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   BGH, 20.03.2012 - V ZR 275/11   

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https://dejure.org/2012,8346
BGH, 20.03.2012 - V ZR 275/11 (https://dejure.org/2012,8346)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2012 - V ZR 275/11 (https://dejure.org/2012,8346)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2012 - V ZR 275/11 (https://dejure.org/2012,8346)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 522 Abs 2 ZPO, § 712 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO
    Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Vollstreckungsschutzantrag in der Berufungsinstanz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stellung eines Schutzantrags nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren durch Einreichung eines Schriftsatzes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Einstellung der Räumungsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach im Berufungsverfahren nicht gestelltem Vollstreckungsschutzantrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsschutzantrag

  • rewis.io

    Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Vollstreckungsschutzantrag in der Berufungsinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2
    Stellung eines Schutzantrags nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren durch Einreichung eines Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wie wird Schutzantrag im Berufungsverfahren gestellt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufige Vollstreckbarkeit und Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO können Schutzanträge gestellt werden! (IBR 2012, 1095)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1292
  • MDR 2012, 671
  • NZM 2012, 382
  • FamRZ 2012, 874
  • WM 2012, 1245
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.10.2002 - XII ZR 173/02

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.03.2012 - V ZR 275/11
    Zwar ist der Antrag nach § 712 ZPO ein Sachantrag, der - ebenso wie die Berufungsanträge - gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (§ 297 ZPO; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02, FamRZ 2003, 598).
  • BGH, 09.08.2004 - VIII ZR 178/04

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.03.2012 - V ZR 275/11
    Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, FamRZ 2004, 1638 mwN).
  • KG, 18.07.2016 - 8 U 111/16

    Berufung im Räumungsprozess gegen den Gewerberaummieter: Nachholung eines

    Der Schutzantrag des Schuldner nach § 712 ZPO, der nach § 714 Abs. 1 ZPO "vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (ist), auf die das Urteil ergeht", stellt einen Sachantrag dar, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss, auf welche das Urteil ergeht (s. BGH, Beschl. v. 31.07.2013 - XII ZR 114/13, GuT 2013, 217 - juris Tz 7; Beschl. v. 20.03.2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Tz 7).
  • LG Berlin, 09.02.2016 - 67 S 18/16

    Räumungsprozess gegen den gekündigten Wohnraummieter: Vollstreckungsschutz in der

    Erfasst sind gemäß § 721 Abs. 1 ZPO - in seiner zumindest gebotenen analogen Anwendung - auch die Fälle, in denen das Berufungsgericht die Berufung des Mieters nach vorherigem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet zurückweist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Tz. 7 (zu § 712 Abs. 1 ZPO)).
  • BGH, 14.07.2016 - III ZR 265/15

    Schadensersatzbegehren aus Amtshaftung; Schutz des Vermögensinteresses des

    Soweit das beklagte Land in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. März 2015 den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und militärbehördlicher Verweigerung von Vollstreckungshilfe für den vorliegenden Fall hat bestreiten wollen, genügt dies angesichts des ausführlichen Vortrags der Klägerin nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes Bestreiten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/11, NJW 2015, 468 Rn. 11 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 8a mwN).
  • OLG München, 28.04.2016 - 23 U 1774/15

    Erfolgloser Antrag gegen Streitbeitritt bei zulässiger Nebenintervention

    Alle Anträge werden durch Einreichung eines Schriftsatzes angebracht (Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rz. 33, BGH NJW 2012, 1292, 1293).

    Sofern die Nebenintervenientin nicht der Auffassung ist, dass das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ein schriftliches Verfahren darstellt, kann dem nicht gefolgt werden, zumal die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass es sich bei dem Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO um ein rein schriftliches Verfahren handelt (BGH NJW 2012, 1292, 1293).

    Dabei handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren (BGH NJW 2012, 1292, 1293), für das entgegen der Ansicht des Nebenintervenienten eine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist.

  • BGH, 08.07.2014 - X ZR 61/13

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren: Drohender

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5).

    Unter diesen Umständen kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (BGH, NJW 2012, 1292 Rn. 5).

  • BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/18

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Patentverletzung:

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5; Beschluss vom 8. Juli 2014 - X ZR 61/13, GRUR 2014, 1028 Rn. 3).

    Es handelt sich bei diesem Antrag um einen Sachantrag, der gemäß § 297 ZPO ebenso wie die Berufungsanträge - von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt - in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02, FamRZ 2003, 598; BGH, NJW 2012, 1292 Rn. 7); nach § 714 Abs. 2 ZPO sind ferner die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 175/13

    Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der

    Er kann nicht den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO ersetzen, der dahin geht, dass das Berufungsgericht auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll (Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5 f.; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZR 65/14, NJW-RR 2014, 969 Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2013 - XII ZR 114/13, GuT 2013, 217 Rn. 5 jeweils mwN).

    Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung scheidet auch die Auslegung eines Antrags gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO als gemäß § 712 ZPO aus (Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 6).

  • BGH, 08.07.2014 - X ZR 68/13

    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Patentverletzungsstreit:

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5).

    Unter diesen Umständen kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (BGH, NJW 2012, 1292 Rn. 5).

  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 171/18

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verletzung eines

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5; Beschluss vom 25. September 2018 - X ZR 76/18, GRUR 2018, 1295 Rn. 3 - Werkzeuggriff).

    In dem während des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO, dem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 stattgegeben hatte, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. BGH NJW 2012, 1292 Rn. 5).

  • BGH, 12.05.2016 - III ZR 265/15

    Amtshaftung: Unterlassene Zustellung der Klageschrift über eine Verbindungsstelle

    Soweit das beklagte Land in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. März 2015 den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und militärbehördlicher Verweigerung von Vollstreckungshilfe für den vorliegenden Fall hat bestreiten wollen, genügt dies angesichts des ausführlichen Vortrags der Klägerin nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes Bestreiten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/11, NJW 2015, 468 Rn. 11 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 8a mwN).
  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 185/13

    Zwangsräumung eines der Pferdehaltung dienenden Grundstücks: Einstweilige

  • BGH, 31.07.2013 - XII ZR 114/13

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht:

  • OLG Hamburg, 31.01.2024 - 4 U 69/23

    Ausübung des Optionsrechts: Wer war´s denn nun?

  • BGH, 09.02.2023 - V ZA 3/23

    Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18

    Wettbewerbsnachteil durch Preisgestaltung von Drogeriemärkten gegenüber anderen

  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 152/16

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung;

  • BGH, 15.06.2016 - VI ZA 6/16

    Statthaftigkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der

  • BGH, 15.05.2013 - V ZR 260/12

    Darlegungslast bei Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

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