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   BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11   

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https://dejure.org/2012,11147
BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11 (https://dejure.org/2012,11147)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - IV ZB 16/11 (https://dejure.org/2012,11147)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 (https://dejure.org/2012,11147)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf Grund von Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Rechtsmittelschrift zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs

  • verkehrslexikon.de

    Zur Fristversäumnis wegen Mittellosigkeit und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf Grund von Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Rechtsmittelschrift zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 233 D, 234 A, 520
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2041
  • MDR 2012, 1059
  • FamRZ 2012, 1133
  • VersR 2013, 518
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    Der Bundesgerichtshof habe im Beschluss vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4-6) ausgesprochen, dass in einem solchen Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide.

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 4).

    Ist - wie hier - die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 aaO; vom 6. Mai 2008 aaO).

    Gestützt auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2008 (aaO Rn. 6) meint es, die Mittellosigkeit einer Partei könne niemals Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sein, wenn der Rechtsanwalt nach wirksam eingelegter Berufung deren Begründung vollständig erstelle und - als Entwurf gekennzeichnet - bei Gericht einreiche; denn dann sei die anwaltliche Leistung bereits vollen Umfangs erbracht.

    Das Verhalten des Rechtsanwalts belegt vielmehr auch objektiv, dass er - wie behauptet - seine Tätigkeit im Berufungsrechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. dazu auch Zimmermann, FamRZ 2008, 1521, 1522; Benkelberg, AGS 2008, 426, 428, 429; Engels, AnwBl. 2008, 720).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    Das letztgenannte Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 18. November 2003 - XI ZB 18/03, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).

    Der Beklagtenvertreter hat am 7. April 2010 lediglich einen Entwurf der Berufungsbegründung zur Erläuterung seines Prozesskostenhilfegesuchs und keinen von ihm unterzeichneten Schriftsatz zum Zwecke der Berufungsbegründung eingereicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 13, 14).

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 4).

    Ist - wie hier - die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 aaO; vom 6. Mai 2008 aaO).

  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 28 U 90/10

    Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts bei Nichtzahlung des Vorschusses durch

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    Wird dieser vom Auftraggeber nicht bezahlt, kann der Rechtsanwalt weitere Tätigkeiten ablehnen (vgl. OLG Hamm RVGreport 2011, 238; N. Schneider in AnwKomm, RVG 5. Aufl. § 9 Rn. 77, 78).
  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    (c) Es besteht Einigkeit, dass in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht vorliegt (vgl. BGH aaO Rn. 3 mit Hinweis auf BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - I ZB 6/07, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    Selbst wenn dies misslingt, ist der Partei unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben (vgl. für den Fall, dass es einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenken will: BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, MDR 2010, 648).
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    (c) Es besteht Einigkeit, dass in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht vorliegt (vgl. BGH aaO Rn. 3 mit Hinweis auf BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - I ZB 6/07, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 4).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    Das letztgenannte Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 18. November 2003 - XI ZB 18/03, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZB 18/03

    Rechtmäßigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    Das letztgenannte Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 18. November 2003 - XI ZB 18/03, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1965 - IV ZR 229/64

    Einlegung der Berufung durch eine arme Partei nach Ablauf der Berufungsfrist aber

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11
    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 4).
  • OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15

    Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden

    Ein Rechtsanwalt ist gerade nicht verpflichtet, Berufung einzulegen, ohne dass die Kostentragung, gegebenenfalls durch den Mandanten, gesichert ist (BGH NJW 2014, 1307; 2013, 697; 2012, 2041; NJW-RR 2008, 1306).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12

    Wiedereinsetzung nach Berufungseinlegung durch die mittellose Partei:

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, VersR 2013, 518 Rn. 15 mwN).

    Damit kann der Rechtsanwalt zeigen, dass er bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr bereit ist, anderweitige Prozesshandlungen zur Förderung des Berufungsverfahrens vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, VersR 2013, 518 Rn. 15).

    Durch dieses Verhalten wird objektiv belegt, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers seine Tätigkeit im Rechtsmittelzug allein auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe beschränken will (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012, aaO Rn. 23; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18).

  • OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17

    Streitwert einer Klage auf Übersendung von Fotokopien aus einer Patientenakte

    Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 29.03.2012 - IV ZB 16/11; vgl. Beschl. vom 25.10.2017 - XII ZB 251/17).
  • BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer

    Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012, IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520).

    Selbst wenn dies misslingt, ist dem Beteiligten unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 15 ff. mwN).

    Das Verhalten der Rechtsanwältin belegt vielmehr objektiv, dass sie ihre Tätigkeit im Beschwerderechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 20 ff. mwN, in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - FamRZ 2008, 1520).

  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außer Stande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9; Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15 mwN).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, die fristgerecht eingereichte und unterschriebene Rechtsmittelbegründung zunächst aber nur als Entwurf bezeichnet wurde, eine spätere Fristversäumung nicht auf der Mittellosigkeit beruht, weil der Prozessbevollmächtigte seine Leistung dann schon in vollem Umfang erbracht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff.; offengelassen in BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041).

  • BGH, 14.05.2019 - VIII ZR 126/18

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung durch

    Der Beklagten, die auch glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO), dass ihr Prozessbevollmächtigter nicht bereit gewesen sei, die wirksam eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde im Weiteren ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15 mwN), war nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren (§ 233 ZPO).
  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

    Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 325/12

    Zulässigkeit der Berufung in einer Familiensache bei Falschbezeichnung der

    Im Regelfall wird vermutet, dass eine Partei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen sei, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss (BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 16).
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 174/10

    Berufung in einer Familiensache: Anforderungen an eine fristwahrende

    Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass Mittellosigkeit für die Fristversäumung nicht kausal geworden ist, weil ein Prozessbevollmächtigter bereit gewesen wäre, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11 - FamRZ 2012, 705 Rn. 9; BGH Beschlüsse vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 - FamRZ 2011, 289 Rn. 19 und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - FamRZ 2008, 1520).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 112/12

    Berücksichtigung der Widerklage bei der Bemessung des Werts des

    Der angegriffene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 9; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, VersR 2012, 1412 Rn. 5; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, nv Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2016 - 18 A 2206/12

    Hinweis im aktuellen PKH-Formular bzgl. Ausfüllens der Abschnitte E bis J durch

  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 13 U 205/15
  • BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 93.16

    Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung; Kausalität; Verschulden an Fristversäumnis;

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 173/10

    Beruhen einer Fristversäumnis auf der Mittellosigkeit des Antragstellers bei

  • VG München, 11.05.2016 - M 17 M 15.3478

    Kostenentscheidung bei teilweiser Rücknahme der Berufung und gegenseitiger

  • OLG München, 08.10.2018 - 33 UF 726/18

    Keine Kausalität der Mittellosigkeit bei Beschwerdeeinlegung nach VKH-Ablehnung

  • LG Wuppertal, 09.04.2020 - 9 S 119/19
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