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   BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09   

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https://dejure.org/2011,20
BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09 (https://dejure.org/2011,20)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2011 - XII ZR 136/09 (https://dejure.org/2011,20)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2011 - XII ZR 136/09 (https://dejure.org/2011,20)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 1600d Abs 4 BGB, § 1607 Abs 3 BGB, § 1615l Abs 3 BGB, Art 1 Abs 1 GG
    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes: Vorausgegangenes Vaterschaftsanerkenntnis des Scheinvaters auf Veranlassung der Mutter

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 1600d Abs. 4, 1607 Abs. 3
    Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes im Wege der inzidenten Feststellung der Vaterschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Regressprozess eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mutter muss den biologischen Vater von Kuckuckskindern benennen

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes: Vorausgegangenes Vaterschaftsanerkenntnis des Scheinvaters auf Veranlassung der Mutter

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes: Vorausgegangenes Vaterschaftsanerkenntnis des Scheinvaters auf Veranlassung der Mutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Regressprozess eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Inzidente Feststellung der Vaterschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (37)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Sag mir, wer der Vater ist

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mütter müssen Vater ihres Kindes nennen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kuckuckskinder - Mutter muss biologischen Vater benennen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht der Mutter bei nicht zutreffender Vaterschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Kuckuckskind - Mutter muss den tatsächlichen Vater nennen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • wissmit.com (Kurzinformation)

    Auskunftsrecht des "Scheinvaters" gegen die Mutter hinsichtlich des echten Vaters

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Scheinvater hat einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Das Schweigen einer Mutter ist nicht immer Gold wert - Unterhaltsregress und Auskunftsanspruch

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Kuckuck, Kuckuck, ruft’s aus dem Wald…

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    BGH stärkt die Rechte der Männer

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Scheinvater darf wissen, wer biologischer Vater ist

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater - "Kuckuckskinder"

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater - Kuckuckskinder

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Scheinvater und Unterhaltsregress

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsregress: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter bejaht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater - Thema Kuckuckskinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kuckuckskinder: Mutter muss den echten Vater nennen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters zur Vorbereitung des Unterhaltsregresses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsregress: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unterhaltsregress: BGH bejaht Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Mutter muss Vater von Kuckuckskindern benennen // BGH stärkt Rechte von Scheinvätern

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kuckuckskinder: Mutter muss den echten Vater nennen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 259
  • NJW 2012, 450
  • MDR 2012, 30
  • NJ 2012, 122
  • FamRZ 2012, 200
  • JR 2013, 106
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07

    Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 16. April 2008, XII ZR 144/06, BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und BGH, 22. Oktober 2008, XII ZR 46/07, FamRZ 2009, 32).

    Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 17 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 11 ff.; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 152).

    Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 28 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 16. April 2008, XII ZR 144/06, BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und BGH, 22. Oktober 2008, XII ZR 46/07, FamRZ 2009, 32).

    Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 17 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 11 ff.; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 152).

    Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 28 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZB 87/06

    Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Vaters eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Leitet sich der materiell-rechtliche Auskunftsanspruch aus einer zivilrechtlichen Generalklausel her, wie dies hier bei § 242 BGB der Fall ist, ist deswegen im Erkenntnisverfahren stets zu prüfen, ob die begehrte Auskunft in den unantastbaren Bereich des Persönlichkeitsrechts fällt und ob dem Anspruch Grundrechte der in Anspruch genommenen Beklagten entgegenstehen (BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 f.).

    Daher ist es ihr zumutbar, durch Angaben zur Person des mutmaßlichen Vaters an der Beseitigung der dem Scheinvater entstandenen Nachteile mitzuwirken (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 2008  I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 17).

  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben auch grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH Urteile vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 Rn. 13; BGHZ 152, 307, 316 = NJW 2003, 582; BGHZ 148, 26, 30 = MDR 2002, 228; BGHZ 95, 285, 287 f. = NJW 1986, 1247; BGHZ 81, 21, 24 = NJW 1981, 2000 und BGHZ 10, 385, 387).

    Die Auskunft ist ihr nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch unschwer möglich (vgl. insoweit BGH Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806).

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00

    Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 124/08, BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und BGH, 7. Mai 2003, XII ZR 229/00, FamRZ 2003, 1836).

    b) Neben den ausdrücklich im Gesetz geregelten Auskunftspflichten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB anerkannt, wenn die Beteiligten in einem gemeinsamen Unterhaltsrechtsverhältnis stehen, wechselseitig auf Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen angewiesen sind und sich diese nicht auf zumutbare andere Weise verschaffen können (Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 13, 22 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1837; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1152, 1159).

  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 124/08

    Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen einen wiederverheirateten

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 124/08, BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und BGH, 7. Mai 2003, XII ZR 229/00, FamRZ 2003, 1836).

    b) Neben den ausdrücklich im Gesetz geregelten Auskunftspflichten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB anerkannt, wenn die Beteiligten in einem gemeinsamen Unterhaltsrechtsverhältnis stehen, wechselseitig auf Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen angewiesen sind und sich diese nicht auf zumutbare andere Weise verschaffen können (Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 13, 22 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1837; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1152, 1159).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne somit die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (BVerfGE 96, 56, 61 = NJW 1997, 1769).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f. = NJW 1984, 419).
  • OLG Jena, 02.11.2010 - 1 WF 353/10

    Treu und Glauben: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen den Erzeuger zur

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Jedenfalls in Fällen, in denen die Mutter den Mann zur Anerkennung der Vaterschaft veranlasst und dabei keine Zweifel an seiner biologischen Vaterschaft geäußert hat, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sie nach wirksamer Vaterschaftsanfechtung (zur Zeit vor der Anfechtung vgl. OLG Jena FPR 2011, 412) zur Auskunft über die Person zu verurteilen, die ihr während der Empfängniszeit zusätzlich beigewohnt hat.
  • BGH, 13.06.1985 - I ZR 35/83

    GEMA-Vermutung II; Geltung der GEMA-Vermutung für die musikalische Vertonung

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben auch grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH Urteile vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 Rn. 13; BGHZ 152, 307, 316 = NJW 2003, 582; BGHZ 148, 26, 30 = MDR 2002, 228; BGHZ 95, 285, 287 f. = NJW 1986, 1247; BGHZ 81, 21, 24 = NJW 1981, 2000 und BGHZ 10, 385, 387).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

  • BGH, 08.10.1998 - VII ZB 21/98

    Wirksamkeit einer durch einen postulationsunfähigen Prozeßbevollmächtigten

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 37/03

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei angenommenem, aber

  • BGH, 04.06.1981 - III ZR 31/80

    Amtshaftung einer kassenärztlichen Vereinigung

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 ff.).
  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 9. November 2011 (BGHZ 191, 259 ff.) dem Scheinvater einen gemäß § 242 BGB auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch zuerkannt.

    Zur Begründung führte es aus, die Rechtsfragen zu der aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftspflicht der Kindesmutter gegenüber dem Scheinvater seien durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 (BGHZ 191, 259) grundsätzlich geklärt.

    Der Bundesgerichtshof weist in seiner Stellungnahme insbesondere auf seine beiden in der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zitierten Entscheidungen hin (BGHZ 191, 259; 196, 207).

    Obwohl das Interesse, selbst darüber zu befinden, ob und wem Einblick in das Geschlechtsleben gewährt wird, verfassungsrechtlich schwer wiegt, mag das Geheimhaltungsinteresse einer Mutter gegenüber dem finanziellen Regressinteresse eines Scheinvaters in bestimmten Konstellationen etwa wegen ihres früheren Verhaltens weniger schutzwürdig sein (vgl. für den Fall, dass der Scheinvater von der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung veranlasst worden war BGHZ 191, 259 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.).

    Eine Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater Auskunft über geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner zu erteilen, wenn dies zur Feststellung einer Unterhaltsregressverpflichtung erforderlich ist, ist dort hingegen nicht geregelt (vgl. BGHZ 191, 259 ).

    Sie stützen sich dabei auf die ursprünglich zu anderen Rechtsverhältnissen begründete ständige Rechtsprechung, nach der Treu und Glauben grundsätzlich gebieten, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 191, 259 m.w.N.).

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

    Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. November 2011, XII ZR 136/09, BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200).

    (1) Der Senat hat bereits für den Fall eines Vaterschaftsanerkenntnisses entschieden, dass die Mutter dem Scheinvater aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft über die Person schulden kann, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17).

    Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt danach auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20).

    Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunächst wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses betroffen sind (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21).

    Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN).

    Dem Regressanspruch steht auch nicht nach § 1600 d Abs. 4 BGB entgegen, dass nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 15 mwN).

    c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Antragstellerin deshalb indes nicht rechtlos gestellt (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26).

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13

    Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter

    Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil, 9. November 2011, XII ZR 136/09, BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss, 20. Februar 2013, XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN).

    Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30).

    Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21).

    In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 33 ff. und BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [zur Vollstreckung]).

    Entgegen einer in der Literatur geäußerten Annahme (vgl. Schneider NZFam 2014, 406, 407) hat der Senat diesen Aspekt in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht etwa für unerheblich gehalten, sondern es im entschiedenen Fall als zulässige tatrichterliche Interessenabwägung angesehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Scheinvaters, der von der Mutter unter wahrheitswidrigen Angaben zur Anerkennung veranlasst worden war, als gewichtiger angesehen wurde (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26).

    aa) Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 29).

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der

    Anders lag insoweit der Fall des Senatsurteils vom 16. April 2008 (XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424; ebenso Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32; vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 -FamRZ 2012, 200), in dem das Kind - nach Anfechtung der Vaterschaft - rechtlich vaterlos war und von daher eine Gefährdung des Familienfriedens allein durch das Hinterfragen der leiblichen Abstammung von vornherein nicht zu besorgen war.
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    Denn nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, dass der Auskunftbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 19 f.).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen zwar auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. November 2011, XII ZR 136/09, BGHZ 191, 259).

    Eine im Einzelfall zulässige Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB setzt deswegen voraus, dass zuvor eine dem widersprechende Vaterschaft wirksam nach § 1599 BGB angefochten worden ist (vgl. auch Senatsurteile vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 15; BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 31; vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 14 und BGHZ 14, 358, 360 ff.).

  • OLG Oldenburg, 29.01.2018 - 4 WF 11/18

    Auskunftsanspruch der Beteiligten Eltern untereinander bei gemeinsamer elterliche

    Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann aber auch dann vorliegen, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - XII ZR 136/09 -, BGHZ 191, 259-270, Rn. 20).
  • OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses

    Dies ist deswegen von Bedeutung, weil ein Regressanspruch nicht besteht, solange die Vaterschaft des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Mannes rechtlich mangels Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung (vgl. BGH FamRZ 2008, 1836; 2012, 200; OLG Celle NJW-RR 2000, 451; zur inzidenter Feststellung Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg FamFG, 5. Aufl., § 169 Rn. 25 ff.) nicht feststeht.
  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 277/16

    Vaterschaftsanerkennung: Formwirksamkeit der vor dem zuständigen spanischen

    Ein Fall der vom Senat für Ausnahmekonstellationen zugelassenen inzidenten Feststellung der leiblichen Vaterschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424) liegt ersichtlich nicht vor.
  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 472/14

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Zur Frage der Auskunftspflicht einer Mutter

  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14

    Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren

  • OLG Nürnberg, 14.11.2014 - 7 UF 1196/14

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Mutter des im

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2016 - 4 U 46/15

    Forderungsabtretung: Umfang der Informationspflichten des Abtretenden bei

  • OLG Nürnberg, 14.11.2014 - 7 WF 1338/14

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verfahrensbeteiligung der Mutter des während

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - 14 U 65/15

    Vorvertragliche Aufklärungspflichten der darlehensgebenden Bank hinsichtlich der

  • AG Krefeld, 24.06.2016 - 2 C 1/16

    Anspruch eines Angehörigen auf Auskunftserteilung über den Verbleib einer Urne

  • OLG Koblenz, 08.11.2012 - 2 U 834/11

    Stufenklage um Pflichtteilsansprüche - Abstammung eines Pflichtteilsberechtigten

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
  • OLG Frankfurt, 28.03.2013 - 3 UF 114/12

    Auskunftsverpflichtung der Kindsmutter gegenüber Scheinvater

  • LG Essen, 19.11.2015 - 1 O 58/15

    Anspruch auf Auskunft über die genetische Abstammung nach einer heterologen

  • OLG Hamm, 28.12.2018 - 12 UF 149/18

    Rechte des leiblichen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes

  • OLG Naumburg, 31.01.2014 - 3 UF 155/13

    Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II an ein Kind: Anspruch des

  • AG Hannover, 07.09.2018 - 410 C 13190/17

    Ausgleichsleistungsanspruch Fluggast bei Beförderungsverweigerung

  • LG Hamburg, 10.08.2017 - 316 O 56/17

    Fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietvertrags wegen Änderung des

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