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   BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10   

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https://dejure.org/2011,4331
BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10 (https://dejure.org/2011,4331)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2011 - KRB 55/10 (https://dejure.org/2011,4331)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2011 - KRB 55/10 (https://dejure.org/2011,4331)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Versicherungsfusion

    § 30 OWiG, Art 103 Abs 2 GG
    Bußgeldrechtliche Haftung: Verhängung eines Bußgeldes gegen den Gesamtrechtsnachfolger der ordnungswidrig handelnden Organisation - Versicherungsfusion

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstreckung einer bußgeldrechtlichen Haftung auf den Gesamtrechtsnachfolger einer Organisation; Bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für Taten ihrer Mitarbeiter

  • rewis.io

    Bußgeldrechtliche Haftung: Verhängung eines Bußgeldes gegen den Gesamtrechtsnachfolger der ordnungswidrig handelnden Organisation - Versicherungsfusion

  • rewis.io

    Bußgeldrechtliche Haftung: Verhängung eines Bußgeldes gegen den Gesamtrechtsnachfolger der ordnungswidrig handelnden Organisation - Versicherungsfusion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 30
    Erstreckung einer bußgeldrechtlichen Haftung auf den Gesamtrechtsnachfolger einer Organisation; Bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für Taten ihrer Mitarbeiter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung eines Gesamtrechtsnachfolgers für Ordnungswidrigkeit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung für Organtat auf den Rechtsnachfolger des Unternehmensträgers nur bei wirtschaftlicher Identität ("Versicherungsfusion")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbandsgeldbuße und Unternehmensfusion

  • kartellblog.de (Zusammenfassung)

    Zur Bußgeldhaftung bei Gesamtrechtsnachfolge, § 30 OWiG - "Versicherungsfusion”

  • wirtschaftsstrafrecht.de (Kurzinformation)

    Schlupfloch bei der Unternehmensgeldbuße

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Schlupflöcher für Kartellsünder sollen gestopft werden

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der kartellrechtlichen Bußgeldhaftung bei Verschmelzung von Unternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 57, 193
  • NJW 2012, 164
  • ZIP 2008, 335
  • ZIP 2011, 2463
  • NStZ-RR 2012, 87
  • WM 2012, 573
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.10.2007 - KRB 59/07

    Akteneinsichtsgesuch

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 198, KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004, KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007, KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch).

    Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58, Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch).

  • BGH, 11.03.1986 - KRB 8/85

    Verletzung der Aufsichtspflicht durch einen Vorstandsvorsitzenden - Verhängung

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 198, KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004, KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007, KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch).

    Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58, Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch).

  • BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04

    Abhängigkeit der Aufklärungspflicht im Bußgeldverfahren von der Bedeutung der

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 198, KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004, KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007, KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch).

    Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58, Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch).

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    aa) Wie sich aus § 3 OWiG in Übereinstimmung mit der auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden (BVerfGE 71, 108, 114; 87, 363, 391) Verfassungsnorm des Art. 103 Abs. 2 GG ergibt, kann eine Handlung als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

    Daraus folgt zum einen das Verbot einer die Ahndung begründenden Analogie, welches jede Rechtsanwendung ausschließt, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortsinn die äußerte Grenze zulässiger richterlicher Interpretation bildet (BVerfGE 71, 108, 115; 82, 236, 269; 92, 1, 12; NJW 2010, 3209 Rn. 77).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    Daraus folgt zum einen das Verbot einer die Ahndung begründenden Analogie, welches jede Rechtsanwendung ausschließt, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortsinn die äußerte Grenze zulässiger richterlicher Interpretation bildet (BVerfGE 71, 108, 115; 82, 236, 269; 92, 1, 12; NJW 2010, 3209 Rn. 77).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    Daraus folgt zum einen das Verbot einer die Ahndung begründenden Analogie, welches jede Rechtsanwendung ausschließt, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortsinn die äußerte Grenze zulässiger richterlicher Interpretation bildet (BVerfGE 71, 108, 115; 82, 236, 269; 92, 1, 12; NJW 2010, 3209 Rn. 77).
  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    ee) An der Beschränkung der bußgeldrechtlichen Haftung auf in diesem Sinne wirtschaftlich identische Rechtsnachfolger vermag auch der schon bei der Einführung der Verbandsgeldbuße in § 26 OWiG 1968 in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. V/1269, S. 59) genannte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt betonte (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13 mwN) und neuerdings in § 81 Abs. 5 GWB 2005 für bestimmte Kartellbußgeldtatbestände gesetzlich besonders hervorgehobene Zweck der Geldbuße, der u. a. in der Vorteilsabschöpfung bestehen kann, nichts zu ändern.
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    Daraus folgt zum einen das Verbot einer die Ahndung begründenden Analogie, welches jede Rechtsanwendung ausschließt, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortsinn die äußerte Grenze zulässiger richterlicher Interpretation bildet (BVerfGE 71, 108, 115; 82, 236, 269; 92, 1, 12; NJW 2010, 3209 Rn. 77).
  • BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 29/02

    Berechnung des Mindestlohns nach Arbeitsnehmer -Entsendegesetz

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    Diese Rechtsprechung hat in der Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte (vgl. KG WuW/E OLG 3837 - Altölpreise; BayObLG wistra 2002, 395, 396) und der Literatur (Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 30 Rn. 38a ff.; Rogall in KK, OWiG, 3. Aufl., § 30 Rn. 30 ff.; Förster in Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 7. Aufl. § 30 Rn. 50) Gefolgschaft gefunden.
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
    aa) Wie sich aus § 3 OWiG in Übereinstimmung mit der auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden (BVerfGE 71, 108, 114; 87, 363, 391) Verfassungsnorm des Art. 103 Abs. 2 GG ergibt, kann eine Handlung als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
  • LG Berlin, 18.02.2021 - (526 OWi LG) 212 JsOWi 1/20

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung: Verhängung einer

    Die Verhängung einer allgemeine Unternehmensgeldbuße durch deutsche Kartellbehörden ohne Anknüpfung an die Tat eines Repräsentanten kommt danach nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - KRB 47/13, NZKart 2015, 272, 275 f. [Silostellgebühren III]; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, NJW 2012, 164, 165 [Versicherungsfusion]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - V-1 Kart 7/12 (OWi)- NZKart 2013, 166, 167 ff. [Silostellgebühren II]).

    Soweit danach eine gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung zu verhängende Geldbuße in Rede steht, geht es dabei - wie bereits in der Vorgängernorm des § 81 Absatz 4 Satz 2 GWB - insbesondere um die Bußgeldbemessung, ohne dass damit die in § 30 OWiG vorgesehene Begrenzung der Ahndung einer Organtat gegenüber derjenigen juristischen Person, deren Organ die Tat begangen hat, aufgehoben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, NJW 2012, 164, 166 [Versicherungsfusion]).

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

    Sowohl aus dem Begriff "Unternehmen" als auch aus dem Merkmal "Gesamtumsatz" lässt sich schließen, dass eine Bezugseinheit angesprochen sein sollte, die über die Rechtsfigur der juristischen Person hinausgreift, die für die Begründung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 = WuW/E DE-R 3455 - Versicherungsfusion).

    Insoweit setzte es sich nicht in Widerspruch zu den - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Senatsentscheidungen vom 10. August 2011 (KRB 2/10, wistra 2012, 152 - Transportbeton II; KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2014 - 4 Kart 5/11

    Begriff der Vereinbarung i.S. von § 1 GWB

    Dies steht indessen einer Erstreckung des Zurechnungstatbestandes in § 30 Abs. 1 OWiG a.F. auf den Rechtsnachfolger der juristischen Person innerhalb des durch das Gesetzlichkeitsprinzip in Art. 103 Abs. 2 GG eröffneten Auslegungsspielraums nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2011 - KRB 55/10, WuW/E DE-R 3455 - 3460, zitiert nach juris Rz. 10 m.w.N. - Versicherungsfusion ).

    (vgl.: BGH, Beschluss vom 11.03.1986 - KRB 8/85, wistra 1986, 221 - 222, zitiert nach juris Rz. 16 - Bußgeldhaftung ; BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug ; BGH, Beschluss vom 04.10.2007 - KRB 59/07, NJW 2007, 3652 - 3655, zitiert nach juris Rz. 7 - Akteneinsichtsgesuch ; BGH, Beschluss vom 10.08.2011 - KRB 55/10, WuW/E DE-R 3455 - 3460, zitiert nach juris Rz. 12 m.w.N. - Versicherungsfusion; Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12, NJW 2013, 1972 - 1976, zitiert nach juris Rz. 82 - Grauzementkartell ).

    Eine generalisierende Festlegung auf bestimmte Schwellenwerte oder Verhältniszahlen scheidet angesichts der Vielzahl und der Verschiedenartigkeit der möglicherweise relevanten Umstände allerdings von vornherein aus (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 10.08.2011 - KRB 55/10, WuW/E DE-R 3455 - 3460, zitiert nach juris Rz. 17 - Versicherungsfusion ).

    Dies sind Fälle, die sich zwar in ihrer gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, nicht aber in ihren Ergebnissen und Wirkungen von einem bloßen Wechsel der Firma oder der Rechtsform des das Unternehmen führenden Rechtsträgers unterscheiden und damit Bezüge zu jenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen aufweisen, welche die bußgeldrechtliche Sanktionsmöglichkeit nach § 30 OWiG a.F. unberührt lassen (zu allem: BGH, Beschluss vom 10.08.2011 - KRB 55/10, WuW/E DE-R 3455 - 3460, zitiert nach juris Rz. 17 f. - Versicherungsfusion ).

  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den

    Auch bei unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle zur Bemessung der Unternehmensgeldbuße kann nach § 30 Abs. 1 OWiG gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 2a OWiG begangenen Tat ein Bußgeld nur verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Nahezu-Identität besteht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. August 2011, KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion).

    Da die Verfassungsgewährleistung nach Art. 103 Abs. 2 GG nur dann eine Ahndung zulässt, wenn diese gesetzlich bestimmt ist, hat der Senat unter der Geltung des § 30 OWiG aF eine generelle Bußgeldverantwortung des Rechtsnachfolgers ausgeschlossen, weil hierüber der Gesetzgeber zu befinden hätte (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion).

    Eine solche wirtschaftliche Identität ist allerdings nur gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH aaO, Beschlüsse vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WUW/E 2265, 2267 - Bußgeldhaftung; vom 23. November 2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch; vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 16 - Versicherungsfusion).

    Denn der Bezug dieser Regelung auf das "Unternehmen" und die Bestimmung seines Umsatzes betrifft allein die Rechtsfolgenseite, während die Frage, ob eine juristische Person überhaupt durch das Handeln ihrer Leitungsperson mit einem Bußgeld belegt werden darf, abschließend durch § 30 OWiG bestimmt wird; die in § 30 Abs. 1 OWiG vorgesehene Begrenzung der Ahndung einer Organtat gegenüber derjenigen ("dieser") juristischen Person, deren Organ die Tat begangen hat, vermag § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 nicht aufzuheben (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 21 - Versicherungsfusion).

    Mit Blick auf das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG setzt die Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf einen Rechtsnachfolger in Anbetracht der Wortsinngrenze des § 30 OWiG aF im Anwendungsbereich dieser Vorschrift - wie bereits ausgeführt - voraus, dass dieser bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu identisch mit der früheren Vermögensverbindung in dem Sinne ist, dass das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGHSt 57, 193 Rn. 12 ff. - Versicherungsfusion).

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Rechtsnachfolger unter zwei Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss v. 26.2.2013 - KRB 20/12, Rn. 82 WuW/E DE-R 3861-3979 - Grauzement; Beschluss v. 10.8.2011 - KRB 55/10 u. KRB 2/10, Rn. 12, WuW/E-DE-R 3455 ff= NJW 2012, 164 ff - Versicherungsfusion m.w.N.; Beschluss v. 11.3.1986 - KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschl. v. 23.11.2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss v. 4.10.2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58, Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch): Erstens muss der Rechtsnachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Verbands, dessen Organ die Tat begangen hat, getreten sein.
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Dies ist der Fall, wenn das "haftende Vermögen" in einer anderen Organisation weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E BGH 2265, 2267 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, WuW/E DE-R 1469, 1470 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 16 - Versicherungsfusion; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 2/10, wistra 2012, 152 - Transportbeton II; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - KRB 47/13, BGHSt 60, 121 Rn. 12 f. - Maxit; Beschluss vom 27. Januar 2015 - KRB 39/14, WuW/E DE-R 4686 Rn. 3 - Melitta).

    Hierdurch wird keine "Konzernhaftung" begründet, die dem damaligen Ordnungswidrigkeitenrecht fremd war (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 20 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152, 153 - Transportbeton II).

    Die Bußgeldhaftung der nach § 30 Abs. 1 OWiG originär haftenden juristischen Person besteht indes bis zu deren Erlöschen fort (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 15 f. - Versicherungsfusion).

    Der wirtschaftliche Zusammenhang von Umstrukturierungsmaßnahmen kann zwar dazu führen, dass ein "Durchgangserwerb" von Vermögen durch den übernehmenden Rechtsträger bußgeldrechtlich irrelevant ist (BGHSt 57, 193 Rn. 24 - Versicherungsfusion).

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 58/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    - KRB 23/04, WuW/E DE-R 1469, 1470 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 16 - Versicherungsfusion; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 2/10, wistra 2012, 152 - Transportbeton II; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - KRB 47/13, BGHSt 60, 121 Rn. 12 f. - Maxit; Beschluss vom 27. Januar 2015 - KRB 39/14, WuW/E DE-R 4686 Rn. 3 - Melitta).

    Mit der Berücksichtigung des Kommanditanteils wird auch nicht etwa eine "Konzernhaftung" begründet, die dem damaligen Ordnungswidrigkeitenrecht fremd war (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 20 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152, 153 - Transportbeton II).

    Denn die Bußgeldhaftung der nach § 30 Abs. 1 OWiG originär haftenden juristischen Person besteht ebenso unabhängig von identitätswahrenden Rechtsformwechseln (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) wie unabhängig von ihrem Vermögensbestand bis zu ihrem Erlöschen fort (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 15 f., 18 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152, 153 - Transportbeton II; siehe auch bereits BGH, WuW/E BGH 2265, 2266 - Bußgeldhaftung).

  • BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20

    Grenzen der Verbandsgeldbuße II

    Zum anderen unterliegen ihm aber auch die in § 30 OWiG getroffenen Regelungen über die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person oder Personenvereinigung, welche die Grundlage dafür bilden, eine Organtat durch Verhängung einer Verbandsgeldbuße zu ahnden (vgl. - für das ebenfalls in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot einer Analogie zu § 30 Abs. 1 OWiG - BGH, Beschlüsse vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 14 - Versicherungsfusion; KRB 2/10, wistra 2012, 152 Rn. 10 - Transportbeton II).

    Vielmehr statuiert die Vorschrift eine eigene bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Verbands für Taten seiner Leitungspersonen als Voraussetzung der Ahndung (s. Achenbach, FS I. Roxin, 2012, S. 3, 8; ferner BGHSt 57, 193 Rn. 10, 13 f., 18 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152 Rn. 6, 9 f., 14 - Transportbeton II; BGHSt 58, 158 Rn. 83 - Grauzementkartell I; Achenbach, wistra 2013, 369, 372).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 1 Kart 1/12

    Begriff der verbotenen Verhaltensabstimmung i.S. von § 1 GWB

    § 30 Abs. 1 OWiG beruht damit auf einer Entscheidung des Gesetzgebers für das Rechtsträgerprinzip (vgl. zur Sanktionierbarkeit einer Tat gegenüber einem Rechtsnachfolger: BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, Rdnr. 15, NJW 2012, 164 [165] - Versicherungsfusion ).
  • BGH, 27.01.2015 - KRB 39/14

    Kartellbußgeldverfahren: Bußgeldhaftung des Gesamtrechtsnachfolgers

    Dem stehen auch nicht die beiden jüngeren Beschlüsse des Senats vom 10. August 2011 (KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion; KRB 2/10, wistra 2012, 152) entgegen.

    Während die Entscheidung KRB 55/10 eine Fallgestaltung betraf, bei der die Vermögensmassen des aufnehmenden und des auf dieses verschmolzenen Unternehmens nicht weiterhin faktisch getrennt waren, sondern auch operativ zusammengeführt wurden, lag der Entscheidung KRB 2/10 eine Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft zu Grunde, die stattfand, nachdem die Tochtergesellschaft zuvor die Betriebsmittel und das verbliebene operative Geschäft auf eine Schwestergesellschaft übertragen hatte.

  • LG Düsseldorf, 08.09.2016 - 37 O 27/11

    Schadensersatzanspruch wegen Kartellrechtsverstößen im Bereich Fahrtreppen und

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 980/15

    Kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG bei Erstreckung der bußgeldrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - 4 Kart 2/13

    Flüssiggas Kundenschutzabsprachen

  • BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14

    Dinglicher Arrest in einem kartellrechtlichen Bußgeldverfahren: Arrestgrund der

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2012 - 1 RBs 53/12

    Verletzung der Sofortmeldepflicht in der Sozialversicherung; Voraussetzungen für

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12

    Festsetzung einer Geldbuße im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die

  • BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20

    Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger;

  • LG Bonn, 26.03.2013 - 38 T 1092/11

    Rechtsträger, Verschmelzung, Erlöschen, Androhungsverfügung, Adressat

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