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   BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09   

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BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09 (https://dejure.org/2011,760)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2011 - XII ZR 168/09 (https://dejure.org/2011,760)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 (https://dejure.org/2011,760)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 183 Abs 1 S 1 ZPO, § 189 ZPO, Art 5 Abs 1 Buchst a ZustÜbkHaag
    Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heilung eines Zustellungsmangels bei einer nach dem HZÜ fehlerhaft erfolgten Auslandszustellung

  • unalex.eu

    Art. 26 Brüssel I-VO, 18(3) Brüssel II bis-VO, 5 HZÜ
    Prüfung der Zuständigkeit im Falle der Säumnis des Beklagten - Zuständigkeitsprüfung - Feststellung der Zustellung der Klage

  • rewis.io

    Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates

  • ra.de
  • rewis.io

    Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heilung eines Zustellungsmangels bei einer nach dem HZÜ fehlerhaft erfolgten Auslandszustellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Auslandszustellung ist auch bei Formmängeln wirksam, soweit das betreffende Dokument den Empfänger tatsächlich erreicht hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellungsmangel bei Auslandszustellung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verletzung autonomen Rechts bei Auslandszustellungen nach dem HZÜ kann anhand § 189 ZPO geheilt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 59
  • NJW 2011, 3581
  • ZIP 2011, 2380 (Ls.)
  • MDR 2011, 1374
  • FamRZ 2011, 1860
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.12.1992 - XII ZB 64/91

    Fehlerhafte Zustellung durch ausländisches Gericht

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Werden bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) vom 15. November 1965 die Anforderungen dieses Abkommens gewahrt und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt, wird der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist (Abgrenzung zum Senatsbeschluss, 2. Dezember 1992, XII ZB 64/91, BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.).

    Zwar sieht das Abkommen, insbesondere auch in Art. 5 Abs. 2 und Art. 15 HZÜ, eine Heilung von Zustellungsmängeln nicht vor (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1227; BGH Beschluss vom 4. April 1991  IX ZB 87/90 - WM 1991, 1050, 1052; ebenso Rauscher IPrax 1991, 155, 159; Stürner JZ 1992, 325, 332; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 69).

    b) Grundsätzlich ist die Zustellung der Klage oder eines verfahrenseinleitenden Antrags Teil des Verfahrens vor dem angerufenen Prozessgericht, so dass sich die Frage ihrer Ordnungsmäßigkeit und der möglichen Heilung von Zustellungsmängeln nach dessen Verfahrensrecht einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge richtet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312).

    Durch sie sollen vielmehr die Belange eines geordneten zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs sichergestellt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312) und die Zustellungsmaßstäbe im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr vereinheitlicht werden (Rauscher JR 1993, 413, 414).

    Dadurch würde dem Vorrang der staatsvertraglichen Regelung des Haager Zustellungsübereinkommens nicht entsprochen (Schack JZ 1993, 621, 622).

    Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten des internationalen Rechtsverkehrs sanktionslos bliebe, wenn das zuzustellende Schriftstück den Beklagten nur auf irgendeine Weise erreichte (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; Schack JZ 1993, 621, 622).

    Dies liefe dem erstrebenswerten Ziel einer einheitlichen Anwendung des Abkommens in den Vertragsstaaten zuwider (Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; Brand/Reichhelm IPrax 2001, 174, 176).

    Sieht das autonome Recht des Zustellungsstaates allerdings eine Heilung nicht vor, schließt das einen Rückgriff auf § 189 ZPO nicht aus, weil das Zustellungsverfahren Teil des Verfahrens des Prozessgerichts ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312) und damit jedenfalls die für die Ordnungsmäßigkeit einer Zustellung maßgeblichen Vorschriften der §§ 166 ff. ZPO Anwendung finden (vgl. zur alternativen Heilungsmöglichkeit Roth FS Gerhardt S. 798, 808; ders. in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 183 ZPO Rn. 78; einschränkend wegen Art. 15 Abs. 2 HZÜ Kondring Die Heilung von Zustellungsmängeln im internationalen Zivilrechtsverkehr 1995, S. 272 ff.; aA Stadler IPrax 2002, 282, 283: Heilung nur nach dem Recht des Zustellungsstaates; ähnlich Stürner JZ 1992 325, 330).

    Soweit sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen an einer Anwendung der Heilungsvorschriften des autonomen Rechts gehindert gesehen hat, betraf dies jeweils Fälle, in denen bei der Zustellung gerade die Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens missachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; vgl. insoweit auch BGHZ 58, 177, 180 f.).

    Im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1992 (BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.) hatte das im Scheidungsverfahren vom Ehemann angerufene Gericht des Staates South Carolina (USA) die Zustellung der Klageschrift nebst Vorladung an die in Deutschland lebende Ehefrau unmittelbar auf dem Postweg veranlasst, obwohl die Bundesrepublik Deutschland dieser in Art. 10 HZÜ vorgesehenen Zustellungsform formgerecht widersprochen hat (vgl. Nr. 4 Satz 3 der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 - BGBl. II S. 779 und § 6 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Zustellungsübereinkommen vom 22. Dezember 1977 - BGBl. I S. 3105).

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Zwar sieht das Abkommen, insbesondere auch in Art. 5 Abs. 2 und Art. 15 HZÜ, eine Heilung von Zustellungsmängeln nicht vor (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1227; BGH Beschluss vom 4. April 1991  IX ZB 87/90 - WM 1991, 1050, 1052; ebenso Rauscher IPrax 1991, 155, 159; Stürner JZ 1992, 325, 332; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 69).

    Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten des internationalen Rechtsverkehrs sanktionslos bliebe, wenn das zuzustellende Schriftstück den Beklagten nur auf irgendeine Weise erreichte (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; Schack JZ 1993, 621, 622).

    Soweit sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen an einer Anwendung der Heilungsvorschriften des autonomen Rechts gehindert gesehen hat, betraf dies jeweils Fälle, in denen bei der Zustellung gerade die Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens missachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; vgl. insoweit auch BGHZ 58, 177, 180 f.).

    In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1999 (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1231) waren bei einer von einem US-amerikanischen Gericht veranlassten Zustellung einer Klageschrift nebst Vorladung an die in Deutschland ansässige Beklagte die Schriftstücke weder in deutscher Sprache abgefasst noch in diese Sprache übersetzt.

  • BGH, 18.02.1993 - IX ZB 87/90

    Vollstreckungsschutz gegen britisches Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Vereinzelt wird auch die Möglichkeit einer Heilung uneingeschränkt bejaht (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. Rn. 2102; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 695; Jayme IPrax 1997, 195; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 328 Rn. 84, der eine Heilung nur dann ausschließen will, wenn das autonome Recht des Zustellungsstaates eine Heilung nicht vorsieht; vgl. auch MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 183 Rn. 17 und BGH Beschluss vom 18. Februar 1993 - IX ZB 87/90 - NJW 1993, 2688 f.).

    Zwar sieht das Abkommen, insbesondere auch in Art. 5 Abs. 2 und Art. 15 HZÜ, eine Heilung von Zustellungsmängeln nicht vor (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1227; BGH Beschluss vom 4. April 1991  IX ZB 87/90 - WM 1991, 1050, 1052; ebenso Rauscher IPrax 1991, 155, 159; Stürner JZ 1992, 325, 332; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 69).

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Insoweit dienen Zustellungsvorschriften der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 67, 208, 211).
  • BGH, 06.04.1992 - II ZR 242/91

    Wiedereinsetzung bei öffentlicher Urteilszustellung in Kenntnis des

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    (1) Der Zweck einer Zustellung besteht dem Adressaten gegenüber darin, zu gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (BGHZ 118, 45 = NJW 1992, 2280, 2281).
  • BGH, 24.02.1972 - II ZR 7/71

    Klagezustellung im Ausland

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Soweit sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen an einer Anwendung der Heilungsvorschriften des autonomen Rechts gehindert gesehen hat, betraf dies jeweils Fälle, in denen bei der Zustellung gerade die Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens missachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; vgl. insoweit auch BGHZ 58, 177, 180 f.).
  • BGH, 26.09.1996 - V ZB 25/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Hinzukommen muss vielmehr die Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 30, 335 = NJW 1959, 2062, 2063; BGH Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297; Beschluss vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; für die Rechtslage nach Inkrafttreten des ZustRG BGH Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - NJW 2005, 3016, 3017).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 114/05

    Widerlegung der Angaben in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Für eine wirksame Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO ist daher regelmäßig erforderlich, dass der Zustellungsempfänger seinen Willen zur Entgegennahme der Zustellung durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet (BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207) und dieses, versehen mit dem Datum des Eingangs des Schriftstücks, an das Gericht zurückreicht (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/75

    Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Verweigert der Zustellungsempfänger die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses und reicht er die ihm übersandten Dokumente an das Gericht zurück, ist die Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO unwirksam (BGH Urteil vom 16. Mai 1975 - I ZB 6/75 - VersR 1975, 906).
  • BGH, 25.09.1959 - IV ZR 84/59

    Zustellung an einen Anwalt

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Hinzukommen muss vielmehr die Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 30, 335 = NJW 1959, 2062, 2063; BGH Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297; Beschluss vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; für die Rechtslage nach Inkrafttreten des ZustRG BGH Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - NJW 2005, 3016, 3017).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05

    Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei fehlender Datumsangabe

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 248/93

    Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt; Bescheinigung des

  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 320/85

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides im Ausland; Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZB 87/90

    Frage zur Vorabentscheidung bezüglich der Auslegung des Art. 27 Nr. 2 des

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Wie der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach ausgesprochen hat, dient die Zustellung gerade auch dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten (siehe nur BGH, Urteile vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 14; vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 29; jeweils mwN).
  • BGH, 11.02.2022 - V ZR 15/21

    Zustellung einer einfachen Abschrift des Urteils an den Prozessbevollmächtigten

    Es mangelt auch nicht an dem bei einer Zustellung nach § 174 ZPO erforderlichen Willen, das angebotene Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 16 mwN); die Feststellung dieses Willens ist notwendig, weil der Mangel des Empfangswillens bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953 Rn. 12 sowie Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 zu § 187 ZPO aF).
  • OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16

    Zustellung zwischen USA und Deutschland durch Privatperson -

    aa) Für Zustellungen im Verhältnis zwischen den USA und Deutschland gilt das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen - HZÜ - (BGBl 1977 II 1453; BGHZ 191, 59 Rn. 19; Zöller/Geimer § 183 Rn. 93).

    Die herrschende Meinung differenziert indessen danach, ob bei einer Auslandszustellung die Anforderungen des maßgeblichen Übereinkommens (HZÜ) gewahrt sind und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt wurden (BGHZ 191, 59 m. w. N.).

    Keine Heilung ist hingegen möglich, wenn bei der Zustellung Bestimmungen des Übereinkommens selbst verletzt wurden (vgl. BGHZ 191, 59 Rn. 23, 28, 31 ff.).

    Zwar bestimmt sich die Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens nach dem Recht des Urteilsstaates, mithin nach US-amerikanischem Recht (BGHZ 191, 59 Rn. 26; 120, 305/311; BGH NJW 1991, 641/642; vgl. auch Roth in Stein/Jonas § 183 Rn. 75; derselbe 23. Aufl. § 328 Rn. 92), allerdings unter Einbeziehung der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge wie dem HZÜ (BGH a. a. O.), welche keine Heilung mit tatsächlichem Zugang beim Beklagten (Antragsgegner) vorsehen.

    Dies beruht darauf, dass über die Kenntnisnahmemöglichkeit des Adressaten hinaus solche Abkommen dazu dienen, die Belange eines geordneten zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs sicherzustellen und die Zustellungsmaßstäbe in diesem Verkehr zu vereinheitlichen (BGHZ 191, 59 Rn. 31).

    In der Antragsschrift wird zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Zitierung -erwähnt (S. 3 Mitte), so dass deren Kenntnis vorausgesetzt werden kann, aber die wesentliche Differenzierung nach der Art des Mangels (vgl. BGHZ 191, 59) gerade nicht beachtet.

    Namentlich weicht die Rechtsauffassung des Senats nicht von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. BGHZ 191, 59 Rn. 38).

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 882/11

    Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach §

    Nach den Regeln des deutschen Internationalen Prozessrechts richtet sich das Verfahren auch in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Recht des angerufenen Gerichts und den inländischen Prozessvorschriften, der sog. lex fori (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 27; BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 26, BGHZ 191, 59) .

    aa) Ob, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Recht Zustellungsmängel bei Zustellungen im Ausland geheilt werden können, ist umstritten (vgl. die Nachweise bei BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 22 ff., BGHZ 191, 59) .

    Danach gilt für die Zustellung der Klage und die Heilung von Zustellungsmängeln grundsätzlich das Verfahrensrecht des angerufenen Prozessgerichts, hier also deutsches Recht (vgl. BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 26, aaO) .

    Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ, BGBl. 1977 II S. 1453) ist eine Heilung nicht möglich, wenn bei der Zustellung Bestimmungen des HZÜ verletzt wurden (vgl. BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 38, aaO) .

    Zustellungsvorschriften dienen insoweit dazu, das rechtliche Gehör zu verwirklichen (vgl. BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 29 mwN, BGHZ 191, 59) .

  • OLG Frankfurt, 30.12.2013 - 21 U 23/11

    Gerichtsstand bei Schadenersatzklage des Anleger gegen ausländische

    Diese in der Literatur durchaus umstrittene Auffassung (abweichend etwa Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn 2107; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 183 Rn 29 ff.; differenzierend Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn 692 ff.; befürwortend hingegen Stürner, FS Nagel, S. 446, 454; offen gelassen in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, § 8 Rn 141) folgt dem Gedanken, dass es sich bei der formalen Zustellung einer Klageschrift um einen Staatshoheitsakt handelt und nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen nur wirksam vollzogen werden kann, wenn dieser Akt durch besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen zugelassen ist (vgl. BGH, NJW 1972, 1005; im Grundgedanken bestätigend BGH, NJW 2011, 3581).

    Insoweit unterscheidet sich die hier gegebene Konstellation einer fehlerhaft im Inland vorgenommenen Zustellung von derjenigen einer fehlerhaften Auslandszustellung, die der von der Beklagten zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2011 zugrunde gelegen hat (vgl. BGH, NJW 2011, 3581).

  • BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14

    Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen

    Zwar setzt die nach dem Inhalt der Akten von der Geschäftsstelle des Landgerichts nach § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewählte Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6; Urteile vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, NJW 2011, 3581 Rn. 16; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 139/08, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 03.04.2019 - XII ZB 311/17

    Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils: Anerkennungshindernis der

    (2) Eine Heilung dieses Zustellungsfehlers durch einen etwaigen tatsächlichen Zugang des Scheidungsantrags konnte mangels entsprechender Heilungsvorschriften des insoweit abschließenden Haager Zustellungsübereinkommens nicht eintreten (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 59 = FamRZ 2011, 1860 Rn. 25 und 38 und Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313).
  • OLG Stuttgart, 18.05.2017 - 17 VA 1/16

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Ordnungsgemäßheit der Zustellung

    Anderenfalls bliebe, auch wenn die formalen Anforderungen des HZÜ nicht gewahrt sind, ein Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten des internationalen Rechtsverkehrs sanktionslos, wenn das zuzustellende Schriftstück den Beklagten nur auf irgendeine Weise erreichte (BGH, FamRZ 2011, 1860 Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 28 VA 1/21

    Kanadische Zustellung eines Scheidungsantrages per WhatsApp nicht mit § 109 Abs.

    Eine Heilung dieses Zustellungsfehlers durch einen etwaigen tatsächlichen (späteren) Zugang des Scheidungsantrags konnte mangels entsprechender Heilungsvorschriften des insoweit abschließenden Haager Zustellungsübereinkommens nicht eintreten (vgl. BGH aaO.; FamRZ 2011, 1860 Rn. 25 und 38; FamRZ 1993, 311, 313).
  • OLG Bremen, 13.06.2023 - 2 W 23/23

    Wirksamkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis an den dies verweigernden

    Eine Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 175 Abs. 1 ZPO setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 -, BGHZ 191, 59, Rn. 16, juris; Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 -, Rn. 7, juris).

    Verweigert der Zustellungsempfänger die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses und reicht er die ihm übersandten Dokumente an das Gericht zurück, ist die Zustellung nach § 175 Abs. 1 ZPO unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 -, BGHZ 191, 59, Rn. 16).

  • OVG Saarland, 10.03.2022 - 1 A 267/20

    Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen elektronisches Empfangsbekenntnis

  • BGH, 24.09.2019 - XI ZB 9/19

    Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist bei einer unvollständigen Übertragung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 20 A 335/15

    Übermittlung eines Urteils zum Zweck der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auf

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 118/13

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung: Zustellung bei mehreren

  • AG Sinsheim, 26.02.2024 - 3 M 256/23
  • BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvQ 60/20

    Unzureichend begründete Eilanträge und Androhung einer Missbrauchsgebühr mit

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2024 - 19 W 80/23

    Zur Anmeldung eines Vereins mit gemeinnützigen Zwecken ohne finanzamtliche

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZB 46/13

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines israelischen Zahlungstitels: Grenzen

  • OLG München, 24.10.2011 - 19 U 2214/11

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines US-amerikaischen Urteils: Einhaltung

  • OLG Brandenburg, 13.04.2021 - 12 U 202/20

    Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen eine

  • OLG Dresden, 08.03.2021 - 8 U 2149/20
  • LG Augsburg, 09.07.2013 - 81 O 3956/12

    Vollstreckbarerklärung eines das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im

  • LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19

    Abtretung, Mitgliedstaat, Anleger, Gerichtsstand, Zustellung,

  • LG München II, 15.09.2020 - 8 O 3552/19

    Leistungen, Abtretung, Vertragsschluss, Zustellung, Streitwert, Gesellschaft,

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