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   EuGH, 02.12.2010 - C-225/09   

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https://dejure.org/2010,4151
EuGH, 02.12.2010 - C-225/09 (https://dejure.org/2010,4151)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2010 - C-225/09 (https://dejure.org/2010,4151)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - C-225/09 (https://dejure.org/2010,4151)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Richtlinie 98/5/EG - Art. 8 - Verhinderung von Interessenkonflikten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Jakubowska

    Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Richtlinie 98/5/EG - Art. 8 - Verhinderung von Interessenkonflikten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst ...

  • EU-Kommission PDF

    Jakubowska

    Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Richtlinie 98/5/EG - Art. 8 - Verhinderung von Interessenkonflikten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst ...

  • EU-Kommission

    Jakubowska

    Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Richtlinie 98/5/EG - Art. 8 - Verhinderung von Interessenkonflikten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst ...

  • Wolters Kluwer

    Ausübung des Rechtsanwaltsberufs; Verhinderung von Interessenkonflikten; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit nationaler Rechtsvorschriften über die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst; Edyta ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Zu einer nationalen Regelung, nach der die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst unvereinbar ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausübung des Rechtsanwaltsberufs; Verhinderung von Interessenkonflikten; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit nationaler Rechtsvorschriften über die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst; Edyta ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Jakubowska

    Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Richtlinie 98/5/EG - Art. 8 - Verhinderung von Interessenkonflikten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltsberuf unvereinbar mit Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Guidice di pace Cortona (Italien), eingereicht am 19. Juni 2009 - Edyta Joanna Jakubowska/Alessandro Maneggia

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Giudice di pace di Cortona - Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17), Art. 8 der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1199
  • EuZW 2011, 308
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    Die Zurückweisung eines Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36).

    Zum einen ist zu beachten, dass ein Gesetz, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, gegebenenfalls im Sinne von Art. 81 EG zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33, und Cipolla u. a., Randnr. 45).

    Es trifft zwar zu, dass Art. 81 EG an sich nur das Verhalten von Unternehmen betrifft, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch dürfen diese nach Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile Arduino, Randnr. 34, und Cipolla u. a., Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass eine Verletzung der Art. 10 EG und 81 EG vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Arduino, Randnr. 35, und Cipolla u. a., Randnr. 47).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    Zum einen ist zu beachten, dass ein Gesetz, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, gegebenenfalls im Sinne von Art. 81 EG zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33, und Cipolla u. a., Randnr. 45).

    Es trifft zwar zu, dass Art. 81 EG an sich nur das Verhalten von Unternehmen betrifft, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch dürfen diese nach Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile Arduino, Randnr. 34, und Cipolla u. a., Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass eine Verletzung der Art. 10 EG und 81 EG vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Arduino, Randnr. 35, und Cipolla u. a., Randnr. 47).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    Zur Beantwortung dieser Frage ist es hilfreich, zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 98/5 insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung als Rechtsanwalt beenden wollte (Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, Slg. 2006, I-8613, Randnr. 64).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Richtlinie 98/5 angesichts dieses Ziels eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats vorgenommen hat, die im Wesentlichen auf die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Wilson, Randnrn.

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist es nämlich unerlässlich, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt, was insbesondere bedeutet, dass Rechtsanwälte sich in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinden, von denen sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnrn.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, sind die Einzelnen nach ständiger Rechtsprechung nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, Slg. 2009, I-8343, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    Die Zurückweisung eines Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    Was insbesondere den Begriff des "öffentlichen Unternehmens" in Art. 8 der Richtlinie 98/5 angeht, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine in die öffentliche Verwaltung eingegliederte Stelle, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die wirtschaftlicher Natur sind und keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, als ein solches Unternehmen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Decoster, C-69/91, Slg. 1993, I-5335, Randnr. 15, vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 33, und vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207, Randnr. 82).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    39 und 40, sowie vom 10. Dezember 2009, Pésla, C-345/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    Hingegen bleiben die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit auf Stellen anwendbar, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, Slg. 2003, I-10391, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
    Was insbesondere den Begriff des "öffentlichen Unternehmens" in Art. 8 der Richtlinie 98/5 angeht, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine in die öffentliche Verwaltung eingegliederte Stelle, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die wirtschaftlicher Natur sind und keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, als ein solches Unternehmen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Decoster, C-69/91, Slg. 1993, I-5335, Randnr. 15, vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 33, und vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207, Randnr. 82).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuGH, 27.10.1993 - C-69/91

    Strafverfahren gegen Decoster

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/13

    Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines

    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zurückzuweisen ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. u. a. Urteile Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie Jakubowska, C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 28), ist die vierte Frage somit für unzulässig zu erklären.
  • BGH, 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10

    Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt

    Der Unionsgesetzgeber hat mit dem Erlass der Richtlinie 98/5/EG insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften beenden wollen, unter denen Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten im Aufnahmestaat tätig werden können (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 55 m.w.N. - Jakubowska).

    Die Berufs- und Standesregeln der einzelnen Mitgliedstaaten sind nicht Gegenstand einer Harmonisierung und können erheblich voneinander abweichen (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 57 - Jakubowska).

    Sie soll lediglich die Gleichbehandlung der aus einem anderen Mitgliedstaat zuwandernden Rechtsanwälte mit den Rechtsanwälten des Aufnahmestaats gewährleisten und besagt, dass diese im Hinblick auf eine abhängige Beschäftigung keinen anderen Regeln unterliegen dürfen als die inländischen Rechtsanwälte (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 31 - Jakubowska; vgl. auch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie).

    Einer solchen Inländerdiskriminierung soll Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie ebenfalls entgegenwirken (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 31 - Jakubowska).

    d) Bei dieser Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht veranlasst, da die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften der Art. 8 und 10 der Niederlassungsrichtlinie durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (C-225/09 - Jakubowska) geklärt und im Übrigen offenkundig ist (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    Bei der Beurteilung, ob eine als Zweitberuf im öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit mit dem Berufsbild eines unabhängigen Anwalts vereinbar ist, sind darüber hinaus die Vorgaben zu beachten, die der Gerichtshof der Europäischen Union der Regelung in Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36; im Folgenden: Niederlassungsrichtlinie), auch hinsichtlich der im Inland unter ihrer hier erworbenen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwälte entnommen hat (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C 225/09, NJW 2011, 1199 - Jakubowska).

    Vielmehr ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dem sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus europarechtlicher Sicht große Bedeutung zukommt (vgl. einerseits BVerfGE 87, aaO S. 322, 324, und andererseits EuGH, NJW 2011, 1199 Rn. 61 - Jakubowska).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10

    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines

    Die genannte Regelung soll nicht nur eine Gleichstellung zugewanderter Rechtsanwälten, die im Aufnahmestaat unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslands praktizieren, mit inländischen Rechtsanwälten gewährleisten, sondern auch sicherstellen, dass letztere keine umgekehrte Diskriminierung erleiden, zu der es kommen könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im Aufnahmestaat unter einer in einem anderen Mitgliedstaats erworbenen Berufungsbezeichnung tätig werden (EuGH, NJW 2011, 1199 Rn. 31 - Jakubowska).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-431/17

    Monachos Eirinaios - Richtlinie 98/5/EG - Art. 3 - Art. 6 - Eintragung eines

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Dezember 2010, Jakubowska (C-225/09, EU:C:2010:729).

    35 Urteil vom 2. Dezember 2010, Jakubowska (C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 57).

    36 Urteil vom 2. Dezember 2010, Jakubowska (C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 59 bis 62).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-420/13

    Netto Marken Discount - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie

    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zurückzuweisen ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. u. a. Urteile Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie Jakubowska, C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 28), ist die dritte Frage somit für unzulässig zu erklären.
  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

    (4) Auch aus Sicht des Unionsrechts ist es im Übrigen unerlässlich, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt, was insbesondere bedeutet, dass Rechtsanwälte sich in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinden, von denen sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen (vgl. etwa EuGH, NJW 2011, 1199 Rn. 61).
  • AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft;

    Die Unabhängigkeit der Rechtsberatung, die Wahrung des Transparenzgebots und die Sicherheit der beruflichen Verschwiegenheit sind durch den EuGH als Ziele der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigen können, anerkannt (EuGH, Urt. v. 2.12.2010 - C-225/09), Der EuGH hat allerdings noch nicht entschieden, ob Beschränkungen der Beteiligung an einer Rechtsanwaltsgesellschaft wie sie in §§ 59a, 59e, 59h BRAO a.F. vorgesehen sind, zur Erreichung dieser Ziele verhältnismäßig sind.
  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit jeder Frage zum Unionsrecht spricht, der Gerichtshof aber dann keine Antwort geben kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36, und vom 2. Dezember 2010, Jakubowska, C-225/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

    42 - Vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a. (C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 80), vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg (C-226/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45), vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (C-550/07 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 100), und vom 2. Dezember 2010, Jakubowska (C-225/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 07.05.2019 - C-431/17

    Die griechische Regelung, die es einem Mönch, der in einem anderen Mitgliedstaat

  • OLG Dresden, 23.06.2017 - 4 U 642/17

    Europarechtskonformität der Beschränkung der Postulationsfähigkeit nicht in

  • EuGH, 03.02.2011 - C-359/09

    Ebert

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 28.07.2011 - C-106/10

    Lidl & Companhia - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer -

  • FG Nürnberg, 14.05.2013 - 2 K 568/11

    Zu den tatsächlichen und belegmäßigen Voraussetzungen für die Annahme einer

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