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   BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10   

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BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10 (https://dejure.org/2011,1408)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10 (https://dejure.org/2011,1408)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10 (https://dejure.org/2011,1408)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO, Art 8 EGRL 5/98
    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer mit dem Anwaltsberuf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Anstellung im öffentlichen Dienst

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO
    Tätigkeit als Geschäftsführer einer IHK mit Anwaltsberuf vereinbar

  • rewis.io

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer mit dem Anwaltsberuf

  • rewis.io

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer mit dem Anwaltsberuf

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer mit dem Anwaltsberuf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; BRAO § 215 Abs. 3
    Anforderungen an den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Anstellung im öffentlichen Dienst

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann ein IHK-Geschäftsführer als Rechtsanwalt tätig sein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der IHK-Geschäftsführer als Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 14 BRAO
    Tätigkeit als Geschäftsführer einer IHK mit Anwaltsberuf vereinbar

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 10 (Rechtsprechungsübersicht)

    Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2011 (RA Prof. Dr. Michael Quaas)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 534
  • AnwBl 2012, 280
  • AnwBl Online 2012, 86
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit einer Tätigkeit u.a. als

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    Das Ziel dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung besteht unter anderem darin, im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden (BVerfGE, aaO 324; BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5).

    Für die Betroffenen ist die mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verbundene Beschränkung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Berufswahlfreiheit nur dann zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE, aaO 324; BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGHReport 2003, 1379 unter II 1).

    Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE, aaO S. 324 f.; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO m.w.N.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Eine Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann somit nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfGE, aaO; BVerfG, NJW 2009 aaO; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO).

    Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO Rn. 6; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht aber darin, dass der Antragsteller in diesen Bereichen nicht als Entscheidungsträger nach außen in Erscheinung tritt, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Repräsentation nach außen Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO unter II 3; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 9).

    Dass ihm im Einzelfall aufgrund seiner Weisungsbefugnis die Möglichkeit offensteht, auf den Inhalt der Entscheidungen Einfluss zu nehmen oder gar die Bearbeitung insgesamt an sich zu ziehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 8) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

    Diese milderen Maßnahmen sind ausreichend, um einem möglicherweise auftretenden Interessenwiderstreit angemessen zu begegnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 10).

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    Für die Betroffenen ist die mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verbundene Beschränkung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Berufswahlfreiheit nur dann zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE, aaO 324; BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGHReport 2003, 1379 unter II 1).

    Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE, aaO S. 324 f.; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO m.w.N.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann - auch ohne konkreten Interessenkonflikt - allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden (vgl. BVerfG, aaO S. 3711 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO Rn. 5; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO Rn. 6; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Dabei sind sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO; vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004 unter II 1; jeweils m.w.N.).

    Die beschriebenen Aufgaben des Antragstellers erschöpfen sich in internen Unterstützungstätigkeiten ohne sachliche Entscheidungsbefugnisse und stellen damit dessen Unabhängigkeit als Rechtsanwalt und das Vertrauen der Rechtsuchenden in deren Bestand nicht in Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO Rn. 10).

    Bei den notwendigen Vorprüfungstätigkeiten nehmen weder der Antragsteller noch seine Mitarbeiter hoheitliche Befugnisse wahr (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO Rn. 10).

  • BGH, 26.05.2003 - AnwZ (B) 50/02

    Gleichzeitige Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    Für die Betroffenen ist die mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verbundene Beschränkung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Berufswahlfreiheit nur dann zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE, aaO 324; BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGHReport 2003, 1379 unter II 1).

    Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann - auch ohne konkreten Interessenkonflikt - allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden (vgl. BVerfG, aaO S. 3711 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO Rn. 5; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO Rn. 6; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Dabei sind sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO; vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004 unter II 1; jeweils m.w.N.).

    Soweit der Senat demgegenüber bei einem Geschäftsführer einer öffentlichen Berufsvertretungskammer die Beratung der Mitglieder als hoheitliche Tätigkeit eingeordnet hat, beruhte dies auf dem Umstand, dass die Aufgabe dieser Berufsvertretung und damit auch die Beratungstätigkeit ihres Geschäftsführers vor allem darin bestand, die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Berufspflichten zu überwachen, und dem Geschäftsführer zudem die Repräsentation der Berufsvertretung nach außen oblag (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO unter II 2, 3).

    Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht aber darin, dass der Antragsteller in diesen Bereichen nicht als Entscheidungsträger nach außen in Erscheinung tritt, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Repräsentation nach außen Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO unter II 3; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 9).

  • BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61

    Keine Zulassung des Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer zur

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    a) Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer als mit dem Anwaltsberuf regelmäßig unvereinbar angesehen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, BGHZ 36, 71, 72 ff.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 240 ff.; vgl. ferner Beschluss vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, BGHZ 68, 59, 60 f. [stellvertretender Geschäftsführer]).

    Dabei hat er jedoch nicht die teilweise hoheitliche Natur der einer Industrie- und Handelskammer zugewiesenen Aufgaben für ausschlaggebend erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74), sondern maßgeblich auf deren Inhalt abgestellt.

    In den erstgenannten zwei Fällen lag der entscheidende Gesichtspunkt für den Senat in einem möglichen Interessenwiderstreit zwischen der einer Industrie- und Handelskammer obliegenden Verpflichtung zur Erstattung unparteiischer Gerichtsgutachten und der Wahrnehmung von - unter Umständen gegenläufigen - Mandanteninteressen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 ff.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 241 ff.).

    Er ist zwar als Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer zu D.      , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - BGBl. I S. 920; IHKG) Angestellter des öffentlichen Dienstes (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 72).

    Denn der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer könnte bei zu erstattenden Gerichtsgutachten und zu erteilenden Auskünften nicht die notwendige Unbefangenheit und Unparteilichkeit besitzen, wenn er in der Angelegenheit eines Kammerangehörigen tätig werden müsste, den er vorher als Rechtsanwalt beraten oder vertreten hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 f.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 242; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).

    Umgekehrt könnte er in einem Fall, in dem er dienstlich mit den Angelegenheiten eines Kammermitglieds befasst war, nicht mehr als Rechtsanwalt die Vertretung dieses Mitglieds oder dessen Gegners mit der von einem Rechtsanwalt zu verlangenden Sachlichkeit und Unbefangenheit übernehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 75; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 21/76

    Kein Rechtsanwalt in der Abteilung "Berufsbildung" einer Industrie- und

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    a) Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer als mit dem Anwaltsberuf regelmäßig unvereinbar angesehen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, BGHZ 36, 71, 72 ff.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 240 ff.; vgl. ferner Beschluss vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, BGHZ 68, 59, 60 f. [stellvertretender Geschäftsführer]).

    Im dritten Fall hat der Senat entscheidend auf die Pflichtenkollisionen abgestellt, die sich bei einem Tätigwerden in der Abteilung "Berufsausbildung" und der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs ergeben können (Senatsbeschluss vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).

    Denn der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer könnte bei zu erstattenden Gerichtsgutachten und zu erteilenden Auskünften nicht die notwendige Unbefangenheit und Unparteilichkeit besitzen, wenn er in der Angelegenheit eines Kammerangehörigen tätig werden müsste, den er vorher als Rechtsanwalt beraten oder vertreten hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 f.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 242; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).

    Umgekehrt könnte er in einem Fall, in dem er dienstlich mit den Angelegenheiten eines Kammermitglieds befasst war, nicht mehr als Rechtsanwalt die Vertretung dieses Mitglieds oder dessen Gegners mit der von einem Rechtsanwalt zu verlangenden Sachlichkeit und Unbefangenheit übernehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 75; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67

    Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    a) Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer als mit dem Anwaltsberuf regelmäßig unvereinbar angesehen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, BGHZ 36, 71, 72 ff.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 240 ff.; vgl. ferner Beschluss vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, BGHZ 68, 59, 60 f. [stellvertretender Geschäftsführer]).

    In den erstgenannten zwei Fällen lag der entscheidende Gesichtspunkt für den Senat in einem möglichen Interessenwiderstreit zwischen der einer Industrie- und Handelskammer obliegenden Verpflichtung zur Erstattung unparteiischer Gerichtsgutachten und der Wahrnehmung von - unter Umständen gegenläufigen - Mandanteninteressen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 ff.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 241 ff.).

    Denn der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer könnte bei zu erstattenden Gerichtsgutachten und zu erteilenden Auskünften nicht die notwendige Unbefangenheit und Unparteilichkeit besitzen, wenn er in der Angelegenheit eines Kammerangehörigen tätig werden müsste, den er vorher als Rechtsanwalt beraten oder vertreten hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 f.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 242; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).

    Umgekehrt könnte er in einem Fall, in dem er dienstlich mit den Angelegenheiten eines Kammermitglieds befasst war, nicht mehr als Rechtsanwalt die Vertretung dieses Mitglieds oder dessen Gegners mit der von einem Rechtsanwalt zu verlangenden Sachlichkeit und Unbefangenheit übernehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 75; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 893/09

    Zur Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    Das Ziel dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung besteht unter anderem darin, im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden (BVerfGE, aaO 324; BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5).

    Er wirkt aber am Zustandekommen hoheitlicher Maßnahmen nicht unmittelbar mit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, NJW 2009, 3710, 3712).

    Auch hierbei sind wiederum die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgebend (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3712).

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06

    Vereinbarbeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Leiter von

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE, aaO S. 324 f.; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO m.w.N.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO Rn. 6; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    Vielmehr kann auch als Rechtsanwalt tätig sein, wessen Arbeitszeit und -kraft überwiegend arbeitsvertraglich gebunden sind (Senatsbeschluss vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266, 268).

    Erforderlich ist aber, dass der durch ein Dienstverhältnis gebundene Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381 Rn. 8; vom 23. Dezember 1987 - AnwZ (B) 43/86, BGHZ 100, 87, 93 m.w.N.; vom 7. November 1960, aaO S. 268; vgl. ferner BVerfGE 87, 287, 323).

  • BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08

    Vereinbarkeit eines Hauptberufs mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
    Erforderlich ist aber, dass der durch ein Dienstverhältnis gebundene Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381 Rn. 8; vom 23. Dezember 1987 - AnwZ (B) 43/86, BGHZ 100, 87, 93 m.w.N.; vom 7. November 1960, aaO S. 268; vgl. ferner BVerfGE 87, 287, 323).

    Der Antragsteller ist als Geschäftsführer in einer leitenden Stellung tätig und damit in der Verwendung seiner Arbeitszeit keinen Weisungen übergeordneter Vorgesetzter unterworfen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, aaO Rn. 12).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 43/86

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der Stellung als

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 9/99

    Unvereinbarkeit einer anderweitigen Berufstätigkeit mit dem Anwaltsberuf

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen kann, die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einem mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) nicht uneingeschränkt übertragen werden.

    Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14; BVerfGE 87, 287, 324; BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; jeweils mwN).

    Eine Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann somit nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 4; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO; BVerfGE, aaO S. 324 f.; BVerfG, aaO; jeweils mwN).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 5; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO).

    Dabei ist auch der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO).

    Ob dies der Fall ist, ist auch insoweit anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO; vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (3); Löwe/Wallner/Werner, aaO); hierbei ist auch der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt angestellt ist, zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO).

    Es besteht bereits unter Berücksichtigung des vorstehend (unter (aa)) dargestellten Aufgabenbereich der Anstalt des öffentlichen Rechts (WDR), bei welcher die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin angestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO), kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Art der Tätigkeit der Beigeladenen, insbesondere die von dem Anwaltsgerichtshof insoweit herangezogene Funktion als Rundfunkdatenschutzbeauftragte, geeignet wäre, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwältin zu erschüttern.

  • BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als

    Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; Urteil vom 25. November 2013 - Anwz (Brfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6).

    Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 5).

    Die Umstände, welche den erkennenden Senat im Beschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) veranlasst haben, die Tätigkeit des damals klagenden IHK-Geschäftsführers nicht für unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zu halten, sind im Fall des Klägers überwiegend nicht erfüllt.

    Im damaligen Fall trat der IHK-Geschäftsführer im hoheitlichen Aufgabenbereich der IHK nicht nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt war (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 20).

    Der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) enthält Leitlinien, anhand derer die vom Kläger aufgeworfene Frage im Einzelfall geprüft werden kann.

    Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 4).

  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 58/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Ausübung eines

    Jedoch hat der Senat diesen Grundsatz nicht zur Teilzeit, sondern in Fällen entwickelt, in denen der Rechtsanwalt eine vollwertige zweitberufliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266, 268; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72, juris Rn. 8; vom 12. Mai 1975  - AnwZ (B) 4/75, juris Rn. 12; vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 72/77, BGHZ 71, 138, 140; vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90, BRAK-Mitt. 1991, 101; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 14/93, AnwBl. 1993, 536; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219 f.; vom 13. Februar 1995  - AnwZ (B) 56/94, BRAK-Mitt. 1995, 212 f.; vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 20/97, juris Rn. 9; vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570; vom 17. März 2003, aaO S. 1527 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 28).
  • BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des

    Hierfür ist erforderlich, dass er den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich ausüben kann (vgl. BVerfGE 87, 287, 323; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 27 mwN).
  • AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14

    Berufsausübung, Rechtspflege, Brao, Rechtsanwaltschaft, Tätigkeit als

    Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2012, 615, 616; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann aber auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW 2012, 534, 535).

  • BGH, 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer

    Das gilt auch für die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Senats zur (Un-)Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft oder einer Innung mit der Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts (siehe BGH, Beschlüsse vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93, NJW-RR 1994, 953; vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 6; ferner Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 10 ff. zur Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer).
  • BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18

    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als Sachbearbeiter

    Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt das konkrete Arbeitsverhältnis maßgeblich (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13. November 2018 - AnwZ (Brfg) 35/18, juris Rn. 10; vom 10. Oktober 2011- AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 2, 5 und 9).
  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 14 R 384/12

    Befreiung, Versicherungspflicht, gesetzliche Rentenversicherung, Rechtsanwalt,

    Im Beschluss vom 10.10.2011, AnwZ (B) 49/10, führt jener aus: "Das Berufsbild eines Rechtsanwalts erfordert - wie die Regelung des § 46 BRAO zeigt - nicht, dass die Anwaltstätigkeit als Hauptberuf ausgeübt wird.
  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 14 R 564/11

    Versicherungspflicht, Rentenversicherung, Rechtsanwalt, Bayerische

    Im Beschluss vom 10.10.2011, AnwZ (B) 49/10, führt der BGH aus: "Das Berufsbild eines Rechtsanwalts erfordert - wie die Regelung des § 46 BRAO zeigt - nicht, dass die Anwaltstätigkeit als Hauptberuf ausgeübt wird.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2021 - 1 AGH 9/21
    Die Hoheitsaufgabe muss ein gewisses Gewicht haben und nach außen hin wahrgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07 -, BGHZ 175, 316, 319; Beschluss vom 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10 -, NJW 2012, 534; Schmidt-Rentsch, a. a. O., § 7 BRAO Rdnr. 81a m. w. N.) Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien und Fallgruppen ist im Hinblick auf die Art der Beschäftigung der Klägerin bei der Stadt E derzeit nicht von einer Unvereinbarkeit i. S. d. §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO auszugehen.
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