Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.11.2012

Rechtsprechung
   BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,884
BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12 (https://dejure.org/2013,884)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12 (https://dejure.org/2013,884)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 (https://dejure.org/2013,884)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,884) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Zulässigkeit einer Saldoklage bei Mietrückständen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 253
    Saldoklage zulässig bei Mietrückständen?

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Geltendmachung von Mietrückständen über einen mehrjährigen Zeitraum i.R.e. sog. Saldoklage

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Zulässigkeit einer "Saldoklage", mit der Mietrückstände aus einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum geltend gemacht werden; § 253 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässige Saldoklage bei Mietrückständen aus mehreren Jahren

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Saldoklage bei Mietrückständen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 531
    Zulässigkeit der Geltendmachung von Mietrückständen über einen mehrjährigen Zeitraum i.R.e. sog. Saldoklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrückstände mit "Saldoklage" einklagbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Saldoklage - Mietrückstände aus mehreren Jahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Saldoklage bei Mietrückständen kann zulässig sein!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Saldoklagen" sind nicht grundsätzlich unzulässig

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    "Saldoklage" bei Mietrückständen

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Saldoklage bei Mietrückständen zulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Saldoklage" auf Mietrückstände kann zulässig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Saldoklage" auf Mietrückstände kann zulässig sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine "Saldoklage" zulässig? (IMR 2013, 126)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1367
  • MDR 2013, 262
  • NZM 2013, 422
  • ZMR 2013, 271
  • NJ 2013, 341
  • AnwBl 2013, 124
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01

    "Saldoklage" bei Ergeben der jeweiligen Forderungen aus den Ausführungen zur

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    a) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der mietrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Klage, mit der für einen bestimmten Zeitraum (restliche) Mietrückstände eingeklagt werden, nur zulässig sei, wenn der für jeden einzelnen Monat begehrte Rückstand beziffert werde; eine sogenannte Saldoklage werde dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gerecht und sei deshalb unzulässig (OLG Brandenburg GE 2006, 1169 und GE 2007, 444; LG Berlin, GE 2009, 717; AG Köln, WuM 2008, 676, 677; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. XIV 49; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 6. Aufl., II Rn. 122; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rn. 25; aA wohl OLG Düsseldorf, ZMR 2005, 943, das nur die Schlüssigkeit einer "Saldoklage" erörtert).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346 unter II 1 a aa; vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 unter II 1 a; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 7).
  • BGH, 14.01.1993 - VII ZR 118/91

    Aufgliederung des Klageantrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    Denn eine im Hinblick auf § 253 Abs. 2 ZPO vorgenommene nähere Aufgliederung der Klageforderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern gehört zum Angriff selbst (BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - VII ZR 118/91, NJW 1993, 1393 unter II 1; sowie vom 21. November 1996 - VII ZR 187/95, NJW 1997, 870 unter II 1, 2, jeweils zu § 528 ZPO aF) und bedarf daher nicht der Zulassung nach § 531 ZPO.
  • BGH, 21.11.1996 - VII ZR 187/95

    Zurückweisung der Aufgliederung eines Klageantrags in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    Denn eine im Hinblick auf § 253 Abs. 2 ZPO vorgenommene nähere Aufgliederung der Klageforderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern gehört zum Angriff selbst (BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - VII ZR 118/91, NJW 1993, 1393 unter II 1; sowie vom 21. November 1996 - VII ZR 187/95, NJW 1997, 870 unter II 1, 2, jeweils zu § 528 ZPO aF) und bedarf daher nicht der Zulassung nach § 531 ZPO.
  • BGH, 27.11.1996 - VIII ZR 311/95

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Provisionszahlung nach Kündigung -

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346 unter II 1 a aa; vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 unter II 1 a; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 7).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN).
  • BGH, 22.09.2005 - VII ZR 34/04

    Aufnahme von Hinweisen in das Verhandlungsprotokoll; Haftung einer kommunalen

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    Dabei ist es unerheblich, ob die Kläger in der ersten Instanz auf die erforderliche Aufschlüsselung ihrer Forderung hingewiesen worden sind und ob eine lediglich in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Dokumentation des Hinweises ausreicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 172 f.).
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 96/06

    Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346 unter II 1 a aa; vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 unter II 1 a; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 7).
  • BGH, 19.11.2008 - XII ZR 123/07

    Voraussetzungen der materiellrechtlichen Wirksamkeit einer Hilfsaufrechnung im

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    Dass diese die Hauptforderung übersteigen, ist unschädlich; soweit die Kläger eine Erklärung, in welcher Reihenfolge die Aufrechnung erfolgen sollte, nicht abgegeben haben, ergibt sich die Tilgungsreihenfolge aus § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 366 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 15).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 13 U 145/06

    Nebenkosten bei Gewerberaummiete: Umlagefähigkeit der Kosten einer

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
    a) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der mietrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Klage, mit der für einen bestimmten Zeitraum (restliche) Mietrückstände eingeklagt werden, nur zulässig sei, wenn der für jeden einzelnen Monat begehrte Rückstand beziffert werde; eine sogenannte Saldoklage werde dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gerecht und sei deshalb unzulässig (OLG Brandenburg GE 2006, 1169 und GE 2007, 444; LG Berlin, GE 2009, 717; AG Köln, WuM 2008, 676, 677; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. XIV 49; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 6. Aufl., II Rn. 122; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rn. 25; aA wohl OLG Düsseldorf, ZMR 2005, 943, das nur die Schlüssigkeit einer "Saldoklage" erörtert).
  • LG Berlin, 27.03.2009 - 65 S 213/08
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Januar 2013, VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 12 und vom 2. Dezember 2015, IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rn. 8; jeweils mwN).

    Erfolgt eine solche Erklärung erstmals in der Berufungsinstanz, ist sie unabhängig von den Vorgaben des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil sie kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern zum Angriff selbst gehört (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 2013, VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Januar 2013 (VIII ZR 94/12) eine "Saldoklage" unter den dort gegebenen Voraussetzungen für zulässig erachtet habe, seien die insoweit aufgestellten Grundsätze auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Dies gilt insbesondere bei einer Teilleistungsklage, aber auch dann, wenn die Klage den gesamten Anspruch des Klägers umfasst (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 13).

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW-RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN).

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann auf eine konkrete Bezifferung der im Falle einer Klagehäufung nach Abzug geleisteter Zahlungen geforderten Einzelbeträge dann verzichtet werden, wenn diese Angaben zur Abgrenzung des Streitgegenstands nicht erforderlich sind, also weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch für den Ausgang des Rechtsstreits und auch nicht zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder für eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind (Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 14 f.).

    So liegen die Dinge, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen ist (Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO [für den Fall einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB]).

    Erfolgen solche Darlegungen, sind diese aber - sofern nicht eine Aufrechnungserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ohne Bedeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, da allein das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) die Rangfolge der Verrechnung vorgibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 16, sowie Junglas, ZMR 2014, 89, 93 f.).

    Denn die darin liegende nähere Aufgliederung der Klageforderung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO dar, sondern gehört zum Angriff selbst (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN; aA LG Frankfurt am Main, aaO).

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

    Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der

    Anders als in der Entscheidung des Senats vom 9. Januar 2013 (NZM 2013, 422) lägen dem Saldo der Klägerin keine gleichartigen Forderungen zugrunde.

    Dies gilt insbesondere bei einer Teilleistungsklage, aber auch dann, wenn die Klage den gesamten Anspruch des Klägers umfasst (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 13).

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW-RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rn. 8; jeweils mwN; so auch Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17 unter II 1 a, zur Veröffentlichung bestimmt).

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann auf eine konkrete Bezifferung der im Falle einer Klagehäufung nach Abzug geleisteter Zahlungen geforderten Einzelbeträge dann verzichtet werden, wenn diese Angaben zur Abgrenzung des Streitgegenstands nicht erforderlich sind, also weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch für den Ausgang des Rechtsstreits und auch nicht zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder für eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind (Senatsurteile vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 14 f.; vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17 unter II 1 b).

    So liegen die Dinge, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen ist (Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO [für den Fall einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB]).

    Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine nähere Aufgliederung der Klageforderung, die auch noch in zweiter Instanz ohne Weiteres möglich ist, weil es sich bei ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt, sondern sie zum Angriff selbst gehört (Senatsurteile vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN; vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 c bb (5); aA LG Frankfurt am Main, IBRRS 2017, 2670).

    Erfolgen solche Darlegungen, sind diese aber - sofern nicht eine Aufrechnungserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ohne Bedeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, da bei einer fehlenden Tilgungsbestimmung des Schuldners regelmäßig das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) die Rangfolge der Verrechnung vorgibt (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (3) (a); vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 16, sowie Junglas, ZMR 2014, 89, 93 f.).

  • OLG Hamm, 22.11.2017 - 31 U 285/15

    Zug-um-Zug; hinreichende Bestimmtheit; Aufrechnungserklärung

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12; Urteil vom 14.12.1998 - II ZR 330/97).

    Jedoch müssen die Kläger, damit der Klageantrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügt, entweder den Zeitraum nebst den geforderten monatlichen Beträgen benennen oder zumindest den Gesamtbetrag, den sie meinen beanspruchen zu können, konkret beziffern (sog. Saldotheorie, vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12; BeckOK-Ehlert, BGB, 43. Edition Stand: 01.08.2016, § 535 Rn. 237b).

  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2017 - 11 S 61/16

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Sie mache einen einheitlichen Gesamtanspruch im Sinne der Entscheidung des BGH vom 09.01.- (Az. VIII ZR 94/12) geltend.

    Die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 09.01.- (Az. VIII ZR 94/12) seien nicht übertragbar, da sich vorliegend der Gesamtbetrag nicht aus gleichartigen Forderungen zusammensetze und zudem die geschuldeten Vorauszahlungen auch bereits abgerechneter Abrechnungszeiträume geltend gemacht werden würden, was materiell-rechtlich nicht mehr möglich sei.

    Da sämtlichen geltend gemachten Forderungen dasselbe Mietverhältnis zugrunde liege, handele es sich um einen einheitlichen Gesamtanspruch im Sinne der Entscheidung des BGH vom 09.01.- (Az. VIII ZR 94/12).

    Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus (Urteil vom 09.01.-, Aktenzeichen VIII ZR 94/12):.

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW-RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, WuM 2013, 179 Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 22 U 2/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist ein Klageantrag im Allgemeinen dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH: Urteil vom 14.12.1998, II ZR 330/97; Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00; Urteil vom 09.01.2013, VIII ZR 94/12; Urteil vom 10.07.2015, V ZR 206/14; Urteil vom 02.12.2015, IV ZR 28/15; Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 68/17).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

    Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass ein Klageantrag nur dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagtenseite abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9.1.2013, VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367, 1368; BGH, Urteil vom 2.1.2015, IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, 709).
  • LG Frankfurt/Oder, 28.03.2013 - 15 S 132/11

    Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Saldoklage bei Mietrückständen; Umstellung auf

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH WuM 2013, 179).

    Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH WuM 2013, 179).

    Sie haben damit keine Teilforderung geltend gemacht, sondern die gesamte von ihnen noch beanspruchte Nutzungsentschädigung für den streitigen Zeitraum eingeklagt, wodurch dieser einheitliche (Gesamt-)Anspruch hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH WuM 2013, 179).

    Ein solcher Vortrag ist hier nicht erforderlich, weil er weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung ist (vgl. BGH WuM 2013, 179).

    Inwieweit die Berechnungen der Klägerin rechnerisch zutreffen ist lediglich eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH WuM 2013, 179).

  • BAG, 18.02.2016 - 8 AZR 426/14

    Zahlungsklage - Auslegung prozessualer Willenserklärungen - Zulässigkeit der

    Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - Rn. 12 f.; 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - Rn. 9 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 17 Sa 12/20

    Schadensersatzanspruch - Auskunftspflicht - steuerrechtliche Frage - Abfindung -

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - Rn. 12, NJW 2013, 1367; BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10, EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 4) .
  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

  • LG Darmstadt, 28.03.2013 - 24 S 54/12

    Unzulässigkeit einer "Saldoklage" bei selbstständigen Ansprüchen

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 226/15

    Übergangsversorgung - Bestimmtheit - Streitgegenstand

  • BAG, 27.11.2019 - 10 AZR 476/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

  • OLG Brandenburg, 11.09.2013 - 4 U 130/11

    Darlehensvertrag: Darlehen zwischen Ehegatten zum Aufbau eines Unternehmens;

  • AG Hanau, 28.10.2015 - 37 C 44/15

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

  • OLG Stuttgart, 11.04.2013 - 2 U 111/12

    AGG-Warndatei: Entschädigungsanspruch wegen Weitergabe von Informationen über

  • BGH, 20.02.2018 - XI ZR 65/16

    Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen fehlerhafter Beratung im

  • OLG Brandenburg, 06.07.2016 - 6 U 161/14

    Herausgabeklage: Anforderungen an die Bestimmtheit eines Herausgabeantrags;

  • OLG Hamburg, 24.04.2015 - 1 U 185/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Einbeziehung einer Liste nicht unterstützter

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - U (Kart) 6/16
  • LG Köln, 20.12.2023 - 20 O 85/23
  • LG Frankfurt/Main, 16.05.2017 - 11 S 220/16

    Wie wird Saldo aus Mieterkonto zulässig eingeklagt?

  • LAG Hessen, 29.01.2018 - 10 Ta 367/17

    Die ULAK ist grundsätzlich berechtigt, bei Beantragung eines Mahnbescheids auf

  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 270/19
  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 271/19
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2014 - 16 U 133/13

    Auswirkungen von Leistungsstörungen auf den Provisionsanspruch des

  • OLG Stuttgart, 24.05.2022 - 12 U 298/21

    Einwand des Mitverschuldens bei der Jahresabschlussprüfung

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2020 - 16 U 88/19

    Schadensersatz wegen Nutzung Zahlungsdienst ohne Deckung der hinterlegten

  • LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16

    Zulässigkeit einer sog. "Mietsaldoklage"

  • KG, 25.09.2013 - 21 U 105/12

    Pflichtverletzungen aus einem Ingenieurvertrag: Rechtsnatur eines

  • ArbG Stuttgart, 24.09.2021 - 10 Ca 1342/20

    Tarifvertragsauslegung - Gebäudereinigerhandwerk - Erschwerniszuschläge -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2019 - 21 Sa 852/18

    Bürgenhaftung - Unternehmerbegriff

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 11 Sa 385/16

    Sozialkassenverfahren - Bürgenhaftung

  • ArbG Stuttgart, 28.10.2021 - 10 Ca 174/21

    Universalsukzession - Überstundenvergütung- Vergütungserwartung -

  • LG Berlin, 20.05.2021 - 65 S 25/21

    Anspruch eines Mieters auf Feststellung zur Höhe der höchst zulässigen Miete in

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 6 Sa 357/17

    Sozialkassenpflicht im Baugewerbe aufgrund des

  • AG Dortmund, 19.12.2014 - 420 C 6682/14

    Saldoklage unter Bezugnahme auf ein Mieterkonto unwirksam

  • LG Bonn, 21.06.2018 - 15 O 341/16

    Vergütungsansprüche für anwaltliche Tätigkeit

  • AG Gießen, 20.01.2014 - 48 C 197/13
  • AG Gießen, 10.03.2016 - 48 C 2/16

    Verschiedene Forderungsarten: Saldoklage unzulässig!

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39186
BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11 (https://dejure.org/2012,39186)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2012 - IV ZR 189/11 (https://dejure.org/2012,39186)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2012 - IV ZR 189/11 (https://dejure.org/2012,39186)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,39186) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 Abs 4 VVG vom 21.07.1994, § 176 Abs 4 VVG vom 21.07.1994, § 133 BGB, § 157 BGB, § 306 Abs 2 BGB
    Lebensversicherung: Folgen der Unwirksamkeit einer Stornoabzugs-Klausel

  • Wolters Kluwer

    Stornoabzug bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung einer kapitalbildenden Lebensversicherung

  • rewis.io

    Lebensversicherung: Folgen der Unwirksamkeit einer Stornoabzugs-Klausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VVG a.F. § 174 Abs. 4; VVG a.F. § 176 Abs. 4
    Stornoabzug bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung einer kapitalbildenden Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Stornoabzug bei Umwandlung kapitalbildender Lebensversicherung in beitragsfreie Versicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1367
  • NJW-RR 2013, 228
  • NZG 2013, 619
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11
    Der Senat hält ferner an seiner bereits mit Urteil vom 12. Oktober 2005 begründeten Auffassung fest, dass im Falle einer unwirksamen Vereinbarung eines Stornoabzugs dieser entfällt und kein Anspruch des Versicherers auf die Vornahme eines derartigen Abzugs besteht (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11
    Entgegen der Auffassung der Revision muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 309 Nr. 5b BGB ferner der Nachweis eingeräumt werden, dass der Stornoabzug in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen ist bzw. vollständig zu entfallen hat (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 64, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Hieran hat der Senat auch noch einmal in seinen Beschlüssen vom 12. September 2012 und 27. November 2012 (IV ZR 64/11, VersR 2013, 300 Rn. 11 f. und IV ZR 189/11, NJW-RR 2013, 228 Rn. 11 f.) festgehalten, auf deren Begründung in vollem Umfang zu verweisen ist.
  • OLG Bremen, 19.03.2015 - 3 U 34/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit eines nach dem

    rügt die Klägerin, dass das Landgericht übersehe, dass nach der Entscheidung des BGH vom 27.11.2012 (IV ZR 189/11) der sog. Stornoabzug immer zu erstatten sei, und zwar unabhängig davon, ob die bisherige Rückkaufswertzahlung den Mindestbetrag erreiche oder nicht.
  • LG Siegen, 25.11.2013 - 1 O 216/12

    Policenmodell

    Ist diese Vereinbarung unwirksam, ergibt sich die Folge hieraus unmittelbar aus dem Gesetz; die Stornoabrede entfällt (vgl. BGH NJW-RR 2013, 228 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 17.06.2015 - 9 O 318/12

    Auskehrung der im Rahmen der Rückkaufswertberechnungen für

    Ein Ausgleich zwischen den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag vorzeitig stornieren, sowie denjenigen, die ihn planmäßig zu Ende führen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ein nicht zulässiger Stornoabzug entgegen § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 4 VVG a.F. doch vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - IV ZR 189/11 -, juris Rn. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht