Weitere Entscheidung unten: EuGH, 24.04.2012

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   BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11   

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BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 (https://dejure.org/2012,20627)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 (https://dejure.org/2012,20627)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 (https://dejure.org/2012,20627)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 78 S 2 BVerfGG, § 82 Abs 1 BVerfGG, § 3 Nr 3 S 2 GrEStG vom 26.02.1997
    Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bzgl der lediglich für Ehepartner geltenden Ausnahmen von der Grunderwerbssteuerpflicht - partielle Unvereinbarkeit von § 3 Nr 3 S 2, S 3, Nr 4, Nr 5, Nr 6 S 3 und Nr 7 S 2 GrEStG idF vom 26.02.1997 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 78 S 2 BVerfGG, § 82 Abs 1 BVerfGG, § 3 Nr 3 S 2 GrEStG vom 26.02.1997
    Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bzgl der lediglich für Ehepartner geltenden Ausnahmen von der Grunderwerbssteuerpflicht - partielle Unvereinbarkeit von § 3 Nr 3 S 2, S 3, Nr 4, Nr 5, Nr 6 S 3 und Nr 7 S 2 GrEStG idF vom 26.02.1997 ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 3 Nr. 3 S. 2 und 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 S. 3, Nr. 7 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Rückwirkende Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Grunderwerbsteuer

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtbefreiung des Grundstückserwerbs durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer

  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bzgl der lediglich für Ehepartner geltenden Ausnahmen von der Grunderwerbssteuerpflicht - partielle Unvereinbarkeit von § 3 Nr 3 S 2, S 3, Nr 4, Nr 5, Nr 6 S 3 und Nr 7 S 2 GrEStG idF vom 26.02.1997 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 23 Abs. 9
    Verfassungsmäßigkeit der Nichtbefreiung des Grundstückserwerbs durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuer: Ungleichbehandlung von Lebenspartnern verfassungswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der GrESt vor dem JStG 2010

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • nrw.de PDF, S. 4 (Pressemitteilung)

    Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern auch für Zeiträume vor Neuregelung steuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Grunderwerbsteuer für Grunderwerb zwischen Lebenspartnern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungswidrige Steuergesetze und die rückwirkende Nichtigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Grunderwerbsteuer - Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten sind gleich zu behandeln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ungleichbehandlung von Lebenspartnern verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressemeldung, 08.08.2012)

    Grunderwerbsteuer: Verfassungsrichter kippen Benachteiligung von Homo-Ehen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Richter verlangen gleiches Recht für Homo-Ehe

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften ist verfassungswidrig - Grunderwerbsteuer

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im GrESt-Recht verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten sollen steuerlich gleich behandelt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grunderwerbssteuerrecht: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig - Schutzgebot der Ehe und Familie rechtfertigt nicht die Differenzierung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Keine Grunderwerbsteuer bei Übertragung zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft!

  • handelsblatt.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf dem Prüfstand

Sonstiges

  • zeit.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 08.05.2013)

    Verfassungsgericht stellt Bundestag Ultimatum bei Homo-Ehe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 132, 179
  • NJW 2012, 2719
  • NVwZ 2012, 1310
  • FamRZ 2012, 1477
  • DVBl 2012, 1237
  • DB 2012, 1786
  • DÖV 2012, 814
 
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Wird zitiert von ... (446)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte , gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der dem § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. zugrundeliegenden Begünstigung von Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern über das bloße Willkürverbot hinaus und führen, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Steuerrechts bereits zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer entschieden hat (vgl. BVerfGE 126, 400), zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

    Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Soweit die weiteren Privilegierungen von Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls teilweise darin finden, dass der Grundstückserwerb mit der Begründung oder Aufhebung eines Güterstandes zwischen Ehegatten zusammenhängt, gilt für eingetragene Lebenspartner nichts anderes, da sie insbesondere hinsichtlich der Güterstände Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 126, 400 ).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ).

    Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 126, 400 ) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

    Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 ) und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte , gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199) habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten beschränkte Steuerbefreiung in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsmäßig gewesen sei.

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ) oder je mehr sie sich - wie im Fall der sexuellen Identität - denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 42).

    Neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes, die ihre Ursache in der zu prüfenden Differenzierung innerhalb des Steuertatbestands haben, muss sich die allein Veräußerungsgeschäften zwischen Ehegatten vorbehaltene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. jedenfalls deshalb an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen, weil der Gesetzgeber hier eine die sexuelle Orientierung von Personen betreffende Differenzierung vornimmt (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 124, 199 m.w.N.).

    Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Denn eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 ) und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 126, 400 ) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Eine befristete Fortgeltungsanordnung aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung oder wegen einer nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage komme angesichts der geringen Zahl von Altfällen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (Verweis auf BVerfGE 105, 313) sowie der zur Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ergangenen Folgeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht.

    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 ) und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 129, 49 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ) oder je mehr sie sich - wie im Fall der sexuellen Identität - denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 42).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ).

    Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 126, 400 ) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Ebenso wenig ist die Weitergeltung wegen einer zuvor nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage anzuordnen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 120, 125 ; 125, 175 ).

    Eine solche, von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 110, 94 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

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Rechtsprechung
   EuGH, 24.04.2012 - C-571/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6493
EuGH, 24.04.2012 - C-571/10 (https://dejure.org/2012,6493)
EuGH, Entscheidung vom 24.04.2012 - C-571/10 (https://dejure.org/2012,6493)
EuGH, Entscheidung vom 24. April 2012 - C-571/10 (https://dejure.org/2012,6493)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Richtlinie 2003/109/EG Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kamberaj

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger - Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit, ...

  • EU-Kommission

    Kamberaj

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts − Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union − Richtlinie 2003/109/EG − Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger − Recht auf Gleichbehandlung in Bezug ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EUV Art. 6 Abs. 1, RL 2003/109/EG Art. 11 Abs. 4, GR-Charta Art. 34
    Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner Gleichheitssatz, Ungleichbehandlung, Drittstaatsangehörige, Kernleistungen, Daueraufenthaltsrichtlinie, Daueraufenthaltsberechtigte, Sozialhilfe, Italien, Wohngeld, Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter

  • rechtsportal.de

    Gleichbehandlung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger bei der Wohngeldgewährung; unionsrechtswidrige Ablehnung eines Wohngeldantrags wegen Erschöpfung des für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Budgets; Anwendung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach der langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Unionsbürger bei der Aufteilung von Wohngeldmitteln ungleich behandelt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohngeld bei Drittstaatsangehörigen

  • bz.it (Kurzinformation)

    Der Europäische Gerichtshof und Südtirol

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    EuGH nimmt sich der Rechte von Drittstaats-Ausländern an

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano (Italien), eingereicht am 7. Dezember 2010 - Servet Kamberaj/Istituto Per l'Edilizia Sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES), Giunta della Provincia autonoma di Bolzano, Provincia autonoma di Bolzano

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der sprachlichen Minderheiten - Landesregelung zur Umsetzung des in der nationalen Verfassungsregelung niedergelegten Grundprinzips des Schutzes der sprachlichen Minderheiten - Sozialpolitik - Anwendung unterschiedlicher Koeffizienten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2719
  • NVwZ 2012, 950
  • DÖV 2012, 566
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 24.04.2012 - C-571/10
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuGH, 24.04.2012 - C-571/10
    Dabei ist die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 24.04.2012 - C-571/10
    Ferner ist, da die Integration der dauerhaft in den Mitgliedstaaten ansässig gewordenen Drittstaatsangehörigen und ihr Recht auf Gleichbehandlung in den in Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 genannten Bereichen die Grundregel bilden, die in Abs. 4 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 43).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 24.04.2012 - C-571/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn der Unionsgesetzgeber, wie in Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109, ausdrücklich auf das nationale Recht verweist, nicht Sache des Gerichtshofs ist, den betreffenden Begriffen eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 14).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen jedoch nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 41, vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 42, sowie vom 27. Februar 2014, Pohotovos?, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 29).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Folglich regelt das Unionsrecht nicht das Verhältnis zwischen der EMRK und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die EMRK gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Randnr. 62).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Solange die Union der EMRK nicht beigetreten ist, stellt diese jedoch kein Rechtsinstrument dar, das förmlich in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 60, und Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 44).
  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    Die in Art. 6 Abs. 3 EUV enthaltene Verweisung auf die Europäische Menschenrechtskonvention gebietet einem nationalen Gericht nicht, im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Regelung des nationalen Rechts und der Konvention deren Bestimmungen unmittelbar anzuwenden und eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewendet zu lassen (EuGH 24. April 2012 - C-571/10 - [Kamberaj] Rn. 62 f., NVwZ 2012, 950) .

    Gleiches gilt für die aus Art. 6 EUV folgenden Anwendungspflichten nationaler Gerichte (vgl. EuGH 24. April 2012 - C-571/10 - [Kamberaj] Rn. 62 f., NVwZ 2012, 950) .

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit werden als solche weder von der Richtlinie 2000/43/EG erfasst (vgl. EuGH 24. April 2012 - C-571/10 - [Kamberaj] Rn. 49 f.) , wie aus ihrem 13. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 2 hervorgeht, noch von den weiteren mit dem AGG umzusetzenden Richtlinien des Unionsrechts oder vom AGG.
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    41 und 42, sowie vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Randnrn.

    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).

    Drittens sind, da das Recht auf Freizügigkeit als ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts die Grundregel darstellt, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen eng (vgl. entsprechend Urteile Kamberaj, Randnr. 86, und Chakroun, Randnr. 43) sowie unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. Urteile Baumbast und R, Randnr. 91, Zhu und Chen, Randnr. 32, sowie Kommission/Belgien, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-303/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

    Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof somit eine Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Recht der langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Gleichbehandlung nach Art. 11 der Richtlinie 2003/109 im Licht des Urteils vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:), 233weiterzuentwickeln.

    5 Das INPS verweist insoweit auf das Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233).

    6 VR verweist insoweit auf die Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485).

    8 Urteil vom 24. April 2012 (C-571/10, EU:C:2012:233).

    9 Die Kommission verweist insoweit auf die Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485).

    11 C-571/10, EU:C:2012:233.

    21 C-571/10, EU:C:2012:233.

    22 Vgl. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 93).

    23 Vgl. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 78 bis 81).

    24 Vgl. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87).

    25 Vgl. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, insbesondere Rn. 83, 91 und 92).

    26 Vgl. Urteil vom 24. April 2012 (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 78 bis 81).

    40 Vgl. Urteil vom 24. April 2012 (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87).

    41 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29, wo im Wege der Analogie auf das Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87 verwiesen wird).

    42 Vgl. Urteil vom 24. April 2012 (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 83).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    9 - Vgl. u. a. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

    Es sei unklar, wie die im Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), und in Art. 34 der Charta niedergelegten Grundsätze auf die oberösterreichischen Wohnbeihilfebestimmungen anzuwenden seien.

    In den Rn. 90 bis 92 des Urteils vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Bedeutung und Tragweite des Begriffs "Kernleistungen" in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109 unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich dieser Artikel einfügt, sowie des mit der Richtlinie verfolgten Ziels der Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig und langfristig in den Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln sind(21).

    Im Licht der obigen Passagen aus dem Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), steht fest, dass Leistungen, die Personen, die selbst nicht über ausreichende Mittel für ihren Wohnbedarf verfügen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, Kernleistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109 darstellen.

    9 Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 48 bis 50), und vom 6. April 2017, Jyske Finans (C-668/15, EU:C:2017:278).

    Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 83).

    Vgl. auch Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 77 und 78), in dem der Gerichtshof u. a. ausgeführt hat, dass der Unionsgesetzgeber den Begriffen der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe und des Sozialschutzes keine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition gab, weil er die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in ihrer Definition und ihrer genauen Tragweite unberührt lassen wollte.

    16 In Rn. 81 des Urteils vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es, da sowohl in Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 als auch in Art. 34 Abs. 3 der Charta auf das nationale Recht Bezug genommen wird, Sache des vorlegenden Gerichts ist, unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels der Integration zu beurteilen, ob eine bestimmte Leistung in eine der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. d genannten Kategorien fällt.

    17 Vgl. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 78).

    18 Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 79 und 80).

    22 Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 91).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-473/13

    Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in

    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, die als solche eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86).
  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 570/11

    Restitutionsklage - festgestellter Konventionsverstoß

  • EuGH, 10.06.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

  • EuGH, 20.01.2016 - C-428/14

    Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und

  • BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 28/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

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