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   OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10   

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https://dejure.org/2010,4371
OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10 (https://dejure.org/2010,4371)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 13 U 712/10 (https://dejure.org/2010,4371)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. September 2010 - 13 U 712/10 (https://dejure.org/2010,4371)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn

  • verkehrslexikon.de

    Zur Mithaftung bei einem Verstoß gegen die Richtgeschwindigkeit auch bei grobem Verschulden des Unfallgegners

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines erheblich schneller als Richtgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug

  • rabüro.de

    In der Regel keine Unabwendbarkeit eines Unfalls bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17
    Mithaftung allein wegen Überschreitens der Bundesautobahn-Richtgeschwindigkeit auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners

  • RA Kotz

    Autobahn - Verkehrsunfall bei Überschreitung Richtgeschwindigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 1
    Haftungsverteilung bei Auffahren eines erheblich schneller als Richtgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, haftet bei Unfall mit!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kollision beim Einfahren auf die Autobahn - Richtgeschwindigkeit überschritten: Unfallgegnerin haftet daher mit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Richtgeschwindigkeiten: Eine Falle im Falle eines Unfalls?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autounfall: Mithaftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mithaftung ohne Verschulden: Fahrer haftet bei Verstoß gegen die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen bei einem Unfall auch ohne Verschulden mit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1154
  • NJW 2011, 1155
  • MDR 2011, 26
  • NZV 2011, 246
  • VersR 2011, 135
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall unter Beteiligung eines mit 150 km/h auf der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10
    Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Stuttgart MDR 2010, 518; OLG Hamm NZV 2000, 42).

    Angemessen ist in derartigen Fällen eine Mithaftung für die Betriebsgefahr in Höhe von 25 % (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 42, dort bei einer bewiesenen Mindestausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h).

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10
    Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Stuttgart MDR 2010, 518; OLG Hamm NZV 2000, 42).
  • OLG Stuttgart, 11.11.2009 - 3 U 122/09

    Auffahrunfall auf der Autobahn: Mithaftung des von hinten auf das die Fahrspur

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10
    Auch massives Verschulden eines Unfallgegners führt nicht zu einem "Freibrief", zur Nachtzeit mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall jede Haftung von sich zu weisen (so zutreffend OLG Stuttgart MDR 2010, 78 bezogen auf einen Fall, in welchem den Unfallgegner sogar strafrechtlich relevantes erhebliches Verschulden traf).
  • OLG Naumburg, 11.02.2010 - 1 W 4/10

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene, persönlich geladene

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10
    Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Stuttgart MDR 2010, 518; OLG Hamm NZV 2000, 42).
  • KG, 12.08.2014 - 5 U 2/12

    Bearbeitungsentgelt von 25,00 EUR bei Flugstornierung unzulässig

    Dies gilt im Übrigen auch für AGB-Regelungen zu pauschalen Gebühren im Baurecht (vergleiche BGH, NJW 2006, 2551 , juris Rn. 18 ff; NJW 2011, 1154 TZ. 25).

    Soweit noch keine Teilleistung erbracht ist, fällt bei einer Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB keine Vergütung an, sondern nur eine Entschädigung, für die keine Umsatzsteuer angesetzt werden darf (BGH, NJW 2008, 1522 TZ. 18 ff; NJW 2011, 1154 TZ. 32).

  • OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15

    Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden

    Zum zweiten werden die Anforderungen an den in § 17 III StVG bestimmten Idealfahrer nicht allein durch das Reaktionsverhalten bestimmt, insbesondere scheitert eine Entlastung zusätzlich schon deswegen, weil ein solcher Idealfahrer überhaupt nicht in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (OLG Nürnberg, Urt. v. 09.09.2010 - 13 U 712/10 [juris]).
  • OLG Koblenz, 14.10.2013 - 12 U 313/13

    Hohe Geschwindigkeit im Straßenverkehr - Mithaftung auch bei schwerem Fehler des

    Ein "Ideal-Fahrer" fährt aber nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit (so auch bereits BGHZ 117, 337; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, 6 U 71/10, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007, 12 UF 181/05, zitiert nach juris).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der, die Richtgeschwindigkeit überschreitende Fahrer nachweist, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre (so u. a. BGH in VersR 1992, 714; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135).

  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 69/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

    Aus der von dem Klägervertreter in der Berufungsbegründung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 78; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1155; OLG Hamm NJW-RR 2011, 464) folgt entgegen der Annahme des Klägers nichts anderes.

    Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zur Haftungsquote bei Nichtbeachtung der Richtgeschwindigkeit (OLG Düsseldorf, Schadenpraxis 2003, 335; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1155; OLG Hamm NJW-RR 2011, 464) betrifft andere Sachverhaltsgestaltungen.

  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 7 U 45/17

    Spurwechsel; Unabwendbarkeit; Richtgeschwindigkeit; Betriebsgefahr

    Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage ergebende Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält (u.a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az. 13 U 712/10, juris).

    Ihm ist bewusst, dass die Gefahr, einen Unfall nicht mehr vermeiden zu können, aber auch von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, durch höhere Geschwindigkeit deutlich steigt (u.a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az. 13 U 712/10).

    Unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 10.1.2000, Az. 6 U 191/99: 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, Az. 6 U 71/10: 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Az. 3 U 122/09: 170 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm Urteil vom 8.9.1999, Az. 13 U 35/99: 150 km/h - 25 % Haftung; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az. 13 U 712/10: 160 km/h und Dunkelheit - 25 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 6.2.2003, Az. 6 U 190/02: 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Az.-1 U 44/17: 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, Az. 12 U 313/13: 200 km/ h und Dunkelheit - 40 % Haftung) ist daher eine Mithaftung der Klägerin für die normale Betriebsgefahr, d.h. in Höhe von 20 %, anzunehmen.

  • LG München I, 31.10.2018 - 17 O 5549/17

    Haftungsquote bei deutlicher Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit

    Denn es liegt hier gerade kein Fall vor, in dem lediglich die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges den Ersatzanspruch des Klägers mindert (so etwa OLG Hamm NZV 2000, 42; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154).
  • OLG Schleswig, 22.12.2015 - 7 U 111/14

    Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und Betriebsgefahr

    Eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs, die - hiervon abweichend - ihre Berücksichtung bei der Haftungsverteilung geboten hätte (vgl. hierzu OLG Koblenz, NZV 2014, 84; OLG Nürnberg, BeckRS 2010, 25146; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 20273) lag nicht vor.
  • LG Lübeck, 26.04.2021 - 10 O 51/18

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls:

    Ihm ist bewusst, dass die Gefahr, einen Unfall nicht mehr vermeiden zu können, aber auch, von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, durch höhere Geschwindigkeiten deutlich steigt (OLG Nürnberg, Urteil vom 9. September 2010 - 13 U 712/10 - NJW 2011, 1154).
  • LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12

    Verkehrsrecht: Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch

    Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).
  • BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51

    Umstellung von Pensionsversicherungen

    Wie im allgemeinen Vertragsrecht hindert auch im Versicherungsvertragsrecht, ein Eingriff in die Vertragsfreiheit nicht die Annahme eines Vertrages (Enneccerus, Allgemeiner Teil 12. Bearbeitung § 153 Abs. 4; Henrich ZHKR 110, 87, 108, 112; Gierke Versicherungsrecht 11, 135; Dombrowski Studie zum Wesen der obligatorischen Versicherungen Diss. Heidelberg S 16 ff; RGZ 88, 29 [52]).
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