Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 11.02.2011

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.12.2010 - I-31 U 99/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,22730
OLG Hamm, 13.12.2010 - I-31 U 99/07 (https://dejure.org/2010,22730)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.2010 - I-31 U 99/07 (https://dejure.org/2010,22730)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Dezember 2010 - I-31 U 99/07 (https://dejure.org/2010,22730)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,22730) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Widerrufsmöglichkeit für einen im schriftlichen Verfahren auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich; Voraussetzungen für den Widerruf eines im schriftlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vergleich - Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 278 Abs. 6 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 2
    Widerruf eines im schriftlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1373
  • MDR 2011, 507
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Düsseldorf, 09.10.2014 - 6 Sa 53/14

    Zustandekommen eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO bei Annahme des

    Ein solcher Beschluss hat lediglich deklaratorischen Charakter (OLG Hamm v. 13.12.2010 NJW 2011, 1373; Wieczorek/Schütze - Assmann, § 278 Rn. 90; Geisler in Prütting/Gerhrlein, ZPO, 6. Auflage 2014, § 278 Rn.22).

    Schließlich wäre es mit dem berechtigten Interesse der Parteien, Rechtssicherheit über den vergleichsweisen Verfahrensabschluss zu haben, nicht vereinbar, wenn eine Bindungswirkung an die Annahmeerklärung erst ab dem Zeitpunkt entstünde, an dem das Gericht den Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 S.2 ZPO abfasst (OLG Hamm v. 13.12.2010 aaO Rn.18) bzw. dieser den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen hat (vgl. hierzu LAG Nürnberg v. 25.02.2013 - 2 Ta 24/13 - juris; Prütting/Gerhlein- Geisler, § 278 ZPO Rn. 22).

  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 9 U 45/11

    Zustandekommen eines Vergleichs durch sofortige Annahme eines in mündlicher

    Ob dies auch für einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO gilt, obwohl der dessen Zustandekommen und Inhalt feststellende Beschluss (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO) lediglich deklaratorischen Charakter hat (OLG Hamm, NJW 2011, 1373; Zöller/Greger, 28. Aufl., § 278 ZPO Rn. 31), ist zumindest zweifelhaft (gegen die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 2 BGB auf einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO: LAG Köln, Urteil vom 21.04.2005 - 6 Sa 87/05 - anderer Ansicht: Siemon, NJW 2011, 426, 430 und Stein/Jonas/Leipold, 22. Aufl., § 278 ZPO Rn. 81).
  • OLG Dresden, 26.07.2022 - 18 U 24/22

    Wirksamkeit eines Vergleichs; Rechtsnatur eines Prozessvergleichs als

    Der anschließend durch das Gericht nach der Erwartung beider Parteien zu fassende Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat - jedenfalls wenn, wie hier, vgl. unten (3), gegen die Protokollierung des Vergleichstextes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen - nur deklaratorischen Charakter (vgl. Zöller/Greger, 34. Aufl., § 278 Rdn. 35; BGH, MDR 2012, 1060 f.; OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2010, 31 U 99/07 zur Erklärung der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2022 - 6 U 332/21

    Abänderung einer Streitwertfestsetzung aufgrund einer Gegenvorstellung

    Der Beschluss ist nur deklaratorischer Natur (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 278, Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 13. Dezember 2010 - I-31 U 99/07 -, Rn. 17, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 6 U 332/21 - 3 6 Sa 53/14 -, Rn. 44, juris).
  • OLG Dresden, 15.08.2022 - 18 U 24/22
    Der anschließend durch das Gericht nach der Erwartung beider Parteien zu fassende Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat - jedenfalls wenn, wie hier, vgl. unten (3), gegen die Protokollierung des Vergleichstextes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen - nur deklaratorischen Charakter (vgl. Zöller/Greger, 34. Aufl., § 278 Rdn. 35; BGH, MDR 2012, 1060 f.; OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2010, 31 U 99/07 zur Erklärung der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags).
  • AG Pforzheim, 14.03.2019 - 9 C 12/19

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag, Zustimmung, Annahmeerklärung, Vergleich,

    Der Vergleich kommt mit der Annahmeerklärung zustande (OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2010, 31 U 99/07).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Celle, 11.02.2011 - 10 WF 399/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7457
OLG Celle, 11.02.2011 - 10 WF 399/10 (https://dejure.org/2011,7457)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.02.2011 - 10 WF 399/10 (https://dejure.org/2011,7457)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 (https://dejure.org/2011,7457)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7457) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erhöhung des Verfahrenswertes in Sorgerechtssachen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren bei Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren bei Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens

  • kanzleibeier.eu

    Erhöhung des Verfahrenswertes in Sorgerechtssachen

  • rechtsportal.de

    FamGKG § 45 Abs. 3
    Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren bei Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anhebung des Verfahrenswertes in Sorgerechtsverfahren

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Sorgerechtsverfahren - Wann erhöht sich der Streitwert auf mehr als 3.000,00 €?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1373
  • FamRZ 2011, 993
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 04.02.1999 - 1 UF 77/97

    Regelwert bei Umgangsrecht

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - 10 WF 399/10
    Insoweit kann nicht unmittelbar auf die in der Rechtsprechung nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. hierzu OLG Frankfurt - Beschluss vom 4. Februar 1999 - 1 UF 77/97 - NJW-RR 2000, 952), weil an die Stelle des bisherigen Regelwertes ein (relativer) Festwert getreten ist (vgl. Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein-Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, S. 2037).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 8 WF 105/14

    Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend den Verbleib in einer

    Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus (entgegen OLG Celle v. 11.2.2011 - 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373).

    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertretene Auffassung, dass bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Anhörung der Beteiligten in mehr als einem Termin regelmäßig die Erhöhung des Verfahrenswertes geboten erscheinen lässt (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 10 WF 399/10 NJW 2011, 1373) wird von dem erkennendenSenat nicht geteilt.

  • KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14

    Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls: Kriterien für die Heraufsetzung des

    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).

    (cc) Bei einer Durchsicht von (obergerichtlichen) Entscheidungen in Kindschaftssachen zu einer Heraufsetzung des Regelwerts zeigt sich, dass überwiegend Werte zwischen 4.000 ? und 5.000 ? für angemessen erachtet werden; eine Verdoppelung des Verfahrenswerts wurde für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 4, 7, 10: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache auf 5.000 ?; die begehrte Erhöhung auf 10.000 ? "erscheint in Relation zum relativen Festwert ... nicht angezeigt"]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Sorgerechtssache auf 4.000 ?; Verdoppelung "nicht gerechtfertigt"]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 9: Sorgerechtssache; Erhöhung des Regelwertes auf 5.000 ?]).

  • OLG Celle, 24.01.2012 - 10 WF 11/12

    Absenkung des in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG vorgesehenen Festwerts von 3000 Euro

    Wie der Senat vielmehr zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamGKG bereits entschieden hat, ist etwa eine Anhebung des Verfahrenswertes auf einen höheren Wert als 3.000 EUR regelmäßig angezeigt, wenn in einem Kindschaftsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten ist und das Amtsgericht die Beteiligten - unabhängig von einer gesonderten Kindesanhörung - in mehr als lediglich einem Termin anhört (vgl. betr. elterliche Sorge den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 - NJW 2011, 1373 = Nds. Rpfl.
  • AG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 461 F 25326/17
    Die Anhebung des Verfahrenswertes erscheint vorliegend angezeigt, da die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten war, die Beteiligten mehrfach schriftsätzlich vorgetragen haben und die Angelegenheit in mehreren Terminen erörtert worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, Rn. 8, juris, aber auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2014 - II-8 WF 105/14 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Celle, 11.02.2014 - 10 UF 311/13

    Erhöhung des Regelwerts für eine Haushaltssache bei Gebotenheit unter

    Dies rechtfertigt insbesondere auch auf der Grundlage der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschlüsse vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 - NJW 2011, 1373 f. = NdsRpfl 2011, 126 f. = AGS 2011, 200 f. = JurBüro 2011, 257 = juris = FamRZ 2011, 993 [Ls] im Verfahren über die elterliche Sorge; vom 7. November 2011 - 10 WF 338/12 - FamRZ 2012, 1747 im Umgangsverfahren) durchaus eine Erhöhung des Verfahrenswertes nach § 48 Abs. 3 FamFG.
  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 2 WF 64/12

    Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

    Zwar kann es im Einzelfall aufgrund des besonderen Arbeitsaufwandes für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten gerechtfertigt sein, vom Regelwert abzuweichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.9.2011, Az. II-6 WF 307/11, OLG Celle, Beschluss vom 11.2.2011, Az. 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373 = FamRZ 2011, 993).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 4 WF 97/20

    Anwendung des Regelstreitwertes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG für

    Die teils vertretene Auffassung, bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens lasse regelmäßig die Erhöhung des Verfahrenswertes geboten erscheinen (vgl. OLG Celle NJW 2011, 1373), teilt der erkennende Senat daher nicht (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2015, 1751 [LS]; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 953 [LS], OLG Hamm FamRZ 2012, 1971; Schneider NZFam 2015, 624).
  • OLG Hamm, 19.09.2011 - 6 WF 307/11

    Voraussetzungen für das Abweichen vom üblichen Gegenstandswert nach oben bei

    Eine solche Abweichung vom Regelwert ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle (vgl. RVGreport 2011, 270), der der Senat folgt, ausnahmsweise dann geboten, wenn der zu entscheidene Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb im Einzelfall zu unangemessen niedrigen Gebühren führt.
  • KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12

    Kindschaftssache: Heraufsetzung des Verfahrenswertes

    b) Eine Abweichung vom Regelwert kann vielmehr in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/von Swieykowski-Tzaska [2. Aufl. 2010], § 2 Rn. 286); weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]); weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich [Keske], FamFG [3. Aufl. 2012], § 45 FamGKG Rn. 7) und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, RVG Report 2012, 313 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwertes) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 10 Rn. 25; Horndasch/Viefhues-Sinouh, FamFG [2. Aufl. 2011], Teil 3: Gerichtskosten Rn. 836) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat.
  • OLG Brandenburg, 03.05.2012 - 9 WF 138/12

    Festsetzung des Verfahrenswerts i.R.d. elterlichen Sorgerechtsverfahrens

    bei Einholung eines Sachverständigengutachtens in einer Sorgerechtssache (OLG Celle, NJW 2011, 1373 [OLG Celle 11.02.2011 - 10 WF 399/10] ).
  • AG Syke, 06.12.2018 - 23 F 27/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht