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   BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09   

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https://dejure.org/2011,1155
BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09 (https://dejure.org/2011,1155)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2011 - VIII ZR 296/09 (https://dejure.org/2011,1155)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09 (https://dejure.org/2011,1155)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 3 S 2 BGB, § 556 Abs 3 S 3 BGB, § 556 Abs 3 S 5 BGB, § 556 Abs 3 S 6 BGB, MietRRefG
    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Ausschluss von Nach- bzw. Rückforderungen durch vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung bzw. vorbehaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Zahlung einer vorbehaltlosen Betriebskostennachforderung durch den Mieter oder einer vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter mit § 556 Abs. 3 S. 2, 3, 5, 6 BGB

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gestatten nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntisses nach fehlerhafter abrechnung §§ 566 Abs. 3 S. 2, 3und S. 5, 6 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorbehaltlose Zahlung von Betriebskostensalden kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Betriebskosten; Guthaben; Nachforderung; Ausschlussfristen; Abrechnungsfrist

  • rabüro.de

    Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis

  • rewis.io

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Ausschluss von Nach- bzw. Rückforderungen durch vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung bzw. vorbehaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Ausschluss von Nach- bzw. Rückforderungen durch vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung bzw. vorbehaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betriebskostenabrechnung: Vorbehaltlose Erstattung des Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566 Abs. 3 S. 2, 3, 5, 6
    Vereinbarkeit der Zahlung einer vorbehaltlosen Betriebskostennachforderung durch den Mieter oder einer vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter mit § 556 Abs. 3 S. 2, 3, 5, 6 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachforderungszahlung bzw. Guthabenauszahlung: Kein Anerkenntnis!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlung auf eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Korrektur der Nebenkostenabrechnung ist erlaubt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten - Vorbehaltlose Rückerstattung ist kein Schuldanerkenntniss

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Korrektur einer Betriebskostenabrechnung nach Guthabenauszahlung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieterin vergaß, das Heizöl zu berechnen - Gutschrift für die Mieter nach falscher Betriebskostenabrechnung ist nicht verbindlich

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Der Vermieter kann eine Betriebskostenabrechnung auch nach vorbehaltloser Erstattung eines sich ergebenden Guthabens an den Mieter noch innerhalb der Abrechnungsfrist zulasten des Mieters ändern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erstattung von Betriebskostenguthaben kein Schuldanerkenntnis

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Vorbehaltlose Zahlung bzw. Erstattung kein Schuldanerkenntnis

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Guthabenerstattung aus Betriebskostenabrechnung kein Schuldanerkenntnis des Vermieters

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Vorbehaltlose Erstattung

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung darf nachträglich korrigiert werden

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Guthabenerstattung aus Betriebskostenabrechnung darf rückgängig gemacht werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter darf Abrechnung auch korrigieren, wenn er Guthaben erstattet hat

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter darf Abrechnung auch korrigieren, wenn er Guthaben erstattet hat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Gezahlt und vorbei?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Betriebskostenguthaben kein Schuldanerkenntnis

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Schuldanerkenntnis durch Ausgleich oder Zahlung?

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Mieter bekommt zu geringes Guthaben

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Nachträgliche Korrektur der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist zulässig

Besprechungen u.ä. (4)

  • rechtsindex.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Welche Nebenkosten muss der Mieter übernehmen?

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage, ob ein Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist eine Betriebskostenabrechnung nochmals zu Lasten der Mieter korrigieren darf

  • aclanz.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    BK-Abrechnung: Ist der Vermieter nach vorbehaltloser Guthabenerstattung an das Abrechnungsergebnis gebunden? (RA Dr. Joachim Wichert; INFO M 1/2011, 11)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorbehaltlose Zahlung oder Erstattung des Betriebskostensaldos: Kein Schuldanerkenntnis! (IMR 2011, 88)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 843
  • MDR 2011, 214
  • NZM 2011, 241
  • NZM 2011, 242
  • ZMR 2011, 375
  • NJ 2011, 212
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
    Innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Vermieter indessen - wie hier der Fall - eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung ohne weiteres vornehmen, auch wenn sie zu Lasten des Mieters ausfällt (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 10. Aufl., § 556 BGB Rn. 397; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 BGB Rn. 143 ff. und 163; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl., § 556 Rn. 5).

    Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter hingegen vor einer Berichtigung der Betriebskostenabrechnung zu seinen Lasten durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB weitgehend geschützt (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO).

    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, aaO Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NJW 2006, 3350 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13).

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05

    Ansprüche des Wohnungsmieters bei Versäumung der Frist für die Abrechnung der

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
    Jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006, VIII ZR 94/05 und vom 11. November 2008, VIII ZR 265/07).

    Er hat sie hinsichtlich der vorbehaltlosen Betriebskostennachzahlung des Mieters im Senatsurteil vom 18. Januar 2006 (VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903 Rn. 15) offen lassen können.

    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, aaO Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NJW 2006, 3350 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13).

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06

    Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
    Dies gilt nicht nur für die Forderung eines über die geleistete Betriebskostenvorauszahlung hinausgehenden Betrages, sondern auch für die Forderung eines Betrages, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung - namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben ist - übersteigt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 12 f.).

    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, aaO Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NJW 2006, 3350 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13).

  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
    Jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006, VIII ZR 94/05 und vom 11. November 2008, VIII ZR 265/07).

    bb) Diese rechtliche Bewertung steht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit der außerhalb des Mietrechts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis (BGH, Urteile vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 255; vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530 Rn. 9; Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425, 3426; Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 11 f.).

  • BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05

    Rechtsfolgen der Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Schlussrechnung

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
    bb) Diese rechtliche Bewertung steht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit der außerhalb des Mietrechts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis (BGH, Urteile vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 255; vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530 Rn. 9; Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425, 3426; Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 11 f.).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 239/07

    Darlehensablösung kein kausales Anerkenntnis

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
    bb) Diese rechtliche Bewertung steht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit der außerhalb des Mietrechts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis (BGH, Urteile vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 255; vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530 Rn. 9; Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425, 3426; Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 11 f.).
  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
    bb) Diese rechtliche Bewertung steht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit der außerhalb des Mietrechts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis (BGH, Urteile vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 255; vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530 Rn. 9; Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425, 3426; Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 11 f.).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 220/05

    Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Abrechnung der Nebenkosten durch den

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, aaO Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NJW 2006, 3350 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13).
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei

    In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags wurde als Ergänzung der für den Vermieter vorgesehenen Abrechnungs- und Ausschlussfrist die - bereits in der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 14/4553, S. 86 f.) im Interesse der Ausgewogenheit angeregte - Einfügung einer Einwendungsfrist für den Mieter vorgeschlagen, damit im Interesse der Rechtssicherheit schnell Klarheit über die gegenseitigen Forderungen bestehe (BT-Drucks. 14/5663, S. 75, 79; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, NJW 2011, 843 Rn. 20 mwN).

    Beide Regelungen gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NZM 2006, 740 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13; vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 15; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, aaO Rn. 19).

    Durch die vorgenannten gesetzlichen Regelungen ist damit umfassend gewährleistet, dass die Mietvertragsparteien nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, aaO Rn. 21).

  • BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12

    Gewerberaummiete: Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Erstattung eines

    Auch bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. Januar 2011, VIII ZR 296/09, NJW 2011, 843).

    Dem sei der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Januar 2011 (VIII ZR 296/09 - NJW 2011, 843) gefolgt.

    Der Bundesgerichtshof hat sich für den Bereich der Wohnraummiete dieser Auffassung angeschlossen (BGH Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09 - NJW 2011, 843 Rn. 18; noch offen gelassen in BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05 - NJW 2006, 903, 904).

  • BGH, 28.10.2020 - VIII ZR 230/19

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Anerkennung des in der

    (1) Die in § 556 Abs. 3 BGB normierte Abrechnungspflicht des Vermieters nebst den damit im Zusammenhang stehenden ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen dienen im Interesse beider Mietvertragsparteien der Abrechnungssicherheit, der Streitvermeidung und der Schaffung von Rechtsklarheit in überschaubarer Zeit (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 37; Senatsurteile vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903 Rn. 13; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, NJW 2011, 843 Rn. 19 ff.).

    Soweit der Senat eine vorbehaltlose Zahlung oder Gutschrift innerhalb der dem Mieter gewährten Einwendungsfrist für sich genommen nicht als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ansieht (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, aaO Rn. 21), wird damit nicht etwa generell die Möglichkeit verneint, dass die Mietvertragsparteien sich vor Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB über das Bestehen eines sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldos verbindlich verständigen.

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