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   BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10   

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BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10 (https://dejure.org/2012,5899)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2012 - XII ZB 391/10 (https://dejure.org/2012,5899)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2012 - XII ZB 391/10 (https://dejure.org/2012,5899)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 ZPO, § 322 ZPO
    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Erfolgsaussichtsprüfung für die Rechtverfolgung bzw. Rechtsverteidigung durch das Rechtsmittelgericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Prozesskostenhilfeversagung wegen verneinter Erfolgsaussicht nach rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • rewis.io

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Erfolgsaussichtsprüfung für die Rechtverfolgung bzw. Rechtsverteidigung durch das Rechtsmittelgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Prozesskostenhilfeversagung wegen verneinter Erfolgsaussicht nach rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prinzipien der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1964
  • MDR 2012, 1247
  • FamRZ 2012, 964
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 152/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme bei bereits zuvor

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    aa) Es ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens noch rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 20 f. und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58).

    Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 10 mwN; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1123).

    Der Senat hat damit im Ausgangspunkt übereinstimmend entschieden, dass nach einer Klagerücknahme noch Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage zu bewilligen ist, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung schon zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 265/10

    Verfahrenskostenhilfeantrag in Familienstreitsache: Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    Dementsprechend findet auch auf das Prozesskostenhilfegesuch neues Verfahrensrecht Anwendung (zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 451/11 - zur Veröffentlichung bestimmt - Rn. 5 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 9).

    Der rechtskräftige Abschluss des Hauptsacheverfahrens steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Prozesskostenhilfe-/Verfahrenskostenhilfeversagung wegen verneinter Erfolgsaussicht nicht im Wege, weil auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 162, 230 = FamRZ 2005, 790 und vom 18. Mai 2009 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 jeweils mwN).

    Denn es handelt es sich um eine Frage, die das Verfahren betrifft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 12 f.) und die im Hauptsacheverfahren nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht mehr geklärt werden kann.

  • BFH, 07.08.1984 - VII B 27/84

    Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Versagung - Beendigung der Instanz -

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    c) Die Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterlegenen Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, ist umstritten (für eine grundsätzliche Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung: BFHE 141, 494 = DStR 1985, 50; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 281; OLG Düsseldorf MDR 2009, 1356; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 17; gegen eine Bindungswirkung jedenfalls bei verzögerter Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch: OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1588; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 119 Rn. 47 - anders hingegen aaO § 127 Rn. 50; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rn. 41 mwN).

    Dementsprechend hat auch der Bundesfinanzhof eine Ausnahme von der Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für angebracht gehalten, wenn die Erfolgsaussicht in einem früheren Stadium des Verfahrens anders zu beurteilen gewesen war als zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (BFHE 141, 494 = DStR 1985, 50 juris Rn. 13; ähnlich OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1219 f. - insoweit nicht abgedruckt - juris Rn. 7).

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    Denn in diesem Fall ist anders als in der vorliegenden Fallkonstellation das Hauptverfahren nicht durchgeführt worden (s. dazu BGHZ 91, 311, 312 und BGHZ 159, 263, 265), so dass sich die Frage der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht gestellt hat.

    Denn für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst konnte der Beklagten noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGHZ 91, 311, 312 und BGHZ 159, 263, 265).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    Denn in diesem Fall ist anders als in der vorliegenden Fallkonstellation das Hauptverfahren nicht durchgeführt worden (s. dazu BGHZ 91, 311, 312 und BGHZ 159, 263, 265), so dass sich die Frage der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht gestellt hat.

    Denn für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst konnte der Beklagten noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGHZ 91, 311, 312 und BGHZ 159, 263, 265).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.1993 - 2 WF 65/93
    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 10 mwN; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1123).

    Gleiches muss gelten, wenn sich im Verlauf des Verfahrens infolge verzögerter Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die antragstellende Partei verschlechtert haben (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1123; zum - besonders gelagerten - Fall, dass eine Rechtsfrage noch während des Prozesskostenhilfeverfahrens höchstrichterlich geklärt worden ist, s.o. unter bb (1)).

  • OLG Stuttgart, 01.02.2006 - 16 WF 36/06

    Prozesskostenhilfe: Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    Das zeigt sich beispielsweise an dem Fall, dass das Gericht nach Eintritt der Bewilligungsreife eine Beweisaufnahme durchgeführt und diese ein für den Antragsteller ungünstiges Ergebnis gehabt hat (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 797 mwN).
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    aa) Es ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens noch rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 20 f. und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58).
  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 925/80

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens -

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    Anders liegt der vom Senat entschiedene Fall, dass eine zunächst zweifelhafte Rechtsfrage während des Prozesskostenhilfeverfahrens höchstrichterlich geklärt worden ist (Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367; zur ähnlichen Fragestellung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 mwN).
  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 76/83

    Rechtskraftwirkung eines eine Unterhaltsklage abweisenden Prozeßurteils

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
    Aus der materiellen Rechtskraft folgt daher über das Verbot der wiederholten Entscheidung über denselben Streitgegenstand hinaus auch eine Bindungswirkung der Entscheidung, soweit diese für eine weitere Entscheidung vorgreiflich ist (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - FamRZ 1985, 580; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 17.03.2004 - XII ZB 192/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 386/02

    Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Entscheidung des Revisionsgerichts

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZB 69/11

    Prozesskostenhilfebewilligung durch das Beschwerdegericht bei zweifelhafter

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 451/11

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 198/11

    Familiensache in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung:

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BVerfG, 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97

    Rechtsschutzgleichheit im PKH-Verfahren - Abhängigkeit der hinreichenden Aussicht

  • OLG Karlsruhe, 14.03.1995 - 2 W 15/94

    Gerichtliche Hinweispflicht auf Prozesskostenhilfe im Statusverfahren

  • OLG Frankfurt, 23.09.1993 - 1 U 226/89

    Arzthaftung: Anforderungen an Kenntnisstand und Fähigkeit eines

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2000 - 20 WF 100/99

    Zulässigkeit einer PKH-Beschwerde nach rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache

  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    Zudem findet dabei ein zwischenzeitlich möglicherweise eingetretener Fortfall der Erfolgsaussichten keine Beachtung, wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unvertretbar verzögert oder sonst die Entscheidung einer zweifelhaften Rechtsfrage unzulässig in das Bewilligungsverfahren verlagert worden ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 10 ff. mwN).
  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 475/15

    Formularvertrag mit einem Kraftfahrzeuggutachter: Inhaltskontrolle für eine

    Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154).
  • LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13

    Beurteilungszeitpunkt und Bewillligungsreife von Prozesskostenhilfe

    a) Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (vgl. BGH, 18. November 2009, XII ZB 152/09, MDR 2010, 402; 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Auflage, 2012, § 114 ZPO Rn. 44).

    aa) Soweit darüber hinaus für die Entscheidungsreife gefordert wird, dass die antragstellende Partei ihr Prozesskostenhilfebegehren "schlüssig" begründet haben muss (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964; Schoreit/Groß, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 44), damit es entscheidungsreif ist, ist dem nicht zu folgen.

    In späteren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung oder der Entscheidungsreife maßgeblich (vgl. BGH, 25. Juni 2007, AnwZ (B) 9/05, juris) und ob an seiner Auffassung festzuhalten ist, dass auch zur Entlastung von bereits entstandenen Kosten eine rückwirkende Bewilligung nicht geboten sei (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 404).

    Dass soll auch in dem Fall gelten, dass das Gericht trotz eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrags hierüber pflichtwidrig nicht zeitnah entscheidet (vgl. BFH, 20. Juni 2001, VII B 26/01, juris; 5. September 2002, IV B 91/00, juris; LAG Hamm, 27. Januar 2006, 4 Ta 854/05, NZA-RR 2006, 601; OLG Hamm, 11. Mai 2011, 8 WF 310/10 u. a., FamRZ 2011, 1973; OLG Köln, 29. Juli 2010, 27 WF 134/10, juris [ aufgehoben durch BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964]; OLG Sachsen-Anhalt, 4. Februar 2009, 3 WF 240/08, FamRZ 2009, 1429; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 427, 869, 896; Zöller/Geimer, a. a. O., § 127 ZPO Rn. 50 [insoweit im Widerspruch zu § 119 ZPO Rn. 47, wonach keine Bindung bei pflichtwidriger Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehen soll]).

    Eine weitere Ausnahme bestehe, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom Gericht verzögert worden sei und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert habe (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964; ebenso noch BFH, 22. Februar 1994, VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822; 25. Juli 2001, X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; offen gelassen von BFH, 7. August 1984, VII B 27/84, BB 1984, 2249).

    Das Gericht hat demnach grundsätzlich die Erfolgsaussicht aufgrund des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs zu beurteilen (so auch BGH, 18. November 2009, XII ZB 152/09, MDR 2010, 402; 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964).

    Aus der materiellen Rechtskraft folgt daher über das Verbot der wiederholten Entscheidung über denselben Streitgegenstand hinaus eine Bindungswirkung der Entscheidung, soweit diese für eine weitere Entscheidung vorgreiflich ist (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964).

    (2) Es ist jedoch unzutreffend, wenn der Bundesgerichtshof meint, eine solche Bindungswirkung bestehe, soweit es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussicht der Klage oder Rechtsverteidigung ankomme, weil die zu beurteilenden Fragen übereinstimmten und die Hauptsacheentscheidung für die Prozesskostenhilfe vorgreiflich sei (so BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964).

    (c) Im Übrigen soll auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes im Fall der Verzögerung einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Bindung nicht bestehen, weil Verfahrensfragen im Vordergrund stehen und eine nachträgliche Bejahung der Erfolgsaussicht der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nicht widersprechen (so BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964).

    Besteht diese Möglichkeit, kann die sofortige Beschwerde unabhängig von einem Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt werden (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 m. w. N.).

    Ob die durch eine Beweisaufnahme eingetretene Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht, weil die späteren Erkenntnisse die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Nr. 1 ZPO ergeben und in einem solchen Fall sogar eine rückwirkende Aufhebung der Prozesskostenhilfe möglich wäre (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964), bedarf hier keiner Entscheidung.

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