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   BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09   

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https://dejure.org/2011,425
BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09 (https://dejure.org/2011,425)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2011 - VIII ZR 295/09 (https://dejure.org/2011,425)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - VIII ZR 295/09 (https://dejure.org/2011,425)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 315 BGB, § 1 AVBGasV, § 4 AVBGasV
    Gaslieferungsvertrag: Ausschluss des gesetzlichen Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens bei einem Sonderkundenvertrag

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berufung eines Gasversorgungsunternehmens auf das gesetzliche Preisänderungsrecht gem. § 4 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) im Falle des Abschlusses mit dem Kunden eines Sonderkundenvertrags zu Sondertarifen im Rahmen ...

  • kanzlei.biz

    Kein gesetzliches Preisänderungsrecht bei Sonderkundenverträgen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetzliches Preisänderungsrecht bei Sonderkundenvertrag; Gaspreise; Gaspreiserhöhung; Tarifkunde; Sondertarif

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Keine Anwendung des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 4 AVBGasV auf einen Sonderkundenvertrag

  • Betriebs-Berater

    Zur Anwendung des gesetzlichen Preisänderungsrechts durch Gasversorgungsunternehmen

  • rewis.io

    Gaslieferungsvertrag: Ausschluss des gesetzlichen Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens bei einem Sonderkundenvertrag

  • rewis.io

    Gaslieferungsvertrag: Ausschluss des gesetzlichen Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens bei einem Sonderkundenvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung eines Gasversorgungsunternehmens auf das gesetzliche Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBGasV im Falle des Abschlusses mit dem Kunden eines Sonderkundenvertrags zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Gassondertarifumstellung: Kein gesetzliches Preisänderungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderkundenverträgen

  • ar-law.de (Leitsatz)

    Zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenvertrag

Besprechungen u.ä. (2)

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsfrist im Gas-Vertrag: Doppelt hält nicht besser

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein gesetzliches Preisänderungsrecht bei nachträglicher Umstellung auf Gassondertarife! (IMR 2011, 1033)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1342
  • ZIP 2011, 1151
  • MDR 2011, 342
  • NZM 2011, 331
  • WM 2011, 1860
  • BB 2011, 577
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    Auf eine Leistungsklage kann der Kläger schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 24 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die Abgrenzung hat hierbei gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der ausdrücklich oder konkludent abgegebenen Vertragserklärungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers zu erfolgen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Sonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 19, 23 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN; Vorlagebeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09 unter III 2 b; zur Veröffentlichung bestimmt).

    Darauf deutet allein schon die ausdrücklich auf "Preisänderungen, Änderungen der Bedingungen, Kündigungsrecht" lautende Überschrift der Nr. 2 hin, die es aus der Sicht des Kunden nahe legt, dass es sich um eine vorrangige und insoweit abschließende Regelung handelt (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 45; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 31; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 17).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 50; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 36; jeweils mwN).

    In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 51; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 37; jeweils mwN).

    b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, lässt sich diese Rechtsprechung jedoch nicht auf Fälle übertragen, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 59).

    Der Senat hat vielmehr - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass seine zum Tarifkundenvertrag entwickelte Rechtsprechung, wonach ein ursprünglich einseitig erhöhter Tarif dann nicht mehr auf seine Billigkeit überprüft werden kann, wenn der Kunde die auf diesem Tarif beruhende Jahresabrechnung durch fortgesetzten beanstandungslosen Gasbezug akzeptiert hat, auf Sonderkundenverträge zu übertragen ist (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 66).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    Die Abgrenzung hat hierbei gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der ausdrücklich oder konkludent abgegebenen Vertragserklärungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers zu erfolgen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).

    Allein schon hieraus ergab sich - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - für einen durchschnittlichen Abnehmer, dass die Beklagte die Belieferung zum Tarif E. GAS nicht mehr im Rahmen ihrer Allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht oder Grundversorgungspflicht vornehmen wollte, sondern im Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 16, und VIII ZR 225/07, aaO Rn. 17).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Sonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 19, 23 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN; Vorlagebeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09 unter III 2 b; zur Veröffentlichung bestimmt).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 50; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 36; jeweils mwN).

    In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 51; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 37; jeweils mwN).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    a) Zwar wird in einem Tarifkundenvertrag, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis und kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 36; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 15 f.).

    (1) Für eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Preise ist entgegen der Auffassung des Klägers auch in den Fällen einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens kein Raum (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17).

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    Darauf deutet allein schon die ausdrücklich auf "Preisänderungen, Änderungen der Bedingungen, Kündigungsrecht" lautende Überschrift der Nr. 2 hin, die es aus der Sicht des Kunden nahe legt, dass es sich um eine vorrangige und insoweit abschließende Regelung handelt (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 45; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 31; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 17).

    Wie vorstehend unter B II 2 b bb ausgeführt, enthält Nr. 2 der Bedingungen bereits eine - wenn auch unwirksame - Regelung zur Preisanpassung, die sich für einen durchschnittlichen Kunden zumindest bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB als abschließend darstellt und nicht erkennen lässt, dass zu ihrem Verständnis ergänzend die Bestimmungen der AVBGasV heranzuziehen sein könnten (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, aaO Rn. 17).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    Allein schon hieraus ergab sich - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - für einen durchschnittlichen Abnehmer, dass die Beklagte die Belieferung zum Tarif E. GAS nicht mehr im Rahmen ihrer Allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht oder Grundversorgungspflicht vornehmen wollte, sondern im Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 16, und VIII ZR 225/07, aaO Rn. 17).

    Darauf deutet allein schon die ausdrücklich auf "Preisänderungen, Änderungen der Bedingungen, Kündigungsrecht" lautende Überschrift der Nr. 2 hin, die es aus der Sicht des Kunden nahe legt, dass es sich um eine vorrangige und insoweit abschließende Regelung handelt (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 45; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 31; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 17).

  • BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09

    Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    (1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, da bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    (1) Für eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Preise ist entgegen der Auffassung des Klägers auch in den Fällen einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens kein Raum (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17).
  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08

    Zu Vertragsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    Denn die Bestimmungen zur Preisanpassung stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht und gewährleisten erst im Gesamtzusammenhang zwischen der danach zu fordernden Transparenz und dem Kündigungsrecht, dass der Kunde sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, aaO Rn. 20 mwN).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    a) Zwar wird in einem Tarifkundenvertrag, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis und kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 36; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 15 f.).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
    Daran fehlt es, wenn - wie hier - hinsichtlich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstandes oder hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt und auch sonst keine den gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 162/09

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BGH, 13.10.2009 - VIII ZR 312/08

    Öffentlich bekannt gemachte Vertragsmuster und Preise als Tarifverträge;

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 104/14

    Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist

    Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 29; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 12.05.2016 - VII ZR 171/15

    Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 82/12, BauR 2013, 1673 Rn. 12 m.w.N. = NZBau 2013, 567; Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- beziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWiG 1935) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; im Folgenden: EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; im Folgenden: EnWG 2005) handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 26; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt).

    c) Mit ihrer demgegenüber vertretenen Auffassung, ein etwaiges Tarifkundenverhältnis der Parteien sei durch die Ankündigung der Klägerin, eine Bestpreisabrechnung vorzunehmen, in ein (Norm-)Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden, verkennt die Revision zudem, dass ein Tarifkundenverhältnis nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des Gasversorgungsunternehmens in ein (Norm-)Sonderkundenverhältnis umgewandelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 27 ff., zur Umwandlung eines (Norm-)Sonderkundenvertrags in einen Tarifkundenvertrag; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 22, 24).

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