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   OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11   

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https://dejure.org/2011,47335
OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11 (https://dejure.org/2011,47335)
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2011 - 29 U 1360/11 (https://dejure.org/2011,47335)
OLG München, Entscheidung vom 22. September 2011 - 29 U 1360/11 (https://dejure.org/2011,47335)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung: Inhaltskontrolle für eine Obliegenheit zur Kostengeringhaltung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Transparenzanforderungen bei der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern; Auferlegung einer Obliegenheitspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer in einer Klausel bzgl. der Vermeidung einer "unnötigen ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechtsschutzversicherung und die Vermeidung unnötiger Kosten

Sonstiges

  • rechtsanwalt-leisner.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsschutz auch bei "unnötiger Erhöhung der Kosten”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1664
  • VersR 2012, 313
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Da es im Rahmen der Transparenzkontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne (versicherungs-)rechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ankommt (vgl. BGH NJW 2004, 2589 [2590]; NJW-RR 2005, 902 [903]) und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Versicherungsvertrags in aller Regel keine anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt, ist die von den Parteien angesprochene Frage, ob das rechtliche Wissen eines Rechtsanwalts, der erst später - nach Abschluss des Versicherungsvertrags und Beginn der Versicherung - im Rahmen eines Rechtsschutzfalls vom Versicherungsnehmer mandatiert wird, dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist, hier ohne Belang.

    Wenn die geforderten Verhaltensweisen nicht in einer Weise konkret beschrieben sind, die es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. BGH NJW 2004, 2589 [2590]; NJW-RR 2005, 902 [903]) objektiv ermöglicht zu erkennen, zu welchen Handlungen oder Unterlassungen er verpflichtet wird, dann widerspricht dies dem höchstrichterlich geprägten Obliegenheitsbegriff.

  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten

    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Da es im Rahmen der Transparenzkontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne (versicherungs-)rechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ankommt (vgl. BGH NJW 2004, 2589 [2590]; NJW-RR 2005, 902 [903]) und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Versicherungsvertrags in aller Regel keine anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt, ist die von den Parteien angesprochene Frage, ob das rechtliche Wissen eines Rechtsanwalts, der erst später - nach Abschluss des Versicherungsvertrags und Beginn der Versicherung - im Rahmen eines Rechtsschutzfalls vom Versicherungsnehmer mandatiert wird, dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist, hier ohne Belang.

    Wenn die geforderten Verhaltensweisen nicht in einer Weise konkret beschrieben sind, die es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. BGH NJW 2004, 2589 [2590]; NJW-RR 2005, 902 [903]) objektiv ermöglicht zu erkennen, zu welchen Handlungen oder Unterlassungen er verpflichtet wird, dann widerspricht dies dem höchstrichterlich geprägten Obliegenheitsbegriff.

  • BGH, 22.05.2009 - IV ZR 352/07
    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann deshalb auch bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung erkennbarer Sinnzusammenhänge nicht klar erkennen, welche Obliegenheit ihm durch die streitgegenständliche Klausel auferlegt wird (vgl. auch den rechtlichen Hinweis des BGH in der Terminsnachricht zum Verfahren IV ZR 352/07 = Anlage K 2, das eine wortgleiche Klausel betraf; ebenso: Wendt, Risikobegrenzung, Obliegenheitsverletzungen und die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung, MDR 2010, 1168 [1170]).

    Die streitgegenständliche Klausel steht damit im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Obliegenheitsbegriffs in §§ 28, 82 VVG (vgl. auch den rechtlichen Hinweis des BGH in der Terminsnachricht zum Verfahren IV ZR 352/07 = Anlage K 2, das eine wortgleiche Klausel betraf) und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, was eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers indiziert (vgl. z.B. BGH NJW 2001, 1419 [1421]; NJW 2002, 2386 [2387], jeweils m.w.N.).

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 382/04

    Anforderungen an die Information des Verbrauchers über Liefer- und Versandkosten

    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGH NJW 2006, 211 [213] m.w.N.).

    Die streitgegenständliche Klausel benachteiligt dann auch unter diesem Gesichtspunkt die Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGH NJW 2006, 211 [213] m.w.N).

  • BGH, 30.04.2008 - IV ZR 241/04

    Formularmäßiger Ausschluss der Berücksichtigung von behördlichen

    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH NJW 2001, 2014 [2016]; NJW-RR 2008, 1123 [1125]).

    Die Formulierung "alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte" weist den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es ankommt (BGH NJW 1993, 2369 f.; NJW-RR 2008, 1123 [1125]), nicht mit der gebotenen und möglichen Klarheit daraufhin, was er zu unterlassen hat, um seine in der streitgegenständlichen Klausel festgelegte Obliegenheit zu erfüllen.

  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Die streitgegenständliche Klausel steht damit im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Obliegenheitsbegriffs in §§ 28, 82 VVG (vgl. auch den rechtlichen Hinweis des BGH in der Terminsnachricht zum Verfahren IV ZR 352/07 = Anlage K 2, das eine wortgleiche Klausel betraf) und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, was eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers indiziert (vgl. z.B. BGH NJW 2001, 1419 [1421]; NJW 2002, 2386 [2387], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Die streitgegenständliche Klausel steht damit im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Obliegenheitsbegriffs in §§ 28, 82 VVG (vgl. auch den rechtlichen Hinweis des BGH in der Terminsnachricht zum Verfahren IV ZR 352/07 = Anlage K 2, das eine wortgleiche Klausel betraf) und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, was eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers indiziert (vgl. z.B. BGH NJW 2001, 1419 [1421]; NJW 2002, 2386 [2387], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774 [1775] m.w.N.; Senat NJW-RR 2008, 1233).
  • BGH, 23.11.2006 - X ZR 16/05

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Erstattung von Aufwendungen für

    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Für eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel ist insbesondere im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG kein Raum (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1124 Tz. 31).
  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

    Auszug aus OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11
    Sie bestimmt somit nicht die Art und den Umfang der Hauptleistung, also den Kernbereich des versicherten Risikos, oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar, sondern ist eine kontrollfähige Nebenabrede, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z.B. BGH NJW-RR 2008, 189 [190]; NJW 2010, 2789, Tz. 19, 20 m.w.N.).
  • BGH, 30.04.2008 - IV ZR 53/05

    Schadensfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unrichtiger Angaben

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07

    Auswärtiger Rechtsanwalt VII

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

  • OLG München, 17.01.2008 - 29 U 3193/07

    Befristung der Einlösbarkeit von Geschenkgutscheinen in Allgemeinen

  • BGH, 12.07.1972 - IV ZR 23/71

    Rettungspflicht - Verletzung der Rettungspflicht - Schadensabwendung -

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17

    Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht

    Abzustellen ist mithin auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zu dem der Versicherungsnehmer in aller Regel nicht anwaltlich vertreten ist (so auch OLG München VersR 2012, 313, 314 [juris Rn. 50]; Lensing, VuR 2011, 290, 291).
  • OLG Stuttgart, 14.07.2016 - 7 U 60/16

    Rechtsschutzversicherung: Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei

    Die bezeichnete Regelung in § 17 Abs. 5 lit. c, cc ARB ist, soweit dem Versicherungsnehmer auferlegt wird, "alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte", wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot sowie im Übrigen wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 82 Abs. 1 VVG), von der abgewichen wird, gemäß § 307 BGB unwirksam (OLG München, Urteil v. 22.09.2011 - 29 U 1360/11 -, NJW 2012, 1664; OLG Köln, Urteil v. 17.04.2012 - 9 U 207/11 -, VersR 2012, 1385 - die Revision hat der BGH mit Beschluss v. 26.09.2015 - IV ZR 159/12 - gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen; OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.03.2012 - 3 U 119/11 - VuR 2012, 492; OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.11.2011 - 12 U 104/11 - SVR 2012, 111).
  • OLG Saarbrücken, 29.01.2014 - 5 U 37/13

    Rechtsschutzversicherung: Fehlende Kostenregelung bei außergerichtlichem

    Unabhängig davon, dass die Klausel unter dem Aspekt der fehlenden Transparenz und der unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam gehalten wird (in diesem Sinne: OLG München, VersR 2012, 313; OLG Köln, VersR 2012, 1385; OLG Frankfurt, Urt. v. 1.3.2012 - 3 U 119/11 - juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2011 - 12 U 104/11 - juris; OLG Celle, r+s 2011, 515) und ungeachtet der genauen Reichweite der Obliegenheit und der Folgen ihrer etwaigen Verletzung, erschließt sich nicht, wieso der Beklagte einen "neuen" Rechtsstreit hätte vermeiden können.
  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 127/11

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

    Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, des OLG München (Urteil vom 22.09.2011 - 29 U 1360/11), des OLG Celle (Urteile vom 29.09.2011 - 8 U 144/11, 8 U 145/11 und 8 U 146/11) sowie des OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.11.2011 - 12 U 104/11), wonach die im Streit stehende Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist und daher dem Kläger nach §§ 1, 3 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verwendung zusteht.
  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11

    Die Kostenminderungspflicht in § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 verstößt gegen das

    Daran ist weiterhin festzuhalten; die beanstandete Klausel ist unwirksam (so auch OLG München, VersR 2012, 313; OLG Celle, r + s 2011, 515; OLG Karlsruhe v. 15.11.2011 - 12 U 104/11, BeckRS 2011, 26653; OLG Hamm, r + s 2011, 471; LG Dortmund v. 30.06.2011 - 2 = 420/10, BeckRS 2011, 19660; aus dem Schrifttum Harbauer/ Bauer , Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 17 ARB 2000 Rn. 76a; ders. , NJW 2011, 646; Cornelius-Winkler , r + s 2010, 89; r + s 2011, 141; Lensing , VuR 2011, 290; Veith , r + s 2010, 458, 459; vertiefend Wendt , MDR 2010, 1168, 1170).

    Dann aber muss jedenfalls mangels besonderer Schwierigkeit der Sache eine Kostenerstattung im konkreten Fall zumindest daran scheitern (so im Erg. auch OLG München VersR 2012, 313; OLG Celle, r + s 2011, 515, 517; OLG Karlsruhe v. 15.11.2011 - 12 U 104/11, BeckRS 2011, 26653).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 119/11

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

    Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, des OLG München (Urteil vom 22.09.2011 - 29 U 1360/11), des OLG Celle (Urteile vom 29.09.2011 - 8 U 144/11, 8 U 145/11 und 8 U 146/11) sowie des OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.11.2011 - 12 U 104/11), wonach die im Streit stehende Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist und daher dem Kläger nach §§ 1, 3 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verwendung zusteht.
  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 136/11

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

    Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, des OLG München (Urteil vom 22.09.2011 - 29 U 1360/11), des OLG Celle (Urteile vom 29.09.2011 - 8 U 144/11, 8 U 145/11 und 8 U 146/11) sowie des OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.11.2011 - 12 U 104/11), wonach die im Streit stehende Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist und daher dem Kläger nach §§ 1, 3 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verwendung zusteht.
  • OLG Köln, 16.02.2016 - 9 U 41/15
    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, auch der des Senats, ist die Regelung in § 15 I d) cc) ARB 75, wonach der Versicherungsnehmer, der Versicherungsschutz begehrt, kostenauslösende Maßnahmen - Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln - mit dem Versicherer abzustimmen und alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachten könnte, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. (§§ 28, 82 VVG n.F.) nach § 307 I BGB unwirksam (OLG Köln, Beschluss v. 03.09.2010, - 9 U 105/10 -, in juris Rn. 7; OLG Köln, Urteil v. 17.04.2012, - 9 U 207/11 -, VersR 2012, 1385 in juris, LG Köln, Urteil v. 31.08.2011, - 20 S 6/11 -, RuS 2012, 437 ff. in juris Rn. 14; OLG München, Urt. v. 22.09.2011, - 29 U 1360/11 -, VersR 2012, 313 ff. in juris Rn. 42 ff.).
  • LG Leipzig, 28.02.2017 - 3 S 73/15

    Anwaltshaftung - Klageerhebung ohne Abklärung der Rechtsschutzgewährung durch RSV

    Die Klausel könnte bereits gegen das Transparenzgebot und das gesetzliche Leitbild der §§ 1, 28, 125 VVG verstoßen und daher gemäß § 307 BGB nichtig sein, weil das vom Versicherungsnehmer geforderte Verhalten, "vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, dass tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, soweit ihre Interessen (die des Versicherungsnehmers) dadurch nicht unbillig beeinträchtigt werden", nicht - wie bei Obliegenheitsverletzungen erforderlich - hinreichend klar ist (vgl. z.B. OLG München, VersR 2012, 313; OLG Köln, VersR 2012, 1385, sowie VersR 2016, 113).
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