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   BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11   

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https://dejure.org/2012,23131
BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11 (https://dejure.org/2012,23131)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2012 - V ZR 94/11 (https://dejure.org/2012,23131)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11 (https://dejure.org/2012,23131)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Nr 4 WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG, § 23 Abs 4 WoEigG, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB
    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bzw. verzögerter Umsetzung entsprechender Sanierungsbeschlüsse

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 14, 21, 23, 27; BGB §§ 280, 286, 31, 89; ZPO § 260
    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen verzögerter Beschlussfassung über Instandsetzungsmaßnahmen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Schadensersatz bei unterlassener Beschlussanfechtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines WEG-Beschlusses über die Zurückstellung einer Instandsetzung als Voraussetzung für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Haftung der WEG als Verband gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer bei verzögerter Instandsetzung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen; Verzögerung der Instandsetzung

  • rabüro.de

    Zum Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Beschlussfassung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 14 Nr. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4; BGB § 280
    Ansprüche gegen die WEG bei verzögerter Instandsetzung von einzelnen Eigentümer beeinträchtigendem Gemeinschaftseigentum (hier: Hausschwamm)

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bzw. verzögerter Umsetzung entsprechender Sanierungsbeschlüsse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung eines WEG -Beschlusses über die Zurückstellung einer Instandsetzung als Voraussetzung für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzögerter Beschluss über Instandsetzung: Schadensersatz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzögerte Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    WEG: Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verzögerung notwendiger Instandsetzungsmassnahmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wird Beschluss zur Zurückstellung einer Instandsetzung einer Wohnung nicht angefochten, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Bestandskraft eines Beschlusses schließt Anspruch aus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Geschädigter Wohnungseigentümer muss gegen Verzögerung von Instandsetzung vorgehen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Geschädigter Wohnungseigentümer muss gegen Verzögerung von Instandsetzung vorgehen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    WEG: Ohne Beschlussanfechtung keine Schadensersatzansprüche!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Anfechtung - kein Schadensersatz

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz wegen verzögerter Instandsetzung? (IMR 2012, 422)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2955
  • MDR 2012, 1276
  • NZM 2012, 685
  • ZMR 2012, 974
  • NZG 2012, 1146
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Sie stellen aber zwei prozessual selbständige Ansprüche mit unterschiedlichen Streitgegenständen dar (Senat, Urteile vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166 und vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 249 jeweils für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB), die in getrennten Rechtsstreiten geltend gemacht werden können.
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Sie stellen aber zwei prozessual selbständige Ansprüche mit unterschiedlichen Streitgegenständen dar (Senat, Urteile vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166 und vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 249 jeweils für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB), die in getrennten Rechtsstreiten geltend gemacht werden können.
  • BGH, 17.12.1996 - X ZR 74/95

    Ansprüche aus Schuldnerverzug im gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Diese Zusätze haben unter den geschilderten Umständen den Charakter einer Selbstmahnung der Beklagten (dazu BGH, Urteile vom 17. Dezember 1996 - X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 623 und vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/98, NJW 2009, 2600, 2602 Rn. 24).
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Beide Ansprüche können in einem einheitlichen Rechtsstreit im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374 für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Diese Zusätze haben unter den geschilderten Umständen den Charakter einer Selbstmahnung der Beklagten (dazu BGH, Urteile vom 17. Dezember 1996 - X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 623 und vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/98, NJW 2009, 2600, 2602 Rn. 24).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Dieses Treueverhältnis hat der Senat im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu dem einzelnen Wohnungseigentümer anerkannt und daraus dessen Verpflichtung abgeleitet, dem Verband Schadensersatz zu leisten, wenn er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der ordnungsmäßigen Verwaltung der Gemeinschaft nach § 21 Abs. 4 WEG nicht nachkommt (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 175 f.).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Diese Zusätze haben unter den geschilderten Umständen den Charakter einer Selbstmahnung der Beklagten (dazu BGH, Urteile vom 17. Dezember 1996 - X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 623 und vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/98, NJW 2009, 2600, 2602 Rn. 24).
  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 197/10

    Wohnungseigentumssache: Ersatzanspruch des Verwalters für die Aufwendungen bei

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Die Umsetzung obliegt nach § 27 Abs. 1 WEG dem Verwalter, der dem Verband auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz haftet (Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 20).
  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Bestandskraft eines Beschlusses den Einwand, er habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, auch für einen Schadensersatzanspruch aus (Senat, Urteile vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, ZWE 2012, 218, 219 und vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660, 2661 Rn. 16).
  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10

    Wohnungseigentum: Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen an eine

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
    Die Wohnungseigentümer haben bei der Entscheidung darüber, in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durchführen, einen Gestaltungsspielraum (Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8).
  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 83/11

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft:

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11

    Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung

  • KG, 28.01.2010 - 24 W 43/09

    Entstehung und Geltendmachung eines Schadens der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • LG Hamburg, 06.03.2009 - 318 T 99/08

    Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme im Wohnungseigentumsverfahren:

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8; vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 4); sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen (vgl. BayObLG, NZM 2002, 531, 532; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 112).

    Der Senat hat dies hinsichtlich solcher Schäden, die - wie hier - durch eine unterbliebene Beschlussfassung entstehen, bislang offengelassen (Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 7).

    dd) Eine Haftung des Verbands hat der Senat allerdings in seinem Urteil vom 13. Juli 2012 (V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.) für solche Schäden bejaht, die durch die unterbliebene Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses entstehen.

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

    Nachdem der Senat zunächst erwogen hat, dass der Verband gegenüber den Wohnungseigentümern aufgrund des verbandsrechtlichen Treueverhältnisses verpflichtet sein könnte, die Umsetzung gefasster Beschlüsse gegenüber dem Verwalter durchzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.), hat er später - ohne dass es hierauf entscheidend ankam - darauf verwiesen, dass dem Verband das Handeln des Verwalters in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen sein könnte (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2017 - V ZR 166/16, NJW-RR 2017, 844 Rn. 14 a.E.); denn im Außenverhältnis zu Dritten ist anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für schuldhaft pflichtwidriges organschaftliches Verhalten des Verwalters gemäß §§ 31, 89 BGB analog einzustehen hat (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 18 mwN).

    Von dem Bestehen einer solchen Pflicht ist der Senat verschiedentlich ausgegangen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 19; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 15).

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre entweder selbst verpflichtet, den Verwalter zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, und haftete, wenn sie dem nicht nachkäme (so Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 19), oder ihr wäre das Verhalten des Verwalters in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen (so Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25).

    bb) Aus der allgemeinen körperschaftlichen Treuepflicht lässt sich - anders, als es der Senat zunächst erwogen hat (vgl. Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.) -, eine eigene Pflicht des Verbands zur Durchführung von Beschlüssen nicht herleiten.

    (1) Wollte man eine solche Haftung nur dann aus der Treuepflicht ableiten, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht (in diesem Sinne Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 19), wäre für den betroffenen Wohnungseigentümer schwer erkennbar, wann er (nur) von dem Verwalter und wann er (auch) von dem Verband Schadensersatz verlangen darf.

  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 254/17

    Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch

    Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 9).

    Ein Anspruch auf Durchführung einer Instandsetzungsmaßnahme setzt nämlich voraus, dass nur ein ganz bestimmtes und sofortiges Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 4; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8).

  • BGH, 23.02.2018 - V ZR 101/16

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die restliche

    Anders liegt es aber jedenfalls dann, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und dies von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet; hier ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer schon aus der gegenseitigen Treuepflicht (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8 jeweils mwN).

    Soweit der Senat als Grundlage der Haftung der übrigen Wohnungseigentümer demgegenüber § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB angeführt hat (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 6), hält er daran nicht fest.

    aa) Allerdings hat der Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen ausscheidet, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660 Rn. 16).

    Dass sich der Verwalter und die Wohnungseigentümer daran hielten, sei nicht pflichtwidrig (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, ZWE 2012, 218, 219; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660 Rn. 16).

  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 246/14

    Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger

    Die Vornahme konkreter Maßnahmen kann er dagegen nur verlangen, wenn sich das grundsätzlich bestehende Ermessen bei der Entscheidung über die Instandsetzung oder Instandhaltung (dazu: Senat, Urteile vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8 und vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8) auf null reduziert hat.

    Für Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse haftet dagegen allein der Verband (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff. und Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25).

    Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger ablehnender Erstbeschluss vor, ist dieser nach § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 WEG die Grundlage der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, und zwar auch, wenn er inhaltlich falsch sein sollte (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11).

    Er muss den Beschluss umsetzen und hat kein Recht, die Umsetzung abzulehnen, etwa weil er meint, der Anspruch bestehe nicht (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, 19).

  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Wohnungseigentümer; Beschluss

    Jedenfalls mit Rücksicht auf die auch dem Verband gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern bestehende Treuepflicht (Senat, Urteile vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, juris Rn. 19; vgl. auch Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, WM 2007, 132, 133) gilt dies auch dann, wenn es - wie hier - um Verträge geht, die der Verband mit einzelnen Mitgliedern geschlossen hat.
  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen

    Anerkannt ist insoweit nur, dass ein nicht dem Verband angehörender Dritter diesen in Anspruch nehmen kann, wobei sich der Verband gemäß §§ 31, 89 BGB analog sowohl das schuldhaft pflichtwidrig organschaftliche Verhalten des Verwalters als auch das Organisationsverschulden der Wohnungseigentümer zurechnen lassen muss (vgl. AG München, ZWE 2014, 364; Jacoby, ZWE 2014, 9, 10; ders., ZWE 2017, 149, 155; Dötsch/Greiner, ZWE 2014, 343, 344 mwN; vgl. allgemein zur Anwendung der §§ 31, 89 BGB analog im Außenverhältnis zu Dritten auch Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 18; Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 10).
  • BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16

    Wohnungseigentum: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf

    Erleidet ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Versorgungssperre einen Schaden und beruht dies auf der schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Durchsetzung der beschlossenen Wohngeldansprüche, kann ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband zustehen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff. zu der unterbliebenen Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses; zur dogmatischen Begründung siehe Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25).
  • LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16

    Wohnungseigentum: Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch des

    Diese können sich etwa gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, wenn diese schuldhaft zur Mängelbeseitigung erforderliche Beschlüsse nicht fassen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375, Rn. 21, zitiert nach juris), oder gegen den Verband gerichtet sein wegen "Defiziten" bei der Umsetzung der zur Mängelbeseitigung beschlossenen Maßnahmen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955, Rn. 17 ff., zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis verpflichtet ist, den Verwalter zur unverzüglichen Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzuhalten (BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Der Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, diesen Anspruch gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn die gefassten Beschlüsse den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht (BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Zu dem Pflichtenkreis der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer gehört es demgemäß, gefasste bestandskräftige Beschlüsse nach einem angemessenen Vorbereitungszeitraum durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, Rn. 23, zitiert nach juris).

  • LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14

    Gemeinschaftseigentum - Ursache für Schimmelbildung?

    Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff., und vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, aufgestellten Grundsätze haften die Eigentümer und/oder die Hausverwaltung für adäquate Schadensfolgen verzögerter Sanierung bzw. verzögerter Sanierungsvorbereitung (einschließlich Klärung eines Sanierungsbedarfs), wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben.

    Für Verzögerungen bei der Umsetzung eines bereits gefassten Beschlusses kommt die Haftung des Verbands, also der Gemeinschaft in Betracht (vgl. BGH 13.7.2012 V ZR 94/11 Rn. 18 f; BGH 17.10.2014 V ZR 9/14 Rn 25).

    a) Die Klägerin hat den Beschluss angefochten, so dass sie sich - unabhängig von der Frage, ob ein Negativbeschluss eine solche Wirkung entfalten könnte - nicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, die Bestandskraft des Beschlusses entgegenhalten lassen muss.

    Eine Haftung der Eigentümer wegen des Vertagungsbeschlusses vom 9.5.2012 und die hierdurch bewirkte Sanierungsverzögerung scheidet nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, aus, weil dieser Beschluss nicht angefochten und bestandskräftig wurde.

    Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich die Kammer an den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung innerhalb einer WEG bei Sanierungsverzögerungen (insbesondere Entscheidungen vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 und vom 13.7.2012 - V ZR 94/11) orientiert hat.

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