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   OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11   

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https://dejure.org/2011,6214
OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11 (https://dejure.org/2011,6214)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.02.2011 - 13 W 139/11 (https://dejure.org/2011,6214)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 13 W 139/11 (https://dejure.org/2011,6214)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 78 Abs. 3, 486 Abs. 4, 70 ZPO
    Im selbständigen Beweisverfahren besteht für den Streithelfer auch vor dem Landgericht außerhalb der - fakultativen - mündlichen Verhandlung kein Anwaltszwang

  • openjur.de

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anwaltszwang für den Streithelfer vor dem Landgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltszwang für den Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 70; ZPO § 78 Abs. 3; ZPO § 486 Abs. 4
    Anwaltszwang für den Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Anwaltszwang für Streithelfer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anwaltszwang im selbständigen Beweisverfahren! (IBR 2011, 446)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1613
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11
    In der im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1991, 229) ging es zwar um einen Streitbeitritt, nicht aber um die Frage des Anwaltszwangs; die dort thematisierte Unwirksamkeit einer Beitrittserklärung ergab sich daraus, dass diese nicht unterschrieben war.
  • OLG Schleswig, 05.12.1995 - 16 W 224/95
    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11
    aa) Ganz überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur die letztgenannte Auffassung vertreten (OLG Stuttgart, BauR 1995, 135; OLG Schleswig, BauR 1996, 590; OLG Frankfurt, MDR 1999, 1223; OLG Celle OLGR 2002, 129; Cuypers, NJW 1994, S. 1988; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 69. Aufl., § 486 Rn. 4; Münchner Kommentar/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 487 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78 Rn. 29 mit Rn. 28; a. A. wohl Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Rn. 4 vor § 485, allerdings unter Berufung auf Fundstellen, welche den Anwaltszwang nicht für das selbständige Beweisverfahren als solches bejahen, sondern nur für die mündliche Verhandlung).
  • OLG Frankfurt, 06.07.1999 - 22 W 59/98

    Kostentragungspflicht des Antragstellers bei Antragsrücknahme L

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11
    aa) Ganz überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur die letztgenannte Auffassung vertreten (OLG Stuttgart, BauR 1995, 135; OLG Schleswig, BauR 1996, 590; OLG Frankfurt, MDR 1999, 1223; OLG Celle OLGR 2002, 129; Cuypers, NJW 1994, S. 1988; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 69. Aufl., § 486 Rn. 4; Münchner Kommentar/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 487 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78 Rn. 29 mit Rn. 28; a. A. wohl Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Rn. 4 vor § 485, allerdings unter Berufung auf Fundstellen, welche den Anwaltszwang nicht für das selbständige Beweisverfahren als solches bejahen, sondern nur für die mündliche Verhandlung).
  • OLG Stuttgart, 06.07.1994 - 9 W 12/94

    Kein Anwaltszwang für Kostenantrag

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11
    aa) Ganz überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur die letztgenannte Auffassung vertreten (OLG Stuttgart, BauR 1995, 135; OLG Schleswig, BauR 1996, 590; OLG Frankfurt, MDR 1999, 1223; OLG Celle OLGR 2002, 129; Cuypers, NJW 1994, S. 1988; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 69. Aufl., § 486 Rn. 4; Münchner Kommentar/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 487 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78 Rn. 29 mit Rn. 28; a. A. wohl Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Rn. 4 vor § 485, allerdings unter Berufung auf Fundstellen, welche den Anwaltszwang nicht für das selbständige Beweisverfahren als solches bejahen, sondern nur für die mündliche Verhandlung).
  • OLG Koblenz, 12.06.2007 - 5 W 430/07

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zu einem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11
    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 12.06.2007 (OLGR Koblenz 2007, 953) eine abweichende Auffassung vertritt, beruft es sich dabei allein darauf, dass im Anwaltsprozess ein bestimmender Schriftsatz grundsätzlich von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein müsse und § 486 Abs. 4 ZPO nur für den Antrag auf Einleitung eines Beweisverfahrens durch eine Partei eine Ausnahme vom Anwaltszwang zulasse.
  • OLG Frankfurt, 10.10.1977 - 1 UF 79/77 SH 2
    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11
    (1) Hierfür sprechen zum einen systematische Gründe: Auch bei anderen Verfahren, in welchen der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des Gesetzes die Möglichkeit der Erklärung vor der Geschäftsstelle zu Protokoll nur hinsichtlich des Antrags selbst eröffnet, wird überwiegend angenommen, dass die damit verbundene Befreiung vom Anwaltszwang sich nicht auf die Verfahrenseinleitung beschränkt, sondern sich auf das anschließende Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung erstreckt (etwa wegen § 920 Abs. 3 ZPO im Arrestverfahren; so bereits OLG Frankfurt NJW 1978, 172; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 922 Rn.13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12

    Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die

    Für die Möglichkeit, einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt beizutreten, haben sich unter anderem ausgesprochen: OLG Köln, IBR 2012, 1073 (nur online) und Beschluss vom 15. März 2012 - 3 W 16/12, juris; OLG Stuttgart, BauR 2012, 538; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613 (kritisch hierzu: Ludgen, IBR 2011, 446); Seibel, ibr-online-Kurzkommentar Selbständiges Beweisverfahren, Stand: 19. Januar 2012, § 486 Rn. 25; Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 486 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 78 Rn. 42 und § 486 Rn. 4; Leidig, IBR 2008, 490 und Thierau/Leidig, BauR 2008, 1527; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 70 Rn. 1 und § 78 Rn. 28.

    Sie regelt lediglich die Antragstellung (Jürgen Thomas in: Das Beweissicherungsverfahren in Bausachen und dessen Neugestaltung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht; a.A. OLG Köln, IBR 2012, 1073 (nur online); OLG Stuttgart, BauR 2012, 538; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613; Seibel, ibr-online-Kurzkommentar Selbständiges Beweisverfahren, Stand: 19. Januar 2012, § 486 Rn. 25; jeweils mit der Einschränkung, dass nicht vor dem Landgericht mündlich verhandelt wird).

    Insbesondere trifft es nicht zu, dass diese gesetzgeberischen Ziele nur durch die Aussicht, tatsächliche Fragen mit geringerem Kostenaufwand als im streitigen Verfahren zu klären, insbesondere durch Ersparnis von Rechtsanwaltskosten, erreicht werden können (so aber OLG Köln, IBR 2012, 1073 (nur online), ebenso OLG Stuttgart, BauR 2012, 538 und OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613).

    Wenn angeführt wird, das selbständige Beweisverfahren sei grundsätzlich nicht auf die Entscheidung von Rechtsfragen, sondern allein auf die Klärung tatsächlicher Fragen gerichtet, weshalb Rechtskenntnisse nicht in gleicher Weise wie im streitigen Verfahren erforderlich seien (so beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2012 - 3 W 16/12, Juris, ebenso OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613), so steht dem andererseits gegenüber, dass rechtliche Fragen gleichwohl nicht selten eine erhebliche Rolle spielen.

    Beispielsweise kann es um die Unterscheidung von zulässigen Tatsachen- und unzulässigen Ausforschungs-/Rechtsfragen, um die Verhinderung unzulässiger Überschreitungen des Beweisbeschlusses, um die rechtzeitige Ablehnung eines befangenen Sachverständigen, um eine etwaige verjährungshemmende Ausbringung gegebenenfalls erforderlicher (Unter-) Streitverkündungen und um etwaige Möglichkeiten und Konsequenzen der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens gehen (vgl. zu alldem Ludgen, IBR 2011, 446).

  • OLG Nürnberg, 14.02.2012 - 13 W 2249/11

    Kosten der Streithilfe: Entscheidung über die Kosten des nicht als Streithelfer

    Zudem trägt die hier vertretene Auffassung dem Umstand Rechnung, dass der Beitritt im selbstständigen Beweisverfahren auch vor dem Land- oder Oberlandesgericht nicht dem Anwaltszwang unterliegt (OLG Stuttgart, MDR 2012, 186; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 70 Rn. 1), der Beitritt zu einem dort geführten Hauptsacheverfahren hingegen schon (BGH NJW 1991, 229).
  • OLG Koblenz, 09.01.2012 - 5 W 737/11

    Abgabe eines persönlich erstellten Schriftsatzes als Erklärung zum

    Die Auffassung, § 486 Abs. 4 ZPO gelte für bei den Landgerichten anhängige Beweisverfahren auch in deren weiterem Verlauf, mithin gleichermaßen für eine Nebenintervention (OLG Nürnberg NJW 2011, 1613; OLG Stuttgart WuM 2011, 640; vgl. auch OLG-R Celle 2002, 129 und OLG Frankfurt MDR 1999, 1223), hat keine tragfähige Grundlage.
  • OLG Köln, 01.03.2012 - 15 W 78/11

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zum selbständigen

    Demgegenüber wird teilweise die Meinung vertreten, § 486 Abs. 4 ZPO sei seinem Sinn und Zweck nach auf das gesamte selbstständige Beweisverfahren auch vor den Landgerichten entsprechend anwendbar, solange nicht mündlich verhandelt werde ( vgl.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.10.2011 - 10 W 38/11 - zitiert nach juris, Rn. 3 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2011 - 13 W 139/11 - NJW 2011, 1613 f., 1614; OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2002 - 22 W 81/01 - zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.07.1999 - 22 W 59/98 - zitiert nach juris Rn. 3 f.; Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 70 Rn. 1 und § 78 Rn. 28, 29 ).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2013 - 4 UF 178/13

    Anwaltszwang in Folgesachen aus dem Bereich nichtstreitiger Familiensachen beim

    Dabei ist anerkannt, dass das gesamte Verfahren, dass durch die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abzugebende Erklärung eingeleitet werden kann, vom Anwaltszwang befreit ist (Zöller-Vollkommer, § 78 ZPO, Rz. 29 mit Verweis auf OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613, 1614; ferner OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1977, 799-800; a.A. OLG Köln, NJW 1972, 2317).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11

    Selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für den

    Nachdem danach Antragsteller und Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren - ohne mündliche Verhandlung - generell selbst wirksame Prozesshandlungen vornehmen können, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum dies bei einem Streithelfer anders sein soll, dessen prozessuale Stellung gegenüber den Parteien schwächer ist, weil er sich gemäß § 67 ZPO nicht mit seinen Erklärungen und Handlungen in Widerspruch zur unterstützten Partei setzen darf (OLG Stuttgart BauR 1995, 135; OLG Nürnberg NJW 2011, 1613).
  • OLG Nürnberg, 24.04.2012 - 13 W 393/12

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anwaltszwang in Verfahren vor dem Landgericht;

    Nach ganz überwiegender und überzeugender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur folgt aus dem Sinn und Zweck des § 486 Abs. 4 ZPO, wonach die Verfahrenseinleitung vom Anwaltszwang befreit ist, und aus systematischen Gründen, dass die Antragserwiderung des Gegners sowie das gesamte selbständige Beweisverfahren - auch vor dem Landgericht - ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt werden kann, solange - wie hier - nicht mündlich verhandelt wird (OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613: OLG Stuttgart, BauR 1995, 135; OLG Schleswig, BauR 1996, 590; OLG Frankfurt, MDR 1999, 1223; OLG Celle, OLGR 2002, 129; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 78 ZPO Rdnr. 28, Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 490 ZPO Rdnr. 1).
  • OLG Köln, 15.03.2012 - 3 W 16/12

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zum selbständigen

    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, beschränkt die Regelung in § 486 Abs. 4 ZPO die Befreiung vom Anwaltszwang nicht lediglich auf die Verfahrenseinleitung, sondern auf das gesamte sich anschließende Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. eingehend dazu OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613, Rz. 11 ff. m. w. N.; OLG Stuttgart, WuM 2011, 640, Rz. 3 f.).
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