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   BGH, 01.03.2012 - III ZR 213/11   

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https://dejure.org/2012,7537
BGH, 01.03.2012 - III ZR 213/11 (https://dejure.org/2012,7537)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2012 - III ZR 213/11 (https://dejure.org/2012,7537)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2012 - III ZR 213/11 (https://dejure.org/2012,7537)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 652 BGB
    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: "Unechte Verflechtung" zwischen dem Makler und einem Lebensversicherungsunternehmen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags (hier: Lebensversicherer) bei langfristiger Kooperation

  • rewis.io

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: "Unechte Verflechtung" zwischen dem Makler und einem Lebensversicherungsunternehmen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 652
    Kein Maklerlohnanspruch aus Vermittlungsgebührenvereinbarung mit VN bei unechter Verflechtung des Maklers mit dem Versicherer (hier: Lebensversicherer)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652
    Voraussetzungen für das Vorliegen einer "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags (hier: Lebensversicherer) bei langfristiger Kooperation

  • rechtsportal.de

    BGB § 652
    Voraussetzungen für das Vorliegen einer "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags (hier: Lebensversicherer) bei langfristiger Kooperation

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Verflechtung" zwischen Makler und Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verflechtung zwischen Versicherungsmakler und Versicherung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur unechten Verflechtung zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags (hier: Lebensversicherer)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Atlanticlux 34 -, - Medius Direkt -, - FWU -, unechte Verflechtung, institutionalisierter Interessenkonflikt, Marktauswahl, zentrale Beratungsleistung des VM

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Wenn Makler mit der Versicherung kooperiert, bekommt er keine Provision

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Unechte Verflechtung: Nicht bei qualifiziertem Alleinauftrag

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    ATLANTICLUX: Vergütungsvereinbarung zumeist unwirksam - Lebensversicherungen und Maklervergütungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unechte Verflechtung des Versicherungsmaklers bei Lebensversicherungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers bei unechter Verflechtung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Makler hat keinen Provisionsanspruch bei einer unechten Verflechtung bei vermutetem Eigeninteresse // BGH bringt einen Versicherungsmakler um seinen Lohn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1504
  • MDR 2012, 449
  • NZM 2012, 468
  • VersR 2012, 619
  • WM 2012, 643
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 91/08

    Voraussetzungen einer sog. echten Verflechtung zwischen einem Makler und einer

    Auszug aus BGH, 01.03.2012 - III ZR 213/11
    Die Interessenbindung auf Seiten des als Makler Auftretenden muss vielmehr so institutionalisiert sein, das heißt durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion gefestigt sein, dass sie ihn - unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall - als ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheinen lässt (vgl. z.B. BGH, Senatsurteile vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08, NJW 2009, 1809, Rn. 9, 12, und vom 12. März 1998 - III ZR 14/97, BGHZ 138, 170, 174; Urteil vom 1. April 1992 - IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb.

    Ausgehend vom Zweck der Verflechtungsrechtsprechung , eine Gefährdung der dem Makler vom Auftraggeber übertragenen Wahrung seiner Interessen infolge der bei einer Verflechtung auf der Hand liegenden Interessenkollision zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2009, aaO, Rn. 12), ist die vorgenommene Würdigung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

  • BGH, 01.04.1992 - IV ZR 154/91

    Bestimmung der Maklertätigkeit oder Tätigkeit als Handelsvertreter bei einer

    Auszug aus BGH, 01.03.2012 - III ZR 213/11
    Die Interessenbindung auf Seiten des als Makler Auftretenden muss vielmehr so institutionalisiert sein, das heißt durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion gefestigt sein, dass sie ihn - unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall - als ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheinen lässt (vgl. z.B. BGH, Senatsurteile vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08, NJW 2009, 1809, Rn. 9, 12, und vom 12. März 1998 - III ZR 14/97, BGHZ 138, 170, 174; Urteil vom 1. April 1992 - IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb.

    Denn der Handelsvertreter ist aufgrund seines Vertrags mit dem Unternehmen verpflichtet, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, und kann deshalb nicht so, wie es ein Makler müsste, die Interessen des Kunden wahren (Urteil vom 1. April 1992 aaO; vgl. auch Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl. 2008, § 93, Rn. 116; Heidel/Schall/Thomale, HGB, § 93 Rn. 27).

  • BGH, 22.09.1999 - IV ZR 15/99

    Wissenszurechnung bei einem Versicherungsmakler

    Auszug aus BGH, 01.03.2012 - III ZR 213/11
    Die Verwendung solcher Formulare dient in erster Linie der organisatorischen Abwicklung beim Zustandekommen des Versicherungsvertrags, ohne dass daraus ein Schluss auf eine Interessenbindung gezogen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1999 - IV ZR 15/99, NJW-RR 2000, 316, 317).
  • BGH, 12.03.1998 - III ZR 14/97

    Anspruch des Maklers aus dem Grundstückskaufvertrag; Einwand der Verflechtung des

    Auszug aus BGH, 01.03.2012 - III ZR 213/11
    Die Interessenbindung auf Seiten des als Makler Auftretenden muss vielmehr so institutionalisiert sein, das heißt durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion gefestigt sein, dass sie ihn - unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall - als ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheinen lässt (vgl. z.B. BGH, Senatsurteile vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08, NJW 2009, 1809, Rn. 9, 12, und vom 12. März 1998 - III ZR 14/97, BGHZ 138, 170, 174; Urteil vom 1. April 1992 - IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb.
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 269/06

    Umfang der Aufklärungspflichten eines Versicherungsmaklers

    Auszug aus BGH, 01.03.2012 - III ZR 213/11
    Der Versicherungsmakler, der als treuhänderischer Sachwalter des von ihm betreuten Kunden bezeichnet wird, hat diesem gegenüber grundsätzlich umfassende Pflichten zu erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503, 1504, Rn. 9 mwN).
  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aber von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur Urteile vom 9. Dezember 2009, aaO Rn. 20; vom 1. Dezember 2010, aaO Rn. 15; vom 2. Februar 2011, aaO Rn. 22; vom 28. Juni 2011, aaO Rn. 37; vom 1. März 2012, aaO Rn. 16 f).

    Insoweit reichte die im Streitfall verwandte Widerrufsbelehrung nicht aus (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 1. März 2012, aaO Rn. 18 zu einer inhaltsgleichen Belehrung).

    Die Kündigung des Versicherungsvertrags stellt daher nicht nur bei Wirksamkeit des Maklervertrags die verdiente Provision nicht in Frage (vgl. dazu nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966, 967 und 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f), sondern beeinflusst grundsätzlich auch nicht im Fall des Widerrufs die Höhe des Wertersatzanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2012, aaO Rn. 19).

    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Rückgewährschuldner - anders als der Bereicherungsschuldner (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) - gegenüber Wertersatzansprüchen nicht auf eine Entreicherung berufen kann (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 195; Senatsurteil vom 1. März 2012, aaO).

    Das von der Revisionserwiderung in Bezug genommene Senatsurteil vom 1. März 2012 (III ZR 213/11, NJW 2012, 1504), das ebenfalls die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung für die A.         Lebensversicherung S.A. betraf und in dem der Senat die tatrichterliche Würdigung einer unechten Verflechtung zwischen der Handelsmaklerin und dem Versicherer nicht beanstandet hat, ist nicht einschlägig.

  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 493/13

    Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem

    Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Fälle, in denen der Makler zugleich mit dem Vertragspartner seines Auftraggebers gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise "verflochten" ist und es im Hinblick auf diese Interessenkollision an einer Maklerleistung im Sinne des § 652 BGB fehlt (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1998 - III ZR 14/97, BGHZ 138, 170, 174 f; vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08, NJW 2009, 1809 Rn. 9, 12 und vom 1. März 2012 - III ZR 213/11, NJW 2012, 1504 Rn. 9 f; BGH, Urteil vom 12. Mai 1971 - IV ZR 82/70, NJW 1971, 1839, 1840).
  • OLG Hamm, 09.03.2020 - 18 U 136/18

    Unechte Verflechtung

    Eine unechte Verflechtung ist zu bejahen, wenn Makler und Dritter so zueinander stehen, dass sich der Makler bei Konflikten im Regelfall auf die Seite des Dritten stellt (BGH Urt. v. 01.03.2012, Az.: III ZR 213/11, NJW 2012, 1504, 1505).
  • OLG München, 16.01.2020 - 29 U 1834/18

    Unabhängiger Versicherungsmakler

    (1) Die Entscheidung des III. Zivilsenats (Urt. v. 01.03.2012, Az. III ZR 213/11, BeckRS 2012, 6801) hat keinen lauterkeitsrechtlichen Bezug und betrifft allein die Frage, ob dem klagenden Versicherungsvermittler ein vertraglicher Provisionsanspruch zustand.
  • OLG Naumburg, 24.05.2012 - 9 U 218/11

    Wettbewerbsverstoß: Selbstständige Vergütungsvereinbarung eines

    Auch ist die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 01.03.2012 (III ZR 213/11) für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
  • OLG Hamburg, 29.08.2019 - 6 U 162/17

    Ausschluss des Maklerprovisionsanspruchs: Unechte wirtschaftliche Verflechtung;

    Dieser allgemeine Interessenkonflikt (wenn er institutionalisiert ist) reicht aus, ohne dass es auf das Verhalten im Einzelfall ankäme (vgl. BGH, NJW 2012, 1504, zitiert nach juris, Tz. 9).
  • OLG München, 14.03.2014 - 10 U 679/13

    Anforderungen an den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages

    Die Interessenbindung auf Seiten des als Makler Auftretenden muss vielmehr so institutionalisiert sein, das heißt durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion gefestigt sein, dass sie ihn - unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall - als ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheinen lässt (BGH NJW 2012, 1504 m.w.N.).
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