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   BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11   

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https://dejure.org/2011,530
BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11 (https://dejure.org/2011,530)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2011 - V ZR 17/11 (https://dejure.org/2011,530)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2011 - V ZR 17/11 (https://dejure.org/2011,530)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 BGB, § 323 Abs 1 BGB
    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der Vertragsanpassung; Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch und Rücktritt vom Vertrag

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 730 ff., 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Ggf. unmittelbare Klage auf Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der anderen Partei zur Mitwirkung an der Anpassung bei Anspruch des durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rückauflassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei abweichender Grundstücksfläche im Tauschgeschäft 1:1

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitwirkungspflicht zur Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage; Grundstückskauf; Mangelhaftung; Sachmangel; Verkauf einer noch unvermessenen Grundstücksfläche; Minderfläche

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vertragspartei weigert sich zur Anpassung des Vertrages bei einer Störung der Geschäftsgrundlage; § 313 BGB.

  • Betriebs-Berater

    Benachteiligte Partei zur Mitwirkung bei Vertragsanpassung verpflichtet

  • rewis.io

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der Vertragsanpassung; Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch und Rücktritt vom Vertrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der Vertragsanpassung; Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch und Rücktritt vom Vertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 313 Abs. 1
    Pflicht des Vertragspartners zur Mitwirkung an einer Vertragsanpassung infolge einer Störung der Geschäftsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1
    Verpflichtung der anderen Partei zur Mitwirkung an der Anpassung bei Anspruch des durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Störung der Geschäftsgrundlage: Pflicht zur Vertragsanpassung!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Vertragsanpassung infolge der Störung der Geschäftsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Benachteiligte Partei zur Mitwirkung bei Vertragsanpassung verpflichtet

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsgrundlage, Handelsrecht, nachträgliche Anpassung, Schadensersatzanspruch

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Störung der Geschäftsgrundlage beim Grundstückstausch

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fehlen der Geschäftsgrundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Störung der Geschäftsgrundlage: Pflicht zur Vertragsanpassung! (IMR 2012, 35)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 139
  • NJW 2012, 373
  • MDR 2011, 1468
  • NZM 2012, 168
  • VersR 2012, 72
  • WM 2012, 959
  • BB 2011, 2945
  • DB 2011, 2774
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05

    Rechtsfolgen eines Vorvertrages

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    Angesichts der Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, führt die Weigerung des Begünstigten, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken, für sich genommen nicht dazu, dass dem Benachteiligten ein weiteres Festhalten an dem Vertrag und dessen (künftige) Anpassung unzumutbar wird (vgl. AnwK/Krebs, BGB, § 313 Rn. 83 sowie Soergel/Teichmann, 12. Aufl., § 242 Rn. 268; zur praktischen Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Verhandlungen siehe - für einen Vorvertrag - Senat, Urteil vom 12. Mai 2006 - V ZR 97/05, NJW 2006, 2843, 2845 Rn. 26).

    Angesichts der Pflicht, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken, kommt einem solchen Verhalten der objektive Erklärungswert zu, mit dem Vorschlag der Gegenseite (Rückabwicklung) einverstanden zu sein (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12. Mai 2006 - V ZR 97/05, NJW 2006, 2843, 2845 Rn. 26).

    Hierzu kann die benachteiligte Partei eine von ihr formulierte Änderung des Vertrages zum Gegenstand der Klage machen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2006 - V ZR 97/05, NJW 2006, 2843, 2845 Rn. 26 für die aus einem Vorvertrag folgende Mitwirkungspflicht) oder aber unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt.

  • BGH, 30.01.2004 - V ZR 92/03

    Fehlen der Geschäftsgrundlage eines Kaufvertrages über eine noch zu vermessende

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    Wird bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksfläche der Vertragsgegenstand - wie hier - in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt, geht der objektive Inhalt der Verkäufer- und der Käufererklärung in der Regel dahin, dass bei Differenzen zwischen der bezifferten und der der Grenzziehung entsprechenden umgrenzten Flächengröße die Bezifferung ohne Bedeutung und die Umgrenzung allein maßgeblich ist (Senat, Urteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, NJW-RR 2004, 735; Urteil vom 13. Juni 1980 - V ZR 119/79, WM 1980, 1013, 1014; Urteil vom 15. März 1967 - V ZR 60/64, WM 1967, 489).

    Ebenso verhielt es sich in der Entscheidung des Senats vom 30. Januar 2004 (V ZR 92/03, NJW-RR 2004, 735), welche Anlass für die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gegeben hat.

    In den Entscheidungsgründen heißt es, die Revision sei vor dem Hintergrund der Senatsentscheidung vom 30. Januar 2004 (NJW-RR 2004, 735) und der dort nicht angenommenen Verdrängung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die Regelungen des Gewährleistungsrechts erfolgt.

  • BGH, 07.02.1992 - V ZR 246/90

    Sachmängelgewährleistung für Bebaubarkeit eines Kaufgrundstücks, orientiert am

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    a) Richtig ist zwar, dass § 313 BGB im Anwendungsbereich der Sachmängelhaftung nicht herangezogen werden kann, da andernfalls die den Bestimmungen der §§ 437 ff. BGB zugrunde liegende Risikoverteilung über die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage verändert würde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - III ZR 200/07, MDR 2008, 615, 616 sowie Senat, Urteil vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 162 mwN zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht).

    b) Allerdings besteht der Vorrang nur insoweit, als der maßgebliche Umstand überhaupt geeignet ist, Sachmängelansprüche auszulösen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90, aaO, S. 163).

  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10

    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    Dass der Anwalt nach einer letztmaligen Aufforderung zur Mitwirkung bei der Vertragsanpassung den Rücktritt vom Vertrag erklärt und anschließend mit der Rückauflassung des Grundstücks eine andere Leistung als die angemahnte Leistung von dem Beklagten verlangt hat, ändert nichts daran, dass seine Inanspruchnahme durch den Verzug des Beklagten bedingt und zur Durchsetzung der Rechte der Klägerin erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222, 1224 Rn. 23).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 54/98

    Formwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich einer nicht

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    Entgegen der Ansicht der Revision kommen der schriftlichen Größenangabe ("ca. 28.699 m²") im Text des Vertrages und der zeichnerischen Darstellung in dem Lageplan, die eine Fläche von nur 18.632 m² umfasst, keine gleichrangige Bedeutung mit der Folge zu, dass das Vereinbarte wegen der daraus folgenden Unbestimmtheit seines Inhalts keine Bindung zu erzeugen vermag (§§ 145, 147 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 23. April 1999 - V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030; Urteil vom 23. November 2001 - V ZR 282/00, WM 2002, 202).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    Zwar ist § 313 BGB nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fällt (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, 901; Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714, 1716; Senat, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373).
  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    Zwar ist § 313 BGB nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fällt (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, 901; Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714, 1716; Senat, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373).
  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    Zwar ist § 313 BGB nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fällt (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, 901; Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714, 1716; Senat, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373).
  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 119/79

    Bezeichnung einer noch zu vermessenden Teilfläche im Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    Wird bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksfläche der Vertragsgegenstand - wie hier - in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt, geht der objektive Inhalt der Verkäufer- und der Käufererklärung in der Regel dahin, dass bei Differenzen zwischen der bezifferten und der der Grenzziehung entsprechenden umgrenzten Flächengröße die Bezifferung ohne Bedeutung und die Umgrenzung allein maßgeblich ist (Senat, Urteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, NJW-RR 2004, 735; Urteil vom 13. Juni 1980 - V ZR 119/79, WM 1980, 1013, 1014; Urteil vom 15. März 1967 - V ZR 60/64, WM 1967, 489).
  • BGH, 21.02.2008 - III ZR 200/07

    Rechte des Pächters eines Hochwildreviers bei Fehlen von Rotwild als Standwild

    Auszug aus BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
    a) Richtig ist zwar, dass § 313 BGB im Anwendungsbereich der Sachmängelhaftung nicht herangezogen werden kann, da andernfalls die den Bestimmungen der §§ 437 ff. BGB zugrunde liegende Risikoverteilung über die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage verändert würde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - III ZR 200/07, MDR 2008, 615, 616 sowie Senat, Urteil vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 162 mwN zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht).
  • BGH, 29.01.2004 - V ZR 244/03

    Teilweise Zulassung der Revision

  • BGH, 21.11.1968 - VII ZR 89/66

    Rechte der Vertragspartei bei unberechtigter Verweigerung einer Vertragsanpassung

  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 282/00

    Wirksamkeit eines Kaufvertrages über noch nicht gebildetes Wohnungseigentum

  • BGH, 15.03.1967 - V ZR 60/64
  • BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21

    Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

    Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 1995 - V ZR 267/93 - NJW-RR 1995, 853, 854; BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373 Rn. 12).
  • OLG Dresden, 24.02.2021 - 5 U 1782/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete um 50% wegen Störung

    Der Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB kann gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2011, V ZR 17/11, NJW 2012, 373 Rn. 34; Zehelein, a.a.O., S. 400).
  • AG Ibbenbüren, 27.11.2020 - 3 C 300/20

    Fitnessclub: Vertrag verlängert sich aufgrund der Coronakrise (Wegfall der

    Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung und anzustreben ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung (BGH NJW 2012, 373).
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