Weitere Entscheidung unten: EuGH, 23.11.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,185
BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 (https://dejure.org/2011,185)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 (https://dejure.org/2011,185)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 (https://dejure.org/2011,185)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG
    Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs - ...

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Grundrechtsbindung der von öffentlicher Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform; Rechtfertigung weitergehender Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit durch die besondere ...

  • debier datenbank

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs - ...

  • rewis.io

    Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unmittelbare Grundrechtsbindung der von öffentlicher Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform; Rechtfertigung weitergehender Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit durch die besondere ...

  • rechtsportal.de

    Unmittelbare Grundrechtsbindung der von öffentlicher Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform; Rechtfertigung weitergehender Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit durch die besondere ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Demos im Flughafen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Frankfurter Flughafen darf Demonstrationen nicht generell untersagen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Demos auf Flughäfen und Bahnhöfen erlaubt

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundrechtsbindung für "gemischtwirtschaftliche" Unternehmen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu Grundrechtsschutz und Demonstrationsrecht im Flughafengebäude

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundrechtsbindung für "gemischtwirtschaftliche" Unternehmen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 19.10.2010)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Flughafenverbot Fraport"

  • internet-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Versammlungsfreiheit auch auf Flughäfen?

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.11.2010)

    Urteil zur Meinungsfreiheit: Shoppen und demonstrieren

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.02.2011)

    Shoppen ja, protestieren nein

Besprechungen u.ä. (12)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das BVerfG stärkt die Demonstrationsfreiheit - neue Fragen?

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Agora GmbH & Co KG: Wenn Versammlungsfreiheit Privateigentum sticht

  • faz.net (Entscheidungsanmerkung)

    Versammlungsfreiheit - Raum der Freiheit

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtsbindung der Fraport AG

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 GG
    Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fraport-Urteil

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Versammlungsfreiheit: Kein Demo-Verbot am Frankfurter Flughafen

  • Telepolis (Entscheidungsbesprechung)

    "Keine Wohlfühlatmosphäre in einer reinen Welt des Konsums"

  • hu-berlin.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    »Keine Wohlfühlatmosphäre in einer reinen Welt des Konsums« (Micha Plöse; das freischüßler 18/2010-2011, S. 29-36)

  • cr-online.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unerwartete Konsequenzen des Fraport-Urteils

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Öffentlicher Raum im Bereich privaten Eigentums

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Fraport-Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 226
  • NJW 2011, 1201
  • ZIP 2011, 621 (Ls.)
  • DVBl 2011, 416
  • DÖV 2011, 325
 
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Wird zitiert von ... (358)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Er trägt dem Umstand Rechnung, dass in solcher Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu schaffen, anderseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt, sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 - 2/1 S 9/05 - und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2004 - 31 C 2799/04 - 23 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück (vgl. NJW 2006, S. 1054 ff.).

    Zwar bezieht er sich zur Begründung seiner Entscheidung auch auf konkrete, früher von der Beschwerdeführerin durchgeführte Versammlungen und stellt darauf ab, dass die Beklagte als Flughafenbetreiberin "vergleichbare Aktionen" (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, NJW 2006, S. 1054 ) nicht dulden müsse.

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    8 Abs. 1 GG begründe kein Nutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehe, sondern setze die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus (unter Verweis auf BVerwGE 91, 135 ).

    Allerdings folgten nach seiner Rechtsprechung aus dem Abwehrrecht des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat und damit auch nicht gegen einen Träger einer öffentlichen Einrichtung auf Überlassung eines Grundstücks zu Demonstrationszwecken (vgl. BVerwGE 91, 135 ).

  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 D 88.97

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf Postsendungen

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass nach seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 113, 208 ) ein privatrechtliches Unternehmen, das vom Staat beherrscht werde, der unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliege.

    aa) Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst (vgl. BVerwGE 113, 208 ; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 117 Rn. 49; Ehlers, Gutachten E für den 64. DJT , S. E 39; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3 Rn. 69 f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 25. Aufl. 2009, Rn. 187; Höfling, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 1 Rn. 104).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Hierbei ist der für eine freiheitlich demokratische Ordnung konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 101, 361 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt, sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf (vgl. BVerfGE 102, 347 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Der Staat bleibt zudem auch dann an die Grundrechte gebunden, wenn er sich zur Aufgabenerfüllung zivilrechtlicher Instrumente bedient, wie das hier durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge mit den zur Erfüllung seines Erziehungsauftrags von ihm angestellten Pädagoginnen der Fall ist (Art. 1 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 128, 226 ).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6).

    Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

    Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen.

    Vielmehr ist die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 128, 226, 249; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 128, 226 ; 148, 267 ).

    Je nach Umständen, insbesondere wenn private Unternehmen in eine staatsähnlich dominante Position rücken oder etwa die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates im Ergebnis vielmehr nahe- oder auch gleichkommen (vgl. BVerfGE 128, 226 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 23.11.2010 - C-145/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2195
EuGH, 23.11.2010 - C-145/09 (https://dejure.org/2010,2195)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2010 - C-145/09 (https://dejure.org/2010,2195)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2010 - C-145/09 (https://dejure.org/2010,2195)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tsakouridis

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Tsakouridis

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

  • EU-Kommission

    Tsakouridis

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit; Ausweisung eines Unionsbürgers; Umfang und Berechnung der Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat; Begehung einer Betäubungsmittelstraftat als (zwingender) Ausweisungsgrund der öffentlichen Sicherheit; Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 234, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 4, RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3 Bst. a, RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 27 Abs. 2, GR-Charta Art. 7, EMRK Art. 8
    Ausweisung, Unionsbürger, Vorabentscheidungsverfahren, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Drogendelikt, Unterbrechung, Aufenthaltsdauer, Daueraufenthalt, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und ...

  • rechtsportal.de

    Freizügigkeit; Ausweisung eines Unionsbürgers; Umfang und Berechnung der Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat; Begehung einer Betäubungsmittelstraftat als [zwingender] Ausweisungsgrund der der öffentlichen Sicherheit; Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tsakouridis

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 24. April 2009 - Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Auslegung der Art. 16 Abs. 4 und 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1201
  • NVwZ 2011, 221
  • DÖV 2011, 78
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und bezweckt insbesondere, dieses Recht zu verstärken, so dass nicht in Betracht kommt, dass die Unionsbürger aus dieser Richtlinie weniger Rechte ableiten als aus den Sekundärrechtsakten, die sie ändert oder aufhebt (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnrn.

    Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann.

  • EuGH, 13.07.2000 - C-423/98

    Albore

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).

    34 und 35, vom 17. Oktober 1995, Werner, C-70/94, Slg. 1995, I-3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C-398/98, Slg. 2001, I-7915, Randnr. 29).

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist - die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt -, zu gefährden.
  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Da die Rauschgiftsucht ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. Oktober 1982, Wolf, 221/81, Slg. 1982, 3681, Randnr. 9, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Januar 2006, Aoulmi/Frankreich, Nr. 86), könnte nämlich der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln ein Maß an Intensität erreichen, durch das die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht werden.
  • EuGH, 25.10.2001 - C-398/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    34 und 35, vom 17. Oktober 1995, Werner, C-70/94, Slg. 1995, I-3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C-398/98, Slg. 2001, I-7915, Randnr. 29).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    59 und 82, sowie vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-186/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEHRPFLICHT NUR FÜR MÄNNER NICHT ENTGEGEN

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).
  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Jedenfalls fällt, da der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat zum Schutz der öffentlichen Ordnung die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen kann, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen (vgl. Urteile vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 22, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 67), der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln erst recht unter den Begriff der "öffentlichen Ordnung" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.
  • EuGH, 17.10.1995 - C-70/94

    Werner / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Das Gleiche gilt für die Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 46 und 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Erwerb eines Rechts auf

    Zum anderen hatte der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis(17) geprüft, ob die in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts für die Beurteilung, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während der letzten zehn Jahre den Erwerb des in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen verstärkten Schutzes verhindern, entsprechend angewandt werden können.

    Der erste von der Kommission geschilderte Fall, der die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Tsakouridis(19) wiedergibt, betrifft eine Person, die sich mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat: Sie hat vier Jahre im Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet und ist anschließend für sieben Monate in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt, um danach drei Jahre im Aufnahmemitgliedstaat zu arbeiten; nach einer erneuten Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat kehrte sie in den Aufnahmemitgliedstaat zurück, wo sie die Arbeit wieder aufnahm.

    Ich weise allerdings darauf hin, dass die in den Urteilen Tsakouridis und G.Betroffenen ihr Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hatten(21).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis(22)nicht ausdrücklich bestätigt, dass nur Zeiträume der Abwesenheit vom Aufenthaltsmitgliedstaat, die die in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 genannten Zeiträume überschreiten, geeignet sind, die Kontinuität des Aufenthalts der letzten zehn Jahre im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu unterbrechen, so dass der Person, gegen die eine Ausweisung verfügt wird, der verstärkte Schutz der letztgenannten Bestimmung gewährt und gleichzeitig ein Recht auf Daueraufenthalt entzogen werden könnte.

    Im Urteil Tsakouridis(23) hat der Gerichtshof im Übrigen festgestellt, dass, wenn "der Schluss gezogen werden sollte, dass eine Person in der Situation von Herrn Tsakouridis, die im Aufnahmemitgliedstaat ein Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, nicht die in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 hinsichtlich des Aufenthalts aufgestellte Voraussetzung erfüllt, ... eine Ausweisungsmaßnahme gegebenenfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 beim Vorliegen von "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" gerechtfertigt sein [könnte]".

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis(34) festgestellt, dass die nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Prüfung, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats dazu führen, dass dem Betroffenen der verstärkte Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 versagt bleibt, alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen haben, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht im Urteil Tsakouridis(50) wissen wollte, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraums dazu führen, dass dem Betroffenen der in dieser Vorschrift vorgesehene verstärkte Schutz versagt bleibt.

    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil Tsakouridis(56) unter Bezugnahme auf den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 festgestellt hat, ist das ausschlaggebende Kriterium für die Gewährung des verstärkten Schutzes vor Ausweisung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie die Frage, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 40).

    17 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    18 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 30 bis 32).

    19 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    21 Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 19 und 37), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    22 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    23 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 37).

    33 C-145/09, EU:C:2010:322, Rn. 122.

    34 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    35 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 34).

    50 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    51 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 34).

    52 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33).

    55 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    56 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 38).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    58 Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf die oben angeführten Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35).

    61 Vgl. hierzu Nrn. 48 bis 50 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:322).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Ferner kann der Gerichtshof, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, die diesem die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ermöglicht, veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, auf die sich das nationale Gericht in seinen Vorlagefragen nicht bezogen hat (Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, Randnr. 45, sowie vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, Slg. 2010, I-11979, Randnr. 36).
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