) zu führen, sei damit ebenfalls rechtswidrig (Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2012 - 10 A 10284/12

    Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 . Alkohol, der sich nicht

    Nicht nur bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch beim Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen besteht infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko (vgl. den Beschluss des Senats vom 1. September 2011 - 10 B 10683/11.OVG - mit Verweis auf die Beschlüsse des Senats vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG -, juris, sowie vom 8. Juni 2011 - 10 B 10415/11.OVG -, juris).

    Vom Grundsatz her greifen die vorstehenden Erwägungen auch für die Gutachtenanordnung auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV Platz (vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O.).

    Innerorts fließt der gesamte Straßenverkehr langsamer; auf Fahrrad- und Wirtschaftswegen ist der Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen nahezu ausgeschlossen und mit sonstigen Verkehrsteilnehmern wie anderen Fahrradfahrern oder Fußgängern eher gering (vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 06.10.2010 - 2 B 1076/10

    Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge

    Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).

    Danach setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung (auch) auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV gegenüber einem Fahrradfahrer, der - wie hier der Antragsteller - nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, nicht voraus, "... dass sich eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten lässt." (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, NJW 2010, 457 = DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = BA 46, 437).

    Insbesondere kann aus der Tatsache, dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrrad allen Personen grundsätzlich voraussetzungslos gestattet ist, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch bei der Anordnung von Maßnahmen zur Aufklärung von Eignungszweifeln aufgrund eines unkontrollierten Alkoholkonsums bei Fahrradfahrern, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, strengere rechtliche Maßstäbe gelten als bei Fahrerlaubnisinhabern (a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, a. a. O.).

    Mit der Etablierung der 1, 6 %o-Grenze (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch "koordiniert" in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, a. a. O.; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, a. a. O.).

    Dem kann der Antragsteller nicht unter Berufung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09 -, a. a. O.) mit Aussicht auf Erfolg entgegenhalten, das Gefahrenpotenzial für andere Verkehrsteilnehmer sei wegen der allgemein geringeren Betriebsgefahren eines Fahrrads deutlich niedriger (einzuschätzen) als bei einem Kraftfahrzeug.

    Soweit das Oberveraltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09 -, a. a. O.) demgegenüber allein darauf abstellt, dass solche "... folgenschweren Ereignisse ... aber doch die Ausnahme ..." darstellten, um damit die Unzulässigkeit einer uneingeschränkten Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV auf das Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeugs zu begründen, kann dieses Argument nicht überzeugen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2011 - 10 B 10415/11

    Fahrradfahren darf nicht verboten werden

    Auch hier gilt zwar grundsätzlich der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG -, juris, unter Hinweis auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 3 FeV Rdnr. 1, 7).

    Nicht nur bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch beim Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen besteht infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko (vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O.).

    Die in Fällen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV aufgeworfene - und weiterhin in Streit stehende - Frage, ob die vorgenannte Vorschrift einschränkungslos für die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug zur Anwendung kommt (so HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - und BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2025 -, beide juris) oder sich vielmehr, soweit die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Rede steht, die pauschalierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV nicht rechtfertigen lässt (so der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O), bedarf bei der Gutachtensaufforderung nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV keiner Entscheidung.

    Nur dann berücksichtigt die Gutachtensanforderung in ausreichendem Maße das Spannungsverhältnis, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (vgl. zum Übermaßverbot den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O., m.w.N.).

    Bei der Beurteilung, ob eine hinreichend konkrete Gefahr gegeben ist, sind überdies die vom erkennenden Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2009 (a.a.O.) erörterten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

  • VGH Hessen, 21.07.2010 - 2 B 1076/10

    Berechtigte Zweifel an der Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen

    Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).

    Danach setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung (auch) auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV gegenüber einem Fahrradfahrer, der - wie hier der Antragsteller - nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, nicht voraus, "... dass sich eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten lässt." (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, NJW 2010, 457 = DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = BA 46, 437).

    Insbesondere kann aus der Tatsache, dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrrad allen Personen grundsätzlich voraussetzungslos gestattet ist, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch bei der Anordnung von Maßnahmen zur Aufklärung von Eignungszweifeln aufgrund eines unkontrollierten Alkoholkonsums bei Fahrradfahrern, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, strengere rechtliche Maßstäbe gelten als bei Fahrerlaubnisinhabern (a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, a.a.O.).

    Mit der Etablierung der 1,-Grenze (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch "koordiniert" in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, a.a.O.; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, a.a.O.).

    Dem kann der Antragsteller nicht unter Berufung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09 -, a.a.O.) mit Aussicht auf Erfolg entgegenhalten, das Gefahrenpotenzial für andere Verkehrsteilnehmer sei wegen der allgemein geringeren Betriebsgefahren eines Fahrrads deutlich niedriger (einzuschätzen) als bei einem Kraftfahrzeug.

    Soweit das Oberveraltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09 -, a.a.O.) demgegenüber allein darauf abstellt, dass solche "... folgenschweren Ereignisse ... aber doch die Ausnahme ..." darstellten, um damit die Unzulässigkeit einer uneingeschränkten Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV auf das Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeugs zu begründen, kann dieses Argument nicht überzeugen.

  • VG Augsburg, 09.09.2019 - Au 7 K 18.1240

    Alkoholfahrt mit einem Fahrrad

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine bisher vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (OVG RhPf, B.v. 25.9.2009 - 10 B 10930/09 - NJW 2010, 457), welche vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführt wurde, inzwischen aufgegeben (OVG RhPf, U.v. 17.8.2012 - 10 A 19284/12).
  • VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11

    Untersagen des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Trunkenheitsfahrt mit

    11 Mit der Einführung der 1, 6 ‰-Grenze in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch "koordiniert" in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 und juris; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, juris).

    Ein Grund dafür, dass im umgekehrten Fall Zweifel an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht bestehen sollen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einem Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 ‰ oder mehr ein Kraftfahrzeug geführt hat, ist nicht gegeben (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2025 - und Hess. VGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - siehe aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG - alle in juris veröffentlicht).

    So hat auch in einer von dem OVG Rheinland-Pfalz (siehe Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, S. 8) durchgeführten Beweisaufnahme die Gutachterin vorgetragen, ausgehend davon, dass der Einfluss von Alkohol Gesetzmäßigkeiten unterliege, die unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs seien, sei selbst bei erwischten Trunkenheitsradfahrern kein ausreichendes Problembewusstsein vorhanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagt werde (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterscheidet sich sein Fall von demjenigen, der dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG - (a.a.O.) zu Grunde lag.

    Im Übrigen erschließt sich dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht der Grund für eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht (ebenso VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2095 -, juris, Rn. 13; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 3175/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Vorlage des Gutachtens; fahrerlaubnisfreie

    Wegen der genannten Umstände und der von der Verkehrsteilnahme eines wiederholt stark alkoholisierten Fahrrad- oder Mofafahrers ausgehenden Gefahren wird der vorliegende Fall schon wegen der Sachverhaltsverschiedenheit nicht von der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, juris, erfasst, wonach nach einer einzigen nächtlichen Auffälligkeit vordringlich an ein zeitlich beschränktes Verbot, an die Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen oder die Androhung des Verbots für den Wiederholungsfall zu denken sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 S 19.11

    Gutachtenanordnung nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; BAK: 2,57 Promille

    Dieser vom Antragsteller unter Berufung auf eine Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 - juris Rn. 11) vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht.

    Im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential ist zudem im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, nicht geboten (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2095 - juris Rn. 13; a. A.: OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 11 CS 10.68

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

    Abgrenzung zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 (NJW 2010, 457).

    Ergänzend bezieht sich die Beschwerdebegründung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 (NJW 2010, 457).

  • VGH Bayern, 01.10.2012 - 11 BV 12.771

    Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (1,9 ‰), wobei der Fahrer nicht Inhaber einer

  • OVG Thüringen, 09.05.2012 - 2 SO 596/11

    Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt mit einem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 - 10 A 10894/10

    Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

  • VGH Bayern, 10.01.2011 - 11 CS 10.2404

    Einmalige Trunkenheitsfahrt (2,50 ‰) mit einem Fahrrad; Verbot, Fahrzeuge aller

  • VG Augsburg, 29.04.2016 - Au 7 K 16.119

    Rechtmäßige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach

  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 11 C 12.1175

    Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VG München, 11.08.2010 - M 6b S 10.3383

    Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund;

  • VGH Bayern, 28.12.2010 - 11 CS 10.2095

    Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art; alkoholisierter Radfahrer ohne

  • VG Karlsruhe, 09.02.2010 - 9 K 3681/09

    Kraftfahreignung bei Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

  • OVG Sachsen, 31.01.2011 - 3 B 226/10

    Zur Frage, ob die Grundsätze der § § 11, 13 FeV auch bei Führen von

  • VG München, 25.08.2010 - M 6b K 10.586

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille;

  • VG Neustadt, 25.01.2016 - 3 K 542/15

    Erteilung der Fahrerlaubnis nach Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige

  • VG München, 29.02.2012 - M 6b K 11.1915

    Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (1,9 ‰), wobei der Fahrer nicht Inhaber einer

  • VG München, 10.06.2011 - M 6a K 10.4221

    Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille; Fahrrad; Nichtbeibringung eines

  • VG München, 10.12.2010 - M 6b K 10.2163

    Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille; Fahrrad; Nichtbeibringung eines

  • VG München, 30.08.2010 - M 6a S 10.3491

    Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille; Fahrrad; Nichtbeibringung eines

  • VG Gießen, 26.04.2010 - 6 L 663/10

    Verwaltungsgericht bestätigt im Eilverfahren die Untersagung des Fahrradfahrens

  • VG München, 09.09.2010 - M 6a S 10.4223

    Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille; Fahrrad; Nichtbeibringung eines

  • OVG Sachsen, 28.10.2014 - 3 B 203/14

    Analoge Anwendung der §§ 11 bis 13 FeV auf das Fahren von Fahrrädern

  • VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 7 K 13.249

    Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (1,73 Promille), wobei die Fahrerin nicht

  • VG Augsburg, 14.06.2013 - Au 7 K 13.249

    Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (1,73 Promille), wobei der Fahrer nicht Inhaber

  • VG München, 26.03.2010 - M 6b S 10.335

    Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund;

  • VG Cottbus, 16.05.2014 - 1 L 117/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2011 - 7 L 223/11

    Zur Verbindung von Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot für erlaubnisfreie

  • VG Augsburg, 26.08.2013 - Au 7 S 13.1200

    Alkoholfahrt mit dem Fahrrad (1,94 Promille); Anforderung eines

  • VG Hannover, 31.05.2011 - 9 A 4200/10

    Auffangwert; fahrerlaubnisfrei; Fahrrad; Mofa; Streitwert; Untersagung; Verbot

  • VG Gelsenkirchen, 14.04.2011 - 7 L 386/11

    Fahrerlaubnis, Entziehung

  • VGH Bayern, 14.09.2010 - 11 CS 10.1462

    Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art; Alkoholabhängigkeit

  • VG Ansbach, 25.02.2010 - AN 10 S 10.00086

    Verbot des Führens von Mofas und Fahrrädern; Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad und

  • VG München, 03.08.2012 - M 6a S 12.3137

    Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund;

  • VG Augsburg, 06.08.2010 - Au 7 S 10.1045

    Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Trunkenheitsfahrt mit

  • VG Gelsenkirchen, 20.07.2011 - 7 L 553/11

    Erlaubnisfreie Fahrzeuge

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