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   BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10   

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BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10 (https://dejure.org/2011,2379)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10 (https://dejure.org/2011,2379)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 1 BvR 2394/10 (https://dejure.org/2011,2379)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 134 BGB, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar - Eingriff in Berufsausübungsfreiheit eines Architekten durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 134 BGB, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar - Eingriff in Berufsausübungsfreiheit eines Architekten durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 3 Abs. 1; BGB § 134; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; MietRVerbG Art. 10 § 3
    Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbots für Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Architektenvertrags aufgrund eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot aus Art. 10 § 3 MRVG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar - Eingriff in Berufsausübungsfreiheit eines Architekten durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar - Eingriff in Berufsausübungsfreiheit eines Architekten durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRVG Art. 10 § 3
    Nichtzulassung einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Architektenvertrags aufgrund eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot aus Art. 10 § 3 MRVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kopplungsverbot ist nicht verfassungswidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Koppelung von Grundstückskaufvertrag und Architektenvertrag bleibt unwirksam

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Koppelungsverbot ist nicht verfassungswidrig

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Das Koppelungsverbot ist nicht verfassungswidrig

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Das Koppelungsverbot ist nicht verfassungswidrig

Besprechungen u.ä. (2)

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Koppelung von Grundstückskaufvertrag und Architektenvertrag bleibt unwirksam

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schlusspunkt: Das Kopplungsverbot ist nicht verfassungswidrig! (IBR 2011, 591)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 492
  • NJW 2011, 2782
  • NZBau 2011, 563
  • WM 2011, 1948
  • BauR 2011, 1837
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 29.04.1993 - 1 BvR 738/88

    Abgrenzung von freiberuflicher und baugewerblicher Betätigung von Architekten

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Bei Tätigkeiten, die nur als Bestandteil eines umfassenderen Berufs oder als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt, kann von einem selbständigen Beruf keine Rede sein (vgl. BVerfGE 68, 272 ; zum Beruf des Architekten vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 1993 - 1 BvR 738/88 -, NVwZ-RR 1994, S. 153).

    Entscheidet sich ein Bauherr für die Beauftragung eines "freien" Architekten, dann sollen bei der Planung und Durchführung des von ihm gewünschten Bauwerks seine Interessen im Vordergrund stehen; der Architekt soll insoweit eine Sachwalterfunktion wahrnehmen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 1993 - 1 BvR 738/88 -, a.a.O., S. 153).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kann zwar je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen durchaus eine strenge Bindung des Gesetzgebers an Verhältnismäßigkeitserfordernisse folgen (vgl. BVerfGE 124, 199 m.w.N.), so dass es zu einer wechselseitigen Verschränkung von Gleichheits- und Freiheitsschutz kommen kann (vgl. beispielsweise BVerfGE 109, 96 ; 111, 10 ; 118, 1 ; vgl. auch Osterloh, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 18 ff.).

    Anknüpfungspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz muss aber gerade der Differenzierungsgrund sein (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 29 ).

  • BGH, 07.12.1972 - VII ZR 235/71

    Architektenbindung bei Grundstückskauf

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sollte allein der Umstand, dass "ein Baulustiger, wenn er ein Grundstück erwerben und bebauen will, in der Wahl des Architekten nicht mehr völlig frei ist", unschädlich sein (vgl. BGHZ 60, 28 ; vgl. dazu Christiansen-Geiss, a.a.O., S. 33 ff.).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine sinnvolle Ausübung des Architektenberufs durch die mit dem Koppelungsverbot verbundenen Einschränkungen und wirtschaftlichen Folgen in einer Weise beeinträchtigt würde, die einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit nahe käme (vgl. dazu BVerfGE 123, 186 ).
  • BGH, 22.12.1983 - VII ZR 59/82

    Geltung des Kopplungsverbots für Bauträger, Generalunternehmer mit

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Deshalb versteht der Bundesgerichtshof die Vorschrift auch als "nicht leistungs-, sondern berufsstandsbezogen" (BGHZ 89, 240 ; BGH, Urteil vom 18. März 1993 - VII ZR 176/92 -, NJW 1993, S. 2240; vgl. auch BGHZ 70, 55 ; Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 MRVG, 2009, S. 103 ff.).
  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kann zwar je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen durchaus eine strenge Bindung des Gesetzgebers an Verhältnismäßigkeitserfordernisse folgen (vgl. BVerfGE 124, 199 m.w.N.), so dass es zu einer wechselseitigen Verschränkung von Gleichheits- und Freiheitsschutz kommen kann (vgl. beispielsweise BVerfGE 109, 96 ; 111, 10 ; 118, 1 ; vgl. auch Osterloh, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 18 ff.).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 103, 293 ; 121, 317 ).
  • BGH, 18.03.1993 - VII ZR 176/92

    Honorierung der Planleistung bei Baubetreuungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Deshalb versteht der Bundesgerichtshof die Vorschrift auch als "nicht leistungs-, sondern berufsstandsbezogen" (BGHZ 89, 240 ; BGH, Urteil vom 18. März 1993 - VII ZR 176/92 -, NJW 1993, S. 2240; vgl. auch BGHZ 70, 55 ; Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 MRVG, 2009, S. 103 ff.).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Bei Tätigkeiten, die nur als Bestandteil eines umfassenderen Berufs oder als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt, kann von einem selbständigen Beruf keine Rede sein (vgl. BVerfGE 68, 272 ; zum Beruf des Architekten vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 1993 - 1 BvR 738/88 -, NVwZ-RR 1994, S. 153).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
    Das Verbot dient vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248 ).
  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07

    Verstoß der Vermittlung eines Grundstückskaufvertrages gegen das Koppelungsverbot

  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 213/76

    Geltung des Kopplungsverbots bei einem im Eigentum des Architekten stehenden

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 144/09

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16

    Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16

    Liegen ausreichende Gründe für die erfolgte Ausübung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums vor, ist verfassungsrechtlich unerheblich, ob sich alle in der Gesetzesbegründung angeführten Überlegungen in der Praxis bewahrheitet haben (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10 - WM 2011, 1948).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2017 - Verg 2/17

    Abgrenzung von funktionaler Ausschreibung und Ausschreibung mit konstruktiver

    Die Vorschrift ist mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar und damit trotz einer langjährigen seit Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 1971 andauernden Diskussion verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2011, 2782).
  • BVerfG, 16.10.2023 - 2 BvR 1330/23

    Mangels substantiierter Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung

    Hierbei muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Schutzbereich des als verletzt gerügten Grundrechts, zum Eingriff und zu der aus seiner Sicht fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Stellung nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2011 - 1 BvR 2394/10 -, Rn. 7).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2012 - L 1 KR 296/09

    Krankenversicherung - Klagebefugnis - Arzneimittelhersteller -

    Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (so weitgehend wörtlich BVerfG, B. v. 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 - juris-Rdnr. 98. mit weiteren Nachweisen seiner Judikatur) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kann somit eine strenge Bindung des Gesetzgebers an Verhältnismäßigkeitserfordernisse folgen, so dass es zu einer wechselseitigen Verschränkung von Gleichheits- und Freiheitsschutz kommen kann (so BVerfG, B. v. 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10 -, Rdnr. 7).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - L 1 KR 184/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Aussetzung -

    Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (so weitgehend wörtlich BVerfG, B. v. 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 - Juris-Rdnr. 98. mit weiteren Nachweisen seiner Judikatur) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kann somit eine strenge Bindung des Gesetzgebers an Verhältnismäßigkeitserfordernisse folgen, so dass es zu einer wechselseitigen Verschränkung von Gleichheits- und Freiheitsschutz kommen kann (so BVerfG, B. v. 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10 -, Rdnr. 7).
  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des

    Denn es findet keine bloße Modifikation der beruflichen Tätigkeit, sondern eine Beschränkung des Zugangs zum Beruf (des Vermittlers von Sportwetten) statt (vgl. zur Abgrenzung BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2011, 1 BvR 2394/10, Rn. 9 - juris, NJW 2011, 2782).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 - L 1 KR 218/12

    Festbetrag - Festbetragsgruppenbildung - Bisphosphonate - Osteoporose

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kann somit eine strenge Bindung des Gesetzgebers an Verhältnismäßigkeitserfordernisse folgen, so dass es zu einer wechselseitigen Verschränkung von Gleichheits- und Freiheitsschutz kommen kann (so BVerfG, B. v. 16. Juni 2011 - 1 BvR 2394/10 -, Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13

    Rechte des Auftraggebers bei Unwirksamkeit eines Architektenvertrages wegen

    Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Hauskäufers erhalten bleiben in (vgl. BGH NJW 2008, 3633 Rn. 13; NJW 2010, 3154 Rn. 27, 40; BVerfG NJW 2011, 2782 Rn. 11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2013 - L 24 KA 43/10

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Medizinproduktes in die

    Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (so weitgehend wörtlich BVerfG, B. v. 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 - juris-Rdnr. 98. mit weiteren Nachweisen seiner Judikatur) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kann somit eine strenge Bindung des Gesetzgebers an Verhältnismäßigkeitserfordernisse folgen, so dass es zu einer wechselseitigen Verschränkung von Gleichheits- und Freiheitsschutz kommen kann (so BVerfG, B. v. 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10 -, Rdnr. 7).
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