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   BGH, 23.02.2012 - VII ZB 59/09   

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https://dejure.org/2012,7049
BGH, 23.02.2012 - VII ZB 59/09 (https://dejure.org/2012,7049)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2012 - VII ZB 59/09 (https://dejure.org/2012,7049)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - VII ZB 59/09 (https://dejure.org/2012,7049)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 766 ZPO, § 836 Abs 3 S 1 ZPO, § 857 ZPO
    Kontenpfändung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge; Erinnerung bei Verletzung des Geheimhaltungsrechts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge im Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss im Falle der Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen ein Kreditinstitut

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Herausgabe von Kontoauszügen bei Vollstreckung in Salden- und Kreditauszahlungsansprüche gegen die Bank

  • rewis.io

    Kontenpfändung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge; Erinnerung bei Verletzung des Geheimhaltungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 836 Abs. 3 S. 1; ZPO § 857
    Notwendigkeit der Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge im Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss im Falle der Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen ein Kreditinstitut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herausgabe von Kontoauszügen nach Überweisungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herausgabe der Kontoauszüge für das gepfändete Girokonto

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beschränkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1, § 857
    Herausgabe von Kontoauszügen bei Vollstreckung in Salden- und Kreditauszahlungsansprüche gegen die Bank

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Keine Schwärzungen in herauszugebenden Kontoauszügen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kontopfändung führt zur Offenlegung der Kontoauszüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1223
  • ZIP 2012, 893
  • MDR 2012, 545
  • WM 2012, 593
  • Rpfleger 2012, 450
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.2012 - VII ZB 49/10

    Reichweite der Kontenpfändung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge;

    Auszug aus BGH, 23.02.2012 - VII ZB 59/09
    Etwaige Verletzungen seiner Rechte auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012, VII ZB 49/10, BGHZ 192, 314).

    Sind, wie hier, Ansprüche gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung eines dem Schuldner eingeräumten Kredits oder Darlehens, sind die gesamten Kontoauszüge geeignet, die einredefreie Forderung des Gläubigers gegen das Kreditinstitut zu belegen und insoweit die Durchsetzung der Forderung zu erleichtern (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Schuldner zur Wahrung dieser Rechte mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen und gegebenenfalls entsprechend § 765a Abs. 2 ZPO einen Aufschub der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher von bis zu einer Woche erreichen kann (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10).

    Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fremd (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10 m.w.N.).

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 90/05

    Umfang der Pfändung eines Anspruchs aus Kontokorrent; Anspruch auf Erteilung von

    Auszug aus BGH, 23.02.2012 - VII ZB 59/09
    Dieser Anspruch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gepfändet werden (BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 60).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 148/03

    Umfang der Pfändung eines Anspruchs; Geltendmachung von Auskunftsansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 23.02.2012 - VII ZB 59/09
    Sie selbst gehen davon aus, dass es sich dabei nicht um einen als Nebenanspruch ohnehin mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehenden Auskunftsanspruch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555), sondern um einen selbständigen Anspruch aus dem Girovertrag handelt.
  • BGH, 23.08.2012 - VII ZB 44/11

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher

    Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschlüssen vom 9. Februar 2012 (VII ZB 49/10, NJW 2012, 1081, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und vom 23. Februar 2012 (VII ZB 59/09, NJW 2012, 1223) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits.
  • AG Gummersbach, 20.10.2016 - 61 M 1986/16

    Hilfsmittel, Lohnpfändung, Kontenpfändung, überflüssige Zusätze, unzulässige

    "der Schuldner den Arbeitsvertrag mit Zusatzvereinbarungen und entgeltrelevanten Betriebsvereinbarungen, die Kontenverträge, die Sparverträge und die Kontoauszüge ab der Pfändung - nach seiner Wahl im Original oder als Kopie - in ungeschwärzter Form an die Gläubigerin herauszugeben hat (BGH, VII ZB 49/10 und VII ZB 59/09)".
  • BGH, 22.08.2012 - VII ZB 68/11

    Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und

    Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschlüssen vom 9. Februar 2012 (VII ZB 49/10, NJW 2012, 1081, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und vom 23. Februar 2012 (VII ZB 59/09, NJW 2012, 1223) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits.
  • AG Gummersbach, 18.08.2016 - 61 M 1387/16

    Anordnungen, Ausforschungspfändung, Auskunftsverpflichtung, Kontenpfändung,

    Anstelle der von der Gläubigerin auf der Formularseite 8 formulierten Zusätze wird in dem Abschnitt "Es wird angeordnet, dass" der Text: "der Schuldner ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die laufenden Kontoauszüge und die bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, - oder eine Kopie dieser Unterlagen - an den Gläubiger herauszugeben hat (BGH, VII ZB 59/09, VII ZB 49/10 und VII ZB 59/10)" zugesetzt und in dem Abschnitt "Sonstige Anordnungen:" der Text: "Die im Depot verwahrten Wertpapiere sind (gemäß § 847 Abs. 1 ZPO) von der Drittschuldnerin an einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.
  • LG Wuppertal, 08.02.2017 - 16 T 463/16

    Formularzwang, Anlagen, Forderungsaufstellung

     Abschriften aller Kontoauszüge ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Schwärzungen (BGH, 09.02.2012 - VII ZB 49/10 und BGH, 23.02.2012 - VII ZB 59/09).
  • LG Traunstein, 26.06.2020 - 5 O 49/20

    Herausgabe der Sicherungsabrede

    Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fremd (BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - VII ZB 59/09, juris Rn. 8).
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