Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5257
BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10 (https://dejure.org/2011,5257)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 (https://dejure.org/2011,5257)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 (https://dejure.org/2011,5257)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5257) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; DlStatG §§ 1, 5; BStatG §§ 1, 15 Abs. 1
    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung; Belastung; Berufsausübungsfreiheit; Dienstleistungsstatistik; Eingriffshäufigkeit; Ermessen; Geschäftsführer; Gesetzesvorbehalt; Häufigkeit; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Rotation; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1
    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung; Belastung; Berufsausübungsfreiheit; Dienstleistungsstatistik; Eingriffshäufigkeit; Ermessen; Geschäftsführer; Gesetzesvorbehalt; Häufigkeit; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Rotation; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 1 DlStatG, § 5 DlStatG, § 1 BStatG
    Ausdrückliche Vorgabe der Heranziehungshäufigkeit für Statistik durch anordnendes Gesetz

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Angabe der Häufigkeit der Heranziehung eines Unternehmens zu einer erhobenen Statistik in dem die Statistik anordnenden Gesetz

  • rewis.io

    Ausdrückliche Vorgabe der Heranziehungshäufigkeit für Statistik durch anordnendes Gesetz

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausdrückliche Vorgabe der Heranziehungshäufigkeit für Statistik durch anordnendes Gesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Angabe der Häufigkeit der Heranziehung eines Unternehmens zu einer erhobenen Statistik in dem die Statistik anordnenden Gesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Dienstleistungsstatistik

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3530
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10
    aa) Soweit die Klägerin befürchtet, dass sie aufgrund ihrer Auskünfte reidentifiziert werden könne und durch ihre wiederholte Befragung die Gefahr bestehe, dass ein Unternehmensprofil über sie erstellt werde, macht sie einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend, auf das sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 ).

    Es schützt ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ; vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 184 m.w.N.; stRspr).

    Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 187), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O. ).

    Das Gesetz muss jedenfalls den Zweck der Datenerhebung, den Kreis der Auskunftspflichtigen sowie Inhalt und Ausmaß der zu erhebenden Daten bestimmen, während sein Regelungsgehalt im Übrigen in Abhängigkeit von dem Gewicht und der Bedeutung zu ermitteln ist, den die jeweilige Frage für die Ausübung des Grundrechts der Auskunftspflichtigen hat (vgl. insbes. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 186 f., 195 ff.).

  • BVerwG, 15.11.1989 - 1 B 136.89

    Statistik im Produzierenden Gewerbe - Statistische Erhebung mit so genannter

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10
    cc) Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4).

    Das Nähere konnte er dem zweckentsprechenden Ermessen der Statistikämter überlassen (ebenso schon BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989 a.a.O.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10
    Es schützt ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ; vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 184 m.w.N.; stRspr).

    Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 187), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O. ).

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. z.B. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. z.B. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10
    Auf diesen Fall ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden (Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88 - BVerwGE 87, 23 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 S 665/14

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit des systematischen

    Die insoweit im Rahmen eines statistischen Zufallsverfahrens vorgenommene Einteilung der Grundgesamtheit in Schichten nach Bundesländern, Größenklassen und Wirtschaftszweigen habe das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -) gebilligt.

    Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr, weil die Kläger unstreitig seit 2008 jährlich zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden und deshalb die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme erlassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12).

    Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.), wobei zur Festlegung der Auswahlgesamtheit aller Erhebungseinheiten das bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Unternehmensregister dient (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, Methodenbeschreibung - Berichtsjahr 2011, S. 3, im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Me-thodenpapiere/Download/DienstleistungStrukturerhebung.pdf?__blob=publica-tionFile).

    Im Gegenteil gebietet § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.).

    Denn danach werden durch die Ergebnisse der als Bundesstatistik durchgeführten statistischen Erhebungen im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG) wirtschaftliche Zusammenhänge für Bund und Länder, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufgeschlüsselt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 14/4049 S. 14, wonach das Ziel der Dienstleistungsstatistik sei, repräsentative Ergebnisse sowohl in fachlicher als auch in regionaler Gliederung nachzuweisen).

    Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

    Deren Bestimmung obliegt daher ebenfalls dem Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ; vgl. auch OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009 - 12 S 35.09 -, juris).

    Dieses Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ) ausdrücklich gebilligt worden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):.

    Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10746/15

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik

    Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris).

    Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O, sowie Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136/89 -, juris).

    Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.

    Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit von Totalschichten bei der Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik bislang offengelassen, vgl. das Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.; obergerichtliche Hauptsacheentscheidungen zu dieser Frage sind bislang nicht ergangen; zu den erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. die Nachweise des Verwaltungsgerichts).

    Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

  • VG Mainz, 19.04.2016 - 1 L 144/16

    Heranziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Dienstleistungsstatistik

    Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden, auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris, Rn. 19).

    Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt indessen auch nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern das Gesetz gebietet im Gegenteil, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DIStatG) und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren und Auswahlgrundsätzen durch die Behörde, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Dass innerhalb dieses nur durch die Regelung von Eckpunkten bestimmten Rahmens die Ausgestaltung und weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens im Einzelnen durch die Entwicklung allgemeiner Auswahlgrundsätze in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Statistikämter gestellt ist, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22 und Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136.89 -, juris, Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 26; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 30).

    Die Beurteilung und Festlegung der konkreten Verwendungsdauer erfolgt nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung von Jahr zu Jahr aktuell, was nicht zu beanstanden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 24).

    Die Frage nach der Zulässigkeit von Vollerhebungen im Rahmen von Totalschichten wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (ausdrücklich offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 19; bejaht: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 31 ff.; verneint: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2008 - 8 B 959/08 -, juris, Rn. 17; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 41; VG Potsdam, Beschluss vom 28. April 2009 - 3 L 129/09 -, juris, Rn. 9).

    Die durch dieses Gesetz begründete Auskunftspflicht ist mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG vereinbar und - auch als zwingende Auskunftspflicht - verhältnismäßig (vgl. zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 34 ).

    Nach den Angaben des Antragstellers benötigte er bei seiner früheren Heranziehung gemeinsam mit einer Mitarbeiterin mehrere Stunden, was schon für sich genommen nicht unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 34 für einen zeitlichen Aufwand von "deutlich weniger als einem Tag').

    Im Übrigen ist der Arbeitsaufwand auch ausweislich der vorgelegten Fragebögen überschaubar und nicht unverhältnismäßig, selbst wenn der Arbeitgeber durch die Einschaltung von Beschäftigten zur Fertigung der Auskunft wirtschaftlich belastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 33).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16

    Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

    Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 22 f.).

    Weder die Berufsausübungsfreiheit noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfordern, dass die Häufigkeit, mit der ein Unternehmen zu der jährlich erhobenen Statistik herangezogen wird, von dem die Statistik anordnenden Gesetz ausdrücklich vorgegeben wird (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 32 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Revision bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die nach Satz 1 der Vorschrift für die Stichprobe in Anspruch genommen werden dürfen, auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 19).

    Zweck der Bundesstatistik ist es nach § 1 BStatG, unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken aussagekräftige statistische Ergebnisse zu gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - 12 B 3.15

    Heranziehung einer Partnerschaftsgesellschaft zur Dienstleistungsstatistik -

    In der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe gesetzlich nicht vorgegeben ist und deren Bestimmung daher im pflichtgemäßen Ermessen der statistischen Ämter liegt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - NJW 2011, 3530, juris Rn. 20, 22).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufgliederung (Schichtung) der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen, die in den vom Gesetz erfassten Dienstleistungszweigen tätig sind, als auch der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22; Beschluss des Senats vom 29. Juni 2009 - OVG 12 S 44.09 - juris Rn. 4).

    Bei der Schichtung nach Umsatzgrößen handelt es sich um eine den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG entsprechende sachgerechte Methode der Datengewinnung (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 23).

    Dies lässt einen methodischen Fehler nicht erkennen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 25).

    Die Erhebung dieser Daten ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

    Durch die vorstehenden Regelungen ist ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 31).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 11044/14

    Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur Handelsstatistik

    Denn die Höchstgrenze von 8, 5 % der heranzuziehenden Unternehmen bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. zum Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG - BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10, juris).

    Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.aO, sowie Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136/89 -, juris).

    Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. zum DlStatG BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 9.16

    Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 13 m.w.N.).

    Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 22 f.).

    Die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die nach Satz 1 der Vorschrift für die Stichprobe in Anspruch genommen werden dürfen, bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 19).

    Zweck der Bundesstatistik ist es nach § 1 BStatG, unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken aussagekräftige statistische Ergebnisse zu gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13

    Erhebungen im Rahmen der Dienstleistungsstatistik

    Gemäß § 1 Abs. 2 DlStatG werden die statistischen Erhebungen zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich jährlich als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten durchgeführt; die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - NJW 2011, 3530 ).

    In dieses Grundrecht des Antragstellers wird eingegriffen, wenn von ihm Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - a.a.O. ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):.

    Die jährliche Heranziehung entspricht schließlich auch der Praxis in anderen Bundesländern (vgl. zu Sachsen etwa BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. Rn. 3).

  • VG Sigmaringen, 30.11.2011 - 1 K 2307/10

    Sturkturerhebung im Dienstleistungsbereich; Dienstleistungsstatistik;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Juris, zur Frage der wiederholten Heranziehung das Folgende ausgeführt:.

    In dieses Grundrecht der Klägerin wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urteil vom 29.06.2011, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7/10 -, Juris, eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerin verneint.

  • OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13

    Dienstleistungsstatistik; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rotation; Totalschicht

    Diese Entscheidung wurde durch den Senat mit Urteil vom 15. Januar 2010 - 3 B 45/07 - aufgehoben, die zugelassene Revision durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 - zurückgewiesen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris Rn. 13 m. w. N.) ist jedoch eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist.

    § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG stellt i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BStatG eine die persönliche und sachliche Auskunftspflicht regelnde Rechtsvorschrift dar, welche festlegt, in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris Rn. 17, 30).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - 12 B 4.15

    Dauer der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik - Bildung einer Totalschicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 13 B 513/21

    Lieferung von Geodaten für den Infrastrukturatlas der zentralen

  • BVerwG, 21.06.2018 - 4 CN 8.17

    Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes "Wohnen mit Beherbergung" zur

  • VG Sigmaringen, 30.11.2011 - 1 K 937/10
  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Berlin, 04.12.2014 - 1 K 8.13

    Heranziehung zur Statistik

  • VG Schleswig, 25.01.2013 - 12 A 41/11

    Zu den Grenzen des Ermessens hinsichtlich des Ziehungsmodells im Bereich der

  • VG Berlin, 31.08.2020 - 1 K 96.18
  • VG Berlin, 04.12.2014 - 1 K 9.13

    Heranziehungsbescheid Statistik

  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    Gewerberecht, Glücksspielrecht, Verwaltungsverfahrensrecht

  • VG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 2485/21

    Zur Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Quarantäneanordnung nach Ablauf der

  • VG Trier, 17.05.2021 - 6 K 599/21

    Klage gegen Maskenpflicht unzulässig

  • OVG Saarland, 04.09.2020 - 1 B 237/20

    Eilrechtsschutzgesuch gegen die Heranziehung einer Rechtsanwaltskanzlei zur

  • VG Mainz, 04.03.2021 - 1 K 835/19

    Polizei- und Ordnungsrecht

  • OVG Sachsen, 26.06.2017 - 3 A 289/17

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Dienstleistungsstatistik; Heranziehung;

  • VG Berlin, 22.08.2011 - 6 L 1.11

    Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 13 ME 217/17

    Pflicht der Leitung einer Berufsakademie zur Auskunftserteilung als statistische

  • VG München, 10.12.2014 - M 7 K 14.135

    Heranziehung zur Auskunftserteilung; Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich

  • VG Berlin, 04.12.2014 - 1 K 7.13

    Heranziehung zur Statistik

  • VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441

    Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2020 - 4 A 342/17

    Statistik Heranziehung Auskunftspflicht Verarbeitendes Gewerbe Wirtschaftszweige

  • VG Berlin, 18.12.2014 - 1 K 5.13

    Speicherung von Daten; informationelles Selbstbestimmungsrecht

  • VG Regensburg, 17.07.2023 - RO 5 K 20.3233

    Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich einer

  • VG Schleswig, 09.05.2016 - 12 B 8/16

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus - Antrag auf

  • OVG Sachsen, 31.03.2016 - 3 E 28/16

    Streitwert; datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch; informationelle

  • VG Berlin, 29.11.2011 - 6 L 12.11

    Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung des Zensus 2011

  • VG Schleswig, 07.02.2018 - 12 A 184/17

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus; Auskunftspflicht

  • VG Saarlouis, 08.05.2012 - 2 L 262/12

    Erteilung von Auskünften für die Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des

  • VG Berlin, 09.01.2012 - 6 L 13.11

    Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der

  • VG Weimar, 08.08.2022 - 6 E 151/22

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik

  • VG Augsburg, 14.03.2013 - Au 5 K 12.925

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Widerruf der Zulassung zu einem Jahrmarkt;

  • VG München, 14.08.2012 - M 7 S 11.70081
  • VG Berlin, 09.12.2011 - 6 L 5.11

    Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis des Zensus 2011

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht