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   VGH Bayern, 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758   

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https://dejure.org/2012,41173
VGH Bayern, 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758 (https://dejure.org/2012,41173)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758 (https://dejure.org/2012,41173)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 5 ZB 12.1758 (https://dejure.org/2012,41173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 60 Abs. 1 VwGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begründungsfrist für Antrag auf Zulassung der Berufung; Verwechslung der Telefaxnummer; Büroorganisation - Einzelanweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Abstellen auf allgemeine organisatorische Regelungen für die Fristwahrung bei Vorliegen von konkreten Anweisungen im Einzelfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60
    Kein Abstellen auf allgemeine organisatorische Regelungen für die Fristwahrung bei Vorliegen von konkreten Anweisungen im Einzelfall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Faxnummer verwechselt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwalt ist für Verwechslung der Faxnummer durch Angestellte nicht verantwortlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1178
  • NVwZ 2013, 600
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04

    Sorgfaltspflichten bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per

    Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758
    Für den Fall der Entnahme der Faxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen wird (BGH vom 22.6.2004 NJW 2004, 3491 f.; vom 13.2.2007 NJW 2007, 1690/1691).
  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 5/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758
    In der Rechtsprechung ist jedoch weiter anerkannt, dass es auf allgemeine organisatorische Regelungen für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH vom 30.1.2007 FamRZ 2007, 720 f. m.w.N.).
  • BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06

    Anforderungen an die Überprüfung der Telefax-Nummer bei Übermittlung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758
    Für den Fall der Entnahme der Faxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen wird (BGH vom 22.6.2004 NJW 2004, 3491 f.; vom 13.2.2007 NJW 2007, 1690/1691).
  • BVerwG, 09.01.2008 - 6 B 51.07

    Wiedereinsetzung; Telefax; Sendebericht; Empfänger; Empfängernummer.

    Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758
    Dieser Vergleich ist nämlich nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die Faxnummer zutreffend ermittelt wurde (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 9.1.2008 NJW 2008, 932 f. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13

    Gepixeltes Bild - Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung:

    Ob der mit der Abbildung des Klägers verfolgte Informationszweck auch ohne Bildberichterstattung hätte erreicht werden können, ist für die Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, unerheblich, denn die Pressefreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht der Medien, selbst zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12 Tz. 17 m.w.N. - Eisprinzessin Alexandra , NJW 2013, 1178 = GRUR 2013, 1065; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 20; BVerfGE 101, 361, 389).
  • VGH Bayern, 05.07.2013 - 6 CS 12.2789

    Bundesbeamtenrecht; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Keine

    Doch ist der Anwalt gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen so weit wie möglich auszuschließen (BVerwG, B.v. 9.1.2008 - 6 B 51.07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 5 ZB 12.1758 - juris Rn. 1).

    Hierbei darf die Überprüfung regelmäßig nicht darauf beschränkt werden, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die die beauftragte Bürokraft wählen wollte (BayVGH, B.v. 5.12.2012, a.a.O., RdNr. 2).

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