Rechtsprechung
BGH, 27.03.2012 - 2 StR 83/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 1 StPO
Unzulässige Revision; mangelnde Verantwortungsübernahme des Rechtsanwalts für die Revision - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 StGB, § 345 Abs 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO
Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift - Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Revision bei Fehlen von eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts in der Revisionsbegründungsschrift
- rewis.io
Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 345 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 1
Zulässigkeit einer Revision bei Fehlen von eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts in der Revisionsbegründungsschrift - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation)
Anwaltsfehler
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Revisionsbegründung: Bloß nicht höflich sein wollen, das bringt nichts
Verfahrensgang
- LG Gießen, 06.12.2011 - 7 KLs 405 Js 6841/11
- BGH, 27.03.2012 - 2 StR 83/12
Papierfundstellen
- NJW 2012, 1748
- NStZ 2012, 528
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02
Unzulässigkeit der Revision (volle Verantwortung des Verteidigers für die …
Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 2 StR 83/12
Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309;… Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat.
- OLG Hamm, 26.09.2014 - 3 RVs 72/14
Revisionsbegründung; Unterzeichnung; Rechtsanwalt; Verteidiger; Vertretungszusatz
Dies ist zwar formal geschehen, indem die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt D unterzeichnet wurde; jedoch muss aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründungsschrift auch hervorgehen, dass der unterzeichnende Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 83/12 - NJW 2012, 1748;… Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 345, Rdnr. 16). - BGH, 23.04.2013 - 4 StR 104/13
Infolge der mangelnden Verantwortungsübernahme durch den Verteidiger unzulässige …
Die bloße Bezugnahme auf den in keiner Weise rechtlich eingeordneten Standpunkt des Angeklagten lässt erkennen, dass der Verteidiger nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 83/12, Rn. 2 mwN, NJW 2012, 1748) - die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat.