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   OLG Karlsruhe, 16.02.2011 - 4 W 108/10   

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OLG Karlsruhe, 16.02.2011 - 4 W 108/10 (https://dejure.org/2011,10546)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 (https://dejure.org/2011,10546)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - 4 W 108/10 (https://dejure.org/2011,10546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage besteht bei Aussicht auf Erfolg der Klage; Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 287
    Prozesskostenhilfe für bei summarischer Prüfung noch vertretbar bezifferte Schmerzensgeldklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2143
  • MDR 2011, 625
  • NZV 2011, 258
  • VersR 2012, 878
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 06.05.1998 - 13 W 52/97

    Haftungsrechtliche Folgen eines geringfügigen Hundebisses; keine PHK bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2011 - 4 W 108/10
    (Vergleiche zur eingeschränkten Prüfung der Höhe eines geltend gemachten Schmerzensgeldes bei der Prozesskostenhilfeprüfung auch Motzer in Münchener Kommentar, ZPO , 3. Auflage 2008, § 114 ZPO Rn. 66; OLG Köln - 27. Senat - VersR 1989, 519 ; OLG Köln - 11. Senat - OLGR 1996, 176; OLG Köln - 13. Senat - Beschluss vom 06.05.1998 - 13 W 52/97 -, Rn. 8, zitiert nach Juris; OLG Celle, OLGR 2001, 162; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 W 37/07 -, Rn. 8, zitiert nach Juris; OLG Köln - 5. Senat - Beschluss vom 05.09.2008 - 5 W 44/08 -, Rn. 3, zitiert nach Juris.).
  • OLG Zweibrücken, 15.10.2007 - 1 W 37/07

    Verkehrsunfall: Erfolgsaussicht eines Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2011 - 4 W 108/10
    (Vergleiche zur eingeschränkten Prüfung der Höhe eines geltend gemachten Schmerzensgeldes bei der Prozesskostenhilfeprüfung auch Motzer in Münchener Kommentar, ZPO , 3. Auflage 2008, § 114 ZPO Rn. 66; OLG Köln - 27. Senat - VersR 1989, 519 ; OLG Köln - 11. Senat - OLGR 1996, 176; OLG Köln - 13. Senat - Beschluss vom 06.05.1998 - 13 W 52/97 -, Rn. 8, zitiert nach Juris; OLG Celle, OLGR 2001, 162; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 W 37/07 -, Rn. 8, zitiert nach Juris; OLG Köln - 5. Senat - Beschluss vom 05.09.2008 - 5 W 44/08 -, Rn. 3, zitiert nach Juris.).
  • OLG Köln, 05.09.2008 - 5 W 44/08

    Arztrecht - Schmerzensgeld bei vollständiger Gebrauchsuntüchtigkeit eines Arms

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2011 - 4 W 108/10
    (Vergleiche zur eingeschränkten Prüfung der Höhe eines geltend gemachten Schmerzensgeldes bei der Prozesskostenhilfeprüfung auch Motzer in Münchener Kommentar, ZPO , 3. Auflage 2008, § 114 ZPO Rn. 66; OLG Köln - 27. Senat - VersR 1989, 519 ; OLG Köln - 11. Senat - OLGR 1996, 176; OLG Köln - 13. Senat - Beschluss vom 06.05.1998 - 13 W 52/97 -, Rn. 8, zitiert nach Juris; OLG Celle, OLGR 2001, 162; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 W 37/07 -, Rn. 8, zitiert nach Juris; OLG Köln - 5. Senat - Beschluss vom 05.09.2008 - 5 W 44/08 -, Rn. 3, zitiert nach Juris.).
  • BGH, 24.09.1991 - VI ZR 60/91

    Beschwer bei Unterschreitung der Schmerzensgeldforderung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2011 - 4 W 108/10
    bb) Bei der Prozesskostenhilfebewilligung für eine Schmerzensgeldklage ist die Besonderheit bei der endgültigen Festlegung der Höhe zu berücksichtigen: Die ziffernmäßige Festlegung eines Schmerzensgeldes hängt immer entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens ab (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 24.09.1991 - VI ZR 60/91 -, Rn. 10, zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 01.07.2009 - 1 BvR 560/08

    Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2011 - 4 W 108/10
    Der Zweck der Prozesskostenhilfe besteht darin, dem Unbemittelten - aus verfassungsrechtlichen Gründen - den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, wie dem Bemittelten (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 01.07.2009 - 1 BvR 560/08 - Rn. 12, zitiert nach Juris).
  • ArbG Lübeck, 20.06.2019 - 1 Ca 538/19

    Schadensersatz für unzulässige Verwendung eines Mitarbeiterfotos auf

    Die abschließende Prüfung, in welcher genauen Höhe innerhalb dieses Rahmens ein Schmerzensgeld im konkreten Fall angemessen ist oder nicht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2011 - 4 W 108/10 - NJW 2011, 2143, 2144 ff. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2019 - 8 W 48/17

    Erstattung der Beerdigungskosten aus GoA

    In der Regel kann es nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens sein, diese abschließende Prüfung bereits vollständig vorwegzunehmen (vgl. zur eingeschränkten Prüfung der Höhe eines geltend gemachten Schmerzensgeldes bei der Prozesskostenhilfeprüfung etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2144; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2011 - I-1 W 32/11 -, juris; Fischer, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 15. Aufl. 2018, § 114, Rdnr. 29).

    Wer einen Schmerzensgeldbetrag von ? 20.000,00 einklagt, hat eine - statistisch betrachtet - deutlich größere Chance, letztlich einen Betrag von ? 10.000,00 Euro zugesprochen zu bekommen, als derjenige Kläger, der - bei identischem Sachverhalt - von vornherein einen niedrigeren Betrag (etwa ? 12.000,00) einklagt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2144).

    Ein solcher "Anker" ist für einen Richter, der darüber entscheiden soll, in welcher Höhe eine Forderung berechtigt ist, insbesondere der vom Kläger geforderte Betrag (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2145; Geipel/Nill, ZfS 2007, 6; Guthrie/Rachlinski/Wistrich, Cornell Law Review 86 (2001), 777, 790 ff.; Risse, NJW 2018, 2848, 2851).

    Infolge des Ankereffekts kann ein Kläger, der Schmerzensgeld geltend macht, seine Chancen signifikant verbessern, wenn er einen relativ hohen Betrag mit der Klage geltend macht (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2145; Effer-Uhe, in: Christandl u. a. (Hrsg.), Intra- und Interdisziplinarität im Zivilrecht, 2018, S. 71, 75; zu dem in diesem Zusammenhang ebenfalls relevanten psychologischen "Kompromisseffekt" s. etwa Schweizer, Betrifft Justiz 2010, 239, 241).

    Nach alledem muss es einem Kläger - im Rahmen von § 114 Satz 1 ZPO - gestattet sein, einen Betrag zu verlangen, den das Gericht letztlich möglicherweise für überhöht erachtet, jedenfalls solange sich der Antrag des Klägers noch in einem vertretbaren Rahmen bewegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2144; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2017 - 22 W 30/17 -, NJOZ 2017, 1634, 1636; Doukoff, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 253 BGB, Rdnr. 93).

  • BVerfG, 29.11.2019 - 1 BvR 2666/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf

    aa) Nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 4 W 108/10 -, juris, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 2011 - 1 W 32/11 -, juris, Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 114 Rn. 29; Kießling, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 114 Rn. 21; Slizyk, in: IMM-DAT Kommentierung, 15. Aufl. 2019, Rn. 484).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.2011 - 1 W 32/11

    Angemessenheit eines Schmerzensgeldes für die Folgen des Verkehrsunfalls i.R.d.

    Die gebotene summarische Prüfung, ob ein bestimmtes Schmerzensgeld angemessen erscheint, kann sich im Prozesskostenhilfeverfahren daher nur auf die Festlegung eines Rahmens beschränken, ob das vom Antragsteller verlangte Schmerzensgeld (noch) in einer vertretbaren Größenordnung liegt (OLG Karlsruhe, NJW 2011, 2143).

    Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es danach nicht darauf an, welchen konkreten Betrag das Landgericht als angemessen erachtet, sondern es ist ein gedachter Rahmen zu bilden, in dem sich die richterliche Ermessensausübung im konkreten Fall bewegen kann (OLG Karlsruhe, NJW 2011, 2143).

    Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist daher wegen der unterschiedlichen Prüfungstiefe ein großzügigerer Maßstab als etwa im Hauptverfahren anzulegen (OLG Karlsruhe, NJW 2011, 2143), da es nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, diese abschließende Prüfung bereits vollständig vorweg zu nehmen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.06.2022 - 6 Ta 49/22

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung der

    Die abschließende Prüfung, in welcher genauen Höhe innerhalb dieses Rahmens ein Schmerzensgeld im konkreten Fall angemessen ist oder nicht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. OLG Karlsruhe 16.02.2011 - 4 W 108/10 - Rn.17).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2020 - 22 W 31/20

    Haftungsverteilung bei Fußgängerunfall; Prozesskostenhilfe auch bei überhöhter

    Die endgültige Festlegung kann in der Regel erst im Hauptsacheverfahren erfolgen (OLG Karlsruhe 16.2.11 - 4 W 108/10 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Juni 2017 - 22 W 30/17 -, Rn. 21 - 23, juris; 27.6.19 - 22 W 19/19 -).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.01.2022 - 10 Ta 1470/21

    Prozesskostenhilfe bei Klage auf Schmerzensgeld

    aa) Nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 4 W 108/10 -, juris, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 2011 - 1 W 32/11 -, juris, Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 114 Rn. 29; Kießling, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 114 Rn. 21; Slizyk, in: IMM-DAT Kommentierung, 15. Aufl. 2019, Rn. 484).

    Hinzu kommt, worauf das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 16. Februar 2011 - 4 W 108/10 hingewiesen hat:.

  • OLG Frankfurt, 08.06.2017 - 22 W 30/17

    Zum Zurücktreten der Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber schuldhaftem Verhalten

    Die endgültige Festlegung kann in der Regel erst im Hauptsacheverfahren erfolgen (OLG Karlsruhe 16.2.11 - 4 W 108/10 -).
  • ArbG Kiel, 28.04.2022 - 2 Ca 82 e/22

    Bestimmung der Obergrenze eines noch vertretbaren Schmerzensgeldes aus Art. 82

    Die abschließende Prüfung, in welcher genauen Höhe innerhalb diese Rahmens ein Schmerzensgeld im konkreten Fall angemessen ist oder nicht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. OLG Karlsruhe, 16.02.2011 - 4 W 108/10 - NJW 2011, 2143, 2144 ff. m.w.N.).
  • LG Hagen, 27.06.2022 - 8 O 360/21
    Hierbei findet grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt und keine vollständige Prüfung und Abwägung sämtlicher für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011, Az.: 4 W 108/10, Rn. 13).
  • LG Hagen, 27.06.2021 - 89 O 360/21
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