Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.03.2011

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10   

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BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10 (https://dejure.org/2011,6164)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10 (https://dejure.org/2011,6164)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 (https://dejure.org/2011,6164)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 155 Abs 2 VwGO, § 161 Abs 3 VwGO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters an verwaltungsgerichtlicher Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Grenzen zum Verfassungsverstoß bei Nichtbeachtung eines Ablehnungsgesuchs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters an verwaltungsgerichtlicher Entscheidung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters an verwaltungsgerichtlicher Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Nichtbeachtung eines Ablehnungsgesuchs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befangenheitsantrag trotz Klagerücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2191
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325 für den Strafprozess; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, www.bverfg.de, Rn. 17 für den Zivilprozess und BVerfGK 13, 72 für den Verwaltungsprozess).

    (1) Der Berichterstatter hätte den Beschluss vom 26. Juli 2010 offensichtlich nicht fassen dürfen, ohne dass zuvor über das Ablehnungsgesuch entschieden worden war - sei es gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO durch das zuständige Gericht, sei es ausnahmsweise durch den Berichterstatter selbst (vgl. dazu BVerfGK 13, 72 ).

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ).
  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325 für den Strafprozess; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, www.bverfg.de, Rn. 17 für den Zivilprozess und BVerfGK 13, 72 für den Verwaltungsprozess).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Dies ändert indes nichts daran, dass die Rechtsfrage, ob und in welcher Weise hier statt der regelmäßigen Kostenfolge bei Klagerücknahme nach § 155 Abs. 2 VwGO die Sondervorschriften des § 161 Abs. 3 VwGO für Untätigkeitsklagen oder des § 155 Abs. 4 VwGO, der zufolge die Kosten nach Verschulden verteilt werden, im Rahmen der Kostenentscheidung zur Anwendung kommen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - BVerwG 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, S. 1180 und Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 75 [Stand: April 2006]), der richterlichen Entscheidung bedarf.
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325 für den Strafprozess; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, www.bverfg.de, Rn. 17 für den Zivilprozess und BVerfGK 13, 72 für den Verwaltungsprozess).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 ).
  • BGH, 11.07.2007 - IV ZB 38/06

    Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Die nach § 54 Abs. 1 VwGO auch für den Verwaltungsprozess maßgeblichen Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gelten grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 -, NJW-RR 2007, S. 1653 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    Es kann dahingestellt bleiben, ob generellen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge zu folgen ist (für Unzulässigkeit: VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 3 ff.; VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 - NVwZ-RR 2017, 310 Rn. 6 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - LKV 2018, 288; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 152a Rn. 28; zu § 25 StPOBGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11 - juris Rn. 8 ff.; a.A. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 54 Rn. 50d f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 38; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 26; die Frage offenlassend BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 3 und vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3).

    Ihr Zweck ist darauf gerichtet, eine Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern; sie gelten daher bis zum vollständigen Abschluss der Instanz für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 - NStZ 2007, 709 Rn. 6 und vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 23).

    Dementsprechend ist anerkannt, dass auch für richterliche Entscheidungen nach einer Klagerücknahme, obgleich schon deren wirksame Abgabe das Verfahren unmittelbar beendet und dem Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur deklaratorischen Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1990 - 4 NB 17.90 - NVwZ 1991, 60), die Ablehnungsvorschriften gelten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 23 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2016 - 1 S 783/16

    Richterablehnung in Anhörungsrügeverfahren

    Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist dabei grundsätzlich der vollständige Abschluss der Instanz (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2007 - 4 B 38/06 - NJW-RR 2007, 1653; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 21).
  • BGH, 14.10.2021 - LwZB 2/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei gleichzeiter Stellung von Anhörungsrüge und

    Solange noch richterliche Streitentscheidungen in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert sind, besteht deshalb der Anspruch der Parteien auf einen unvoreingenommenen Richter (vgl. BVerfG NJW 2011, 2191, 2192; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26/18, juris Rn. 4).

    Zulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch im Falle einer noch ausstehenden Kostenentscheidung nach Klagerücknahme (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2191, 2192).

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Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2011 - C-516/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4279
EuGH, 10.03.2011 - C-516/09 (https://dejure.org/2011,4279)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-516/09 (https://dejure.org/2011,4279)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-516/09 (https://dejure.org/2011,4279)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer' - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

  • Europäischer Gerichtshof

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

  • EU-Kommission PDF

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

  • EU-Kommission

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz“

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer'; Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt eines Kindes; Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • rechtsportal.de

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer'; Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt eines Kindes; Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • rechtsportal.de

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer'; Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt eines Kindes; Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Dezember 2009 - Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2191
  • EuZW 2011, 436
  • NZA 2011, 503
  • NZS 2011, 539 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 34).

    Was den ersten dieser Umstände anbelangt, genügt der Hinweis, dass nach dem Urteil Dodl und Oberhollenzer für den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses irrelevant ist, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme für die soziale Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 31).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.
  • BFH, 04.08.2011 - III R 55/08

    Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft - bzw. die Eigenschaft als Selbständiger - im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 10. März 2011, Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 eröffnet ist, hängt nämlich nicht von der Verwirklichung des gedeckten Risikos ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 30).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 irrelevant, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a der Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 36, und Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 26 und 28).
  • BFH, 19.04.2012 - III R 87/09

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland freiwillig rentenversicherten und

    Dabei ist nicht die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit maßgeblich, sondern der Versichertenstatus (z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    Vgl. auch insbesondere Urteile vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer (C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 30), sowie vom 10. März 2011, Borger (C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 28).

    15 Urteil vom 10. März 2011, Borger (C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 30).

  • BFH, 04.08.2011 - III R 41/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 36/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 66/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2013 - L 5 AS 2112/13

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

    Im Rahmen der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen hätte sich der EuGH jedoch auch mit der VO 1408/71 auseinandersetzen müssen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass der Leistungsausschluss dem dort enthaltenen Gleichbehandlungsgebot widerspricht, zumal er den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 bereits dann als eröffnet ansieht, wenn die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a VO 1408/71 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig weiter versichert ist (Urteil vom 10. März 2011, C-516/09, Borger).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 81/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 56/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4. 8. 2011 III R 55/08 - Kindergeld

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 - L 5 AS 511/11

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 25/13

    Zuschussgewährung, Beschäftigung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2013 - L 5 AS 273/13

    Ausschluss von Leistungen des SGB 2 bei einem Unionsbürger, dessen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2012 - L 5 AS 1297/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 - L 5 AS 2049/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-322/17

    Bogatu

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

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