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   BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09   

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BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 (https://dejure.org/2011,258)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 (https://dejure.org/2011,258)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 (https://dejure.org/2011,258)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 14 Abs. 1, 3 Abs. 3 Satz 2, 3 Abs. 1 GG; § 77 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB_VI
    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht

    Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten bei Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß - Keine Verletzung der Eigentumsgarantie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 264c SGB 6 vom 19.02.2002
    Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten bei Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr <§ 77 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 idF vom 20.12.2000> verfassungsgemäß - Keine Verletzung der Eigentumsgarantie - Keine unzulässige Gleichbehandlung von Erwerbsminderungsrentnern mit ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Vereinbarkeit der Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach SGB VI bei Beginn des Rentenbezugs vor der Vollendung des 60. Lebensjahres mit dem Grundgesetz; ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Vereinbarkeit der Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach SGB VI bei Beginn des Rentenbezugs vor der Vollendung des 60. Lebensjahres mit dem Grundgesetz; ...

  • rewis.io

    Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten bei Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr <§ 77 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 idF vom 20.12.2000> verfassungsgemäß - Keine Verletzung der Eigentumsgarantie - Keine unzulässige Gleichbehandlung von Erwerbsminderungsrentnern mit ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten bei Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr <§ 77 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 idF vom 20.12.2000> verfassungsgemäß - Keine Verletzung der Eigentumsgarantie - Keine unzulässige Gleichbehandlung von Erwerbsminderungsrentnern mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI ); Vereinbarkeit der Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach SGB VI bei Beginn des Rentenbezugs vor der Vollendung des 60. Lebensjahres mit dem Grundgesetz; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kürzung der Erwerbsminderungsrente

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten verfassungsgemäß

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Rentenabschläge für Erwerbsgeminderte sind nicht verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 11.01.2011, Az.: 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 (Eigentumsschutz/Rentenabschläge)" von Prof. Dr. Joachim Becker, original erschienen in: SGb 2012, 36 - 43.

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 138
  • NJW 2011, 2035
  • NZS 2011, 740
  • FamRZ 2011, 621
  • BB 2011, 563
  • DB 2011, 484
  • DÖV 2011, 409
 
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Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr).

    Eine Rentenanwartschaft beruht auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu dem Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers führen (vgl. BVerfGE 122, 151 ).

    Die einzelnen Elemente der Anwartschaft - so auch der Zugangsfaktor - sind nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Objekt des grundrechtlichen Schutzes (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Dem liegt der das Versicherungsprinzip kennzeichnende Grundsatz der Äquivalenz von Beitrag und Leistung in der rentenversicherungsrechtlichen Ausprägung der sogenannten "Teilhabeäquivalenz" zugrunde (vgl. BVerfGE 122, 151 ).

    a) Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ; 122, 151 ).

    Hierbei hat der Gesetzgeber, zumal wenn er nicht nur das Eigentum für die Zukunft ausgestaltet, sondern - wie hier - in bestehende Eigentumspositionen eingreift, die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1 ; 122, 151 ).

    Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist (vgl. BVerfGE 122, 151 ).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 122, 151 ).

    Den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr).

    Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 122, 151 ).

    Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 75, 78 ; 122, 151 ).

    Hierbei handelt es sich um legitime Ziele (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Den Vorteil der verlängerten Rentenbezugszeit durch eine Absenkung des monatlichen Zahlbetrags zumindest teilweise zu kompensieren, ist eine auch unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nachvollziehbare und damit sachlich gerechtfertigte Maßnahme (vgl. BVerfGE 122, 151 ).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr).

    Die einzelnen Elemente der Anwartschaft - so auch der Zugangsfaktor - sind nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Objekt des grundrechtlichen Schutzes (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr).

    Hierbei handelt es sich um legitime Ziele (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 103, 172 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    a) Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ; 122, 151 ).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 122, 151 ).

    Hierbei handelt es sich um legitime Ziele (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 103, 172 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Versicherte mit einem späteren Rentenbeginn erhielten zwar höhere Abschläge, hatten dafür aber umso länger Zeit, ihre Lebensführung darauf einzustellen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 116, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 -, NZS 2010, S. 557 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 75, 78 ; 122, 151 ).

    Hierbei handelt es sich um legitime Ziele (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Die Vermutung, dass arbeitslose Versicherte auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als einer Art vorgezogene Altersrente ausweichen könnten, ist nicht neu (vgl. bereits BVerfGE 75, 78 ).

    Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 103, 172 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr).

    a) Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ; 122, 151 ).

    Hierbei hat der Gesetzgeber, zumal wenn er nicht nur das Eigentum für die Zukunft ausgestaltet, sondern - wie hier - in bestehende Eigentumspositionen eingreift, die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1 ; 122, 151 ).

    Den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 96, 288 ; 108, 351 ).

    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; BVerfGK 7, 269 ; vgl. auch Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen <BGBl 2008 II, S. 1419, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 26. März 2009, BGBl 2009 II, S. 812>).

    Der Behindertenbegriff des § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI, der allein auf die Fähigkeiten des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abstellt, ist nicht identisch mit dem allgemein auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben abstellenden Behindertenbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, an dessen Vorgängernorm (§ 3 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz) sich der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Schaffung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 orientiert hat (vgl. BVerfGE 96, 288 ).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr).

    Die einzelnen Elemente der Anwartschaft - so auch der Zugangsfaktor - sind nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Objekt des grundrechtlichen Schutzes (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    a) Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ; 122, 151 ).

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    Demgegenüber befand der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 16. Mai 2006, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen nur unterlägen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen (BSGE 96, 209 ff.).

    Das Sozialgericht stützte sich in der Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209 ff.).

    Hierfür ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auslegung des einfachen Rechts durch den 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209 ff.) nichts ersichtlich.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr).

    Den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10

    Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.04.2007

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
    Versicherte mit einem späteren Rentenbeginn erhielten zwar höhere Abschläge, hatten dafür aber umso länger Zeit, ihre Lebensführung darauf einzustellen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 116, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 -, NZS 2010, S. 557 ).
  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R

    Erwerbsminderungsrentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 616/09

    Zur Vereinbarkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen bei (unfreiwilliger)

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 10.02.2006 - 1 BvR 91/06

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs 2 des niedersächsischen Gesetzes über

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 9/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

  • LSG Saarland, 09.02.2007 - L 7 R 40/06

    Erwerbsminderungsrente - Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung durch

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.09.2007 - L 7 R 97/07

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres -

  • LSG Hessen, 24.08.2007 - L 5 R 228/06

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres -

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 32/07 R

    Anfrage - Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 11/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

  • SG Aachen, 09.02.2007 - S 8 R 96/06

    Rentenversicherung

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a R 88/07 R

    Anfrage - Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein (vgl nur BVerfGE 128, 138 ff = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 mwN) .
  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vor, soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ).

    aa) Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, weil der Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG eine Einschränkung der Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten der Regelungsbetroffenen durch die öffentliche Gewalt beinhaltet (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ).

  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist auch dann eröffnet, wenn eine rechtliche Gleichbehandlung typischerweise und nach Art und Umfang vorhersehbar faktische Benachteiligungen wegen einer Behinderung zur Folge hat (im Anschluss an BVerfGE 128, 138 ).

    a) Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 128, 138 ; 160, 79 ).

    Der Anwendungsbereich dieses Grundrechts ist vielmehr auch dann eröffnet, wenn eine rechtliche Gleichbehandlung typischerweise und nach Art und Umfang vorhersehbar faktische Benachteiligungen wegen einer Behinderung zur Folge hat (vgl. bereits BVerfGE 128, 138 ).

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