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   BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09   

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https://dejure.org/2011,493
BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09 (https://dejure.org/2011,493)
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.2011 - 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09 (https://dejure.org/2011,493)
BVerfG, Entscheidung vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09 (https://dejure.org/2011,493)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 28 EG, Art 7 Abs 1 EGRL 62/94
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - hier: Zur Frage der Staatshaftung wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit der Einführung des sog. ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 28 EG, Art 7 Abs 1 EGRL 62/94
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - hier: Zur Frage der Staatshaftung wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit der Einführung des sog. ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen unterbliebener Vorlage an den EuGH wegen der Auslegung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs; Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen der Inkraftsetzung der Pflichtpfandregelung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - hier: Zur Frage der Staatshaftung wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit der Einführung des sog. ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - hier: Zur Frage der Staatshaftung wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit der Einführung des sog. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 28; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Verfassungsbeschwerde wegen unterbliebener Vorlage an den EuGH wegen der Auslegung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs; Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen der Inkraftsetzung der Pflichtpfandregelung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Dosenpfand - das Ende einer Ära

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorlagepflicht zum EuGH - Der EuGH als gesetzlicher Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 197
  • NJW 2012, 598
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    Auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschied der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 14. Dezember 2004, dass Art. 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie ; geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ) und Art. 28 EGV (jetzt Art. 34 AEUV) einer nationalen Regelung wie der nach den § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 entgegenstünden, wenn diese die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem vorsehe, ohne dass die betroffenen Hersteller und Vertreiber über eine angemessene Übergangsfrist verfügten, um sich darauf einzustellen, und ohne dass sichergestellt sei, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung des Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen könnten (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, Radlberger und Spitz, Slg. 2004, S. 1-11763, Rn. 83).

    Die Verpackungsrichtlinie treffe keine näheren Regelungen über die Organisation oder Ausgestaltung von Systemen zur Förderung von wiederverwendbaren Verpackungen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, a.a.O., Rn. 55).

    Auch wenn sich die Bundesrepublik Deutschland damit ihrer Erfüllungsverantwortlichkeit nicht habe entledigen können, sei es doch gemeinschaftsrechtlich unbedenklich gewesen, Herstellern und Vertreibern die Einführung eines funktionierenden Systems zu überlassen, so dass diese die Rücknahme der Verpackungen, die Erstattung des Pfandes und den eventuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern organisieren sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, a.a.O., Rn. 80).

    Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Herstellern und Vertreibern die Einführung eines Pfand- und Rücknahmesystems nur überlassen kann, wenn er gleichzeitig sicherstellt, dass sich zum Zeitpunkt der Umstellung des Systems alle betroffenen Hersteller und Vertreiber tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, a.a.O., Rn. 80), lässt allenfalls den Schluss zu, dass die Bundesrepublik Deutschland eine fehlerhafte Maßnahme getroffen hat, nicht aber, dass sie untätig geblieben ist.

    (2) Soweit beide Beschwerdeführerinnen darauf abstellen, dass Art. 7 der Verpackungsrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Komponente klar und eindeutig gewesen sei und für die Frage der zeitgleichen Einrichtung eines arbeitsfähigen Rücknahmesystems mit der Pfandpflicht und der Gewährung einer ausreichenden Übergangsfrist eine Ermessensreduzierung auf Null bestanden habe, verkennen sie, dass die Vereinbarkeit der in der VerpackV 1998 normierten Pfandpflicht auf Einwegverpackungen mit dem Unionsrecht vor Erlass der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wurde (vgl. Fischer/ Arndt, Kommentar zur Verpackungsverordnung, 2. Aufl. 2007, § 8 Rn. 121 m.w.N.).

    (3) Soweit beide Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass der Bundesgerichtshof insoweit von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen sei, indem er den Verstoß gegen Unionsrecht selbst ab dem Zeitpunkt der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) nicht als hinreichend qualifiziert angesehen habe, setzen sie sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Bundesgerichtshofs auseinander.

    Der nicht von vornherein willkürlichen Argumentation des Bundesgerichtshofs, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) hätten keine Feststellungen über die Unionsrechtskonformität der im Zeitpunkt ihres Erlasses etablierten, parallel operierenden offenen Rücknahmesysteme getroffen, setzen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegen.

  • EuGH, 14.12.2004 - C-463/01

    DIE IN DEUTSCHLAND FÜR GETRÄNKE-EINWEGVERPACKUNGEN EINGEFÜHRTEN PFAND- UND

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    Der Europäische Gerichtshof stellte - ebenfalls durch Urteil vom 14. Dezember 2004 - fest, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Art. 5 der Verpackungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 28 EGV und Art. 3 in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 Buchstabe d der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl Nr. L 229/1) verstoßen habe, dass sie mit den § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 ein System zur Wiederverwendung von Verpackungen für Produkte eingeführt habe, die nach der Richtlinie 80/777/EWG an der Quelle abzuführen seien (Rs. C-463/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, S. 1-11705 Rn. 84).

    Die in § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 vorgesehene Frist von sechs Monaten zwischen der Bekanntmachung, dass ein Pfand- und Rücknahmesystem einzuführen sei, und dem Inkrafttreten dieses Systems reiche nicht aus, um es den Herstellern natürlicher Mineralwässer zu ermöglichen, ihre Produktion und ihre Bewirtschaftung der Einwegverpackungsabfälle an das neue System anzupassen, da dieses System sofort einzuführen sei (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-463/01, a.a.O., Rn. 78 ff.).

    (2) Soweit beide Beschwerdeführerinnen darauf abstellen, dass Art. 7 der Verpackungsrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Komponente klar und eindeutig gewesen sei und für die Frage der zeitgleichen Einrichtung eines arbeitsfähigen Rücknahmesystems mit der Pfandpflicht und der Gewährung einer ausreichenden Übergangsfrist eine Ermessensreduzierung auf Null bestanden habe, verkennen sie, dass die Vereinbarkeit der in der VerpackV 1998 normierten Pfandpflicht auf Einwegverpackungen mit dem Unionsrecht vor Erlass der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wurde (vgl. Fischer/ Arndt, Kommentar zur Verpackungsverordnung, 2. Aufl. 2007, § 8 Rn. 121 m.w.N.).

    Erst mit Erlass des Urteils vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-463/01 stand fest, dass sechs Monate nicht genügen, damit sich die betroffenen Hersteller und Vertreiber auf ein neues Pfand- und Rücknahmesystem einstellen und dieses errichten können (a.a.O., Rn. 78 ff.).

    (3) Soweit beide Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass der Bundesgerichtshof insoweit von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen sei, indem er den Verstoß gegen Unionsrecht selbst ab dem Zeitpunkt der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) nicht als hinreichend qualifiziert angesehen habe, setzen sie sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Bundesgerichtshofs auseinander.

    Der nicht von vornherein willkürlichen Argumentation des Bundesgerichtshofs, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) hätten keine Feststellungen über die Unionsrechtskonformität der im Zeitpunkt ihres Erlasses etablierten, parallel operierenden offenen Rücknahmesysteme getroffen, setzen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegen.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ).

    Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Rede steht (BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung) (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 ).

    Letzteres kann nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ) insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ).

    Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Rede steht (BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung) (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 ).

    Letzteres kann nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ) insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind.

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07

    Gewerbliche Vermittlung von Lotterien und Wetten

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    So muss ein Beschwerdeführer in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde darauf hinweisen, dass sich aus seiner Sicht die Notwendigkeit einer Rechtsmittelzulassung aus der Pflicht des letztinstanzlichen Rechtsmittelgerichts ergibt, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen (BVerfGK 13, 418 ; offenlassend noch BVerfGK 8, 280 ).

    Denn eine Rechtssache hat immer dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Rede steht (vgl. BVerfGK 13, 418 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Rede steht (BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung) (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    Sie sind vielmehr zunächst verpflichtet, in den bei ihnen anhängigen Verfahren das vorrangige Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden (vgl. für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nur EuGH, Urteil vom 1. Juni 1999, Rs. C-302/97, Konle, Slg. 1999, S. 1-3099 Rn. 59).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann, wenn die im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Auslegungsfragen nicht bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen sind, wenn nicht bereits eine gesicherte Rechtsprechung vorliegt, durch die die Rechtsfragen gelöst sind, oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, CILFIT, Slg. 1982, S. 3415 Rn. 13 ff.).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
    Es ist vertretbar, die Offenkundigkeit eines Verstoßes gegen Unionsrecht zu verneinen, wenn die Anforderungen einer Richtlinie erst durch den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden müssen (vgl. Frenz/Götzkes, EuR 2009, S. 622 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30. September 2003, Rs. C-224/01, Köbler, Slg. 2003, S. 1-10239 Rn. 121; anders Koenig, EWS 2009, S. 249 ).
  • BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06

    Zuständigkeit berufsständischer Gerichte ist mit Art 81, Art 10 EG vereinbar,

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06

    Vereinbarkeit der deutschen Pfanderhebungspflicht und Rücknahmepflicht mit

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    e) Eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung der RL 95/46/EG an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht (vgl. zur Vorlagepflicht der nationalen Gerichte BVerfG 2. Senat 2. Kammer 21. November 2011 - 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09 - Rn. 23 ff., NJW 2012, 598; 1. Senat 2. Kammer 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 11 f., NZA 2012, 202) .
  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 ; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).
  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 137/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 ; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).
  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 ; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 1809/17

    Anspruch auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliches Urteil wegen Verstoßes

    Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; BVerfGK 19, 197 ) trotz Entscheidung über die Anhörungsrüge durch eine rechtskräftig für unzuständig erkannte Richterin nicht entgegen.
  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F. (bzw. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gegeben (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerfGE 82, 159 ; für das finanzgerichtliche Verfahren: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883 ; für das zivilgerichtliche Verfahren: BVerfGK 13, 418 ; 19, 197 ; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - I ZR 130/02 -, LRE 46, S. 279 f.; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 543 Rn. 6).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 64/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung

    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union der Zulassungsgrund der "grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F. (bzw. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159, 196; BVerfGK 13, 418 ; 19, 197 ; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - I ZR 130/02 -, juris; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 543 Rn. 6; Prütting, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2005, § 543 Rn. 17).
  • OLG Köln, 19.10.2012 - 6 U 103/12

    Pfandpflicht eines perlenden Fruchtsaftgetränks

    Ob dies im Hinblick auf Art. 7 der (Verpackungs-) Richtlinie 94/62/EG hier der Fall ist (vgl. EuGH, NVwZ 2005, 190 - Radlberger und Spitz; BVerfG, NJW 2012, 598), kann dahin gestellt bleiben, weil bereits kein Verstoß der Beklagten gegen die gemäß allgemeinen Grundsätzen nach ihrem Wortlaut, ihrer systematischen Stellung, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem objektiven Zweck auszulegende (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 = WRP 2012, 1250 [Rn. 11 ff.] - Alles kann besser werden) deutsche Vorschrift des § 9 VerpackVO anzunehmen ist.
  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 6 ZB 21.94

    Kürzung einer Förderung nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) im Rahmen

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist es selbstverständlich auch Aufgabe der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, in den bei ihnen anhängigen Verfahren das vorrangige Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2011 - 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09 - juris Rn. 28 zur vergleichbaren eigenverantwortlichen Auslegungsverpflichtung des letztinstanzlichen Hauptsachegerichts).
  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 6 ZB 21.110

    Kürzung einer Ausgleichszulage im Rahmen einer Cross-Compliance-Sanktion

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist es selbstverständlich auch Aufgabe der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, in den bei ihnen anhängigen Verfahren das vorrangige Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2011 - 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09 - juris Rn. 28 zur vergleichbaren eigenverantwortlichen Auslegungsverpflichtung des letztinstanzlichen Hauptsachegerichts).
  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 6 ZB 21.113

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen subventionsrechtlicher

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