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   BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11   

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BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11 (https://dejure.org/2011,1266)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - V ZB 39/11 (https://dejure.org/2011,1266)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2011 - V ZB 39/11 (https://dejure.org/2011,1266)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 RVG, Nr 1008 RVG-VV, § 27 Abs 2 Nr 2 WoEigG, § 45 Abs 1 WoEigG, § 46 Abs 1 S 1 WoEigG
    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuerkennung einer Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG i.R.e. Vertretung von übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mehrvertretungsgebühr bei Beschlussanfechtungsverfahren auf der Passivseite, Nr. 1008 VV RVG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrvertretungszuschlag; Anfechtungsklage

  • rewis.io

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung einer Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG i.R.e. Vertretung von übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrvertretungsgebühr bei Hauseigentümergemeinschaft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mehrvertretungszuschlag im WEG-Beschlussanfechtungsprozess

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mehrvertretungsgebühr bei Beschlussanfechtungsklage

  • blog.de (Kurzinformation)

    Mehrvertretungsgebühr für Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer bei Beschlussanfechtung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mehrvertretungsgebühr bei Beschlussanfechtung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mehrvertretungsgebühr bei Beschlussanfechtung eines Wohnungseigentümers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrvertretungsgebühr für den Rechtsanwalt der "übrigen Wohnungseigentümer"! (IMR 2011, 475)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3723
  • NZM 2012, 31
  • ZMR 2012, 203
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 172/08

    Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den

    Auszug aus BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11
    Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist; er ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11).

    a) Zwar dient die Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters u.a. dazu, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, aaO).

  • BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem

    Auszug aus BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11
    Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentlichung bestimmt]; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13; Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Auszug aus BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11
    Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentlichung bestimmt]; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13; Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Tätigkeit für Auftraggeber als Partei und zugleich als

    Auszug aus BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11
    Sie soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung tragen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8).
  • OLG München, 27.05.2011 - 15 U 4940/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Auftragserteilung durch eine Personenmehrheit; Anfall einer

    Auszug aus BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11
    Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 15 U 4940/10, juris Rn. 30).
  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur

    Darauf, dass der Verwalter insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen zu der Vertretung (nur) des beklagten Teils der Wohnungseigentümer befugt ist, hat der Gesetzgeber bei der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausdrücklich hingewiesen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843, S. 27); davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus, wenngleich er sich bislang nicht mit den Voraussetzungen der Vertretungsmacht im Einzelnen befassen musste (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, NJW 2012, 2040 Rn. 10).

    Der Senat hat - auch mit Blick auf die Regelungen in § 45 Abs. 1 WEG und § 50 WEG - bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren auf diese Weise einem Verbandsprozess angenähert hat (Beschlüsse vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 und vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5).

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18

    Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen

    Auch wenn die Anfechtungsklage nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (§ 46 Abs. 1 WEG) und der Verband an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt ist, hat der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren einem Verbandsprozess angenähert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 14).
  • LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 98/16

    Haftung des Wohnungseigentumsverwalters für die Kosten eines

    Hinzu kommen die Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Wohnungseigentümer, wobei zu berücksichtigen ist, dass diesen eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zustand, so dass sich die Verfahrensgebühr auf zwei Gebühren erhöht (vgl. BGH NJW 2011, 3723-3724, zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23

    Anwaltsgebühren für die Vertretung von Gläubigern im gerichtlichen Verfahren nach

    Erteilt eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag, sind demnach die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts im Sinne der Nr. 1008 VV RVG (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 39; BeckOK RVG/Sefrin, RVG, 58. Ed. vom 01.12.2022, Nr. 1008 VV RVG Rn. 14).

    Nach dem Sinn und Zweck der Gebührenerhöhung in Nr. 1008 VV RVG soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehraufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 9; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 52. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 1; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 37; BeckOK RVG/Sefrin, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 12; NK-GK/K. Winkler, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 1).

    Der Gesetzgeber geht von einer ausgleichenden Mischkalkulation aus, weshalb es für die Gebührenerhöhung unerheblich ist, ob es bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko gibt (BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 9; BeckOK RVG/Sefrin, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 12).

    Entscheidend war insoweit, dass in dem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer mehrere Personen - und nicht der "Rest des Verbandes" - als notwendige Streitgenossen auf der Beklagtenseite standen (BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, jurs Rn. 6, 8).

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

    Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 8).

    Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 9; Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8).

  • BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17

    Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer

    Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - die übrigen Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG vertritt (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 4).
  • OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21

    Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

    Immerhin zwänge diese Ansicht die Kläger dazu, noch im Instanzenzug die Klage zur Vermeidung ihrer - nachträglichen - vollständigen Unzulässigkeit subjektiv zu erweitern in der sicheren Erkenntnis, dass die Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist i. S. des § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 WEG a. F., ggf. i. V. m. § 48 Abs. 5 WEG n. F. (hierzu sogleich unter d) als unbegründet abgewiesen werden wird, und zwar jedenfalls im Umfang der Erweiterung, eventuell sogar (was hier keiner Entscheidung bedarf) aufgrund einer anzunehmenden materiell-rechtlichen notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11 , zitiert nach juris Rn. 8; Musielak/Voit/Weth, ZPO 18. Aufl. § 62 Rn. 12) (gleichfalls) insgesamt.
  • LG Karlsruhe, 07.08.2012 - 11 S 180/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Verwalterbestellung wegen Übertragung

    Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass der Verwalter im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt ist, die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (NJW 2009, 2135, Rn. 11; NJW 2009, 3168, Rn, 16; NJW 2011, 3723, Rn. 5.).
  • OLG Köln, 10.02.2012 - 17 W 24/12

    Erfallen der Erhöhungsgebühr in einer Auseinandersetzung zwischen den einzelnen

    Sie werden demzufolge gegenüber dem Rechtsanwalt als einzelne Auftraggeber tätig (vgl. BGH NJW 2011, 3723, 3724 für den vergleichbaren Fall der Beschlussanfechtung gem. § 46 WEG durch einzelne Eigentümer).
  • AG Düsseldorf, 28.11.2012 - 291a C 8319/12

    Keine Nutzung als Ferienwohnung: WEG-Beschluss unwirksam!

    Soweit erforderlich, ist der Verwalter auch berechtigt, einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten der Wohnungseigentümer einzuschalten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11 -, LG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2012, - 11 S 180/11 -, AG Heidelberg, Urteil vom 09.04.2009 - 45 C 73/08 - jeweils zit. nach Juris, OLG Düsseldorf, ZMR 2004, 856, Merle in Bärmann, a.a.O. Rn. 118; Jennißen, WEG, 1. Auflage, § 27 Rn. 74 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 22.04.2014 - 2 Verg 5/12

    Mehrvertretungsgebühr - Anwaltskosten im vergaberechtlichen

  • LG Düsseldorf, 26.10.2018 - 18a O 7/18

    Streit um anwaltliche Honoraransprüche wegen WEG-Beschlussmängelstreitigkeiten!

  • LG München II, 30.06.2017 - 6 T 2303/17

    Erfolglose Erinnerung und Beschwerde gegen Kostenansatz der Mehrvertretergebühr

  • LG Lüneburg, 05.08.2016 - 2 T 44/16
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