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   BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12   

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https://dejure.org/2012,39325
BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,39325)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2012 - X ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,39325)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,39325)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 651a Abs 1 BGB, § 651j Abs 1 BGB, § 651j Abs 2 BGB, § 651e Abs 3 BGB, Art 2 Nr 1 EWGRL 314/90
    Reiserecht: Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt als Pauschalreisevertrag; Kündigungsrecht bei Verhinderung der Anreise durch höhere Gewalt

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kündigung einer Kreuzfahrt wegen Unmöglichkeit der Anreise

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt als Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB

  • reise-recht-wiki.de

    Kreuzfahrt ist ein Reisevertrag

  • rewis.io

    Reiserecht: Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt als Pauschalreisevertrag; Kündigungsrecht bei Verhinderung der Anreise durch höhere Gewalt

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001/ Internationale Zuständigkeit / Kreuzfahrt / Kündigung wegen höherer Gewalt / Aschewolke / Flugverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651j Abs. 1
    Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt als Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Eyjafjallajökull und die ausgefallene Kreuzfahrt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Reiserecht - Kreuzfahrt-Kündigung wegen Aschewolke zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Karibikkreuzfahrt fiel der Aschewolke zum Opfer - Urlauber konnten wegen des Flugverbots nicht zum Startpunkt fliegen: Höhere Gewalt!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Kündigung eines Kreuzfahrt-Reisevertrags wegen höherer Gewalt (hier: Flugverbot wegen Aschewolke)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unmöglichkeit des Antritts einer Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Buchung einer Kreuzfahrt - Pauschalreisevertrag - Kündigungsrecht bei Verhinderung der Anreise durch höhere Gewalt

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Kündigung eines Reisevertrages einer Kreuzfahrt bei Flugverbot eines vermittelten Zubringerflugs wegen Aschewolke

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Keine Stornogebühren bei höherer Gewalt

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zum Kündigungsrecht des Reisenden gegenüber seinem Reiseveranstalter bei Verhinderung wegen höherer Gewalt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigung einer Kreuzfahrt wegen Vulkanausbruchs

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist die Anreise unmöglich, kann gekündigt werden

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Reisevertrages wegen Flugverbots

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Aschewolke als höhere Gewalt i.S.v. § 651j BGB

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ausbruch des Eyjafjallajökull 2010

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1674
  • MDR 2013, 576
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 60/89

    Kündigung einer von einer Schulklasse gebuchten Reise wegen des Reaktorunfalls in

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12
    § 651j BGB gilt für Fälle höherer Gewalt, die die Geschäftsgrundlage berühren; es handelt sich um eine Spezialvorschrift im Bereich der Störung der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224; Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334; Staudinger aaO, § 651j Rn. 4).

    Die Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt fällt aber weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden (BGHZ 109, 224, 228).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12
    Dieses Ergebnis wird zusätzlich bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der eine Frachtschiffsreise nach Fernost, die der Reisende als Tourist miterleben wollte, als Pauschalreise angesehen hat (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rs. C-585/08 - Pammer / Reederei Karl Schlüter GmbH, verb.

    mit Rs. C-144/09 - Hotel Alpenhof GmbH / Heller, RRa 2011, 12 = NJW 2011, 505).

  • BGH, 12.07.1990 - VII ZR 362/89

    Reisevertrag - Höhere Gewalt - Reisemangel - Kündigung - Vorbehaltlose Annahme -

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12
    § 651j BGB gilt für Fälle höherer Gewalt, die die Geschäftsgrundlage berühren; es handelt sich um eine Spezialvorschrift im Bereich der Störung der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224; Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334; Staudinger aaO, § 651j Rn. 4).
  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12
    Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kläger und der Streithelferin waren jedenfalls die Leistungen Beförderung und Unterbringung als Gesamtheit, so dass von einem Reisevertrag auszugehen ist (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, juris, wonach auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden sind).
  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15

    Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

    § 651j BGB regelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 228 f. (Brand des Schiffs bei einer Nilfahrt); Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334 (Reaktorunfall von Tschernobyl); Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 = RRa 2013, 108 Rn. 18 (Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull); s. auch A. Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651j Rn. 4), die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Kündigung allein nach Maßgabe dieser Vorschrift eröffnet.

    Im Falle einer (mutmaßlich) erhöhten Strahlenbelastung im Reisegebiet infolge des Reaktorunfalls in Tschernobyl und in dem vom Senat entschiedenen Fall einer infolge der Sperrung des transatlantischen Luftraums nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull unmöglich gewordenen (nicht zur vertraglich geschuldeten Reise gehörenden) Fluganreise zum Ausgangspunkt einer Kreuzfahrt in Florida ist hingegen jeweils für maßgeblich erachtet worden, dass die Störungsursache dem Risikobereich keiner Vertragspartei zugeordnet werden konnte (BGHZ 109, 224, 228; BGH, NJW 2013, 1674 Rn. 19) und höhere Gewalt demgemäß bejaht worden.

    Der Reisende hat den Reisepreis zu zahlen und sozusagen sich in Person zur Verfügung zu stellen, denn die Verpflichtung des Reiseveranstalters erschöpft sich nicht in der Bereitstellung der Reiseleistung, sondern sie erfasst die Durchführung der Reise seines Vertragspartners, des Reisenden (BGH, NJW 2013, 1674 Rn. 21).

  • BGH, 16.01.2018 - X ZR 44/17

    Zur Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch

    Damit würde das Kriterium der Erheblichkeit der Änderung weitgehend seines Inhalts beraubt und entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 651e BGB, das nicht nur einen Mangel, sondern eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11, RRa 2013, 218 Rn. 33; Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 32; Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287 Rn. 15) und auch bereits vor Reiseantritt ausgeübt werden kann, wenn feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, RRa 2013, 108 Rn. 19; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389, 391; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 651e Rn. 3).
  • BGH, 14.02.2023 - X ZR 18/22

    Reiseleistungen als Gegenstand einer Gattungsschuld; Bezeichnung der geschuldeten

    Vor diesem Hintergrund ist die ergänzende Heranziehung der allgemeinen Regeln über Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage wie schon nach früher geltendem Recht (dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 Rn. 18) ausgeschlossen.
  • LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel

    Die Vorschrift des § 651j BGB a.F. sollte auch diejenigen Fälle erfassen, in denen die von dem Reiseveranstalter geschuldete Reiseleistung mangelfrei erbracht wird und lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages betroffen war (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1982 - VII ZR 301/81, NJW 1983, S. 33, 34: Verwüstung des Zielgebiets durch einen Taifun; Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 60/89, NJW 1990, S. 572, 573: Gefahr einer Strahlenbelastung wegen des Reaktorunglücks von Tschernobyl; vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, S. 1674: Sperrung des Luftraums wegen Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull).
  • LG Neuruppin, 19.01.2022 - 4 S 47/21
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entfällt bei unzumutbarer Anreise zum Ausgangsort einer Kreuzfahrt, ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters, auch wenn die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt nicht zu den zu erbringenden Reiseleistungen des Reiseveranstalters gehören (vgl. BGH in NJW 2013, 1674).

    Der Reiseveranstalter kann eine Entschädigung auch dann nicht verlangen, wenn die Beförderung zum Bestimmungsort nicht Vertragsbestandteil der Pauschalreise ist (vgl. BGH NJW 2013, 1674).

  • OLG München, 08.09.2023 - 19 U 2286/23

    Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters bei Rücktritt des Reisenden von

    Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt ist regelmäßig als ein solcher anzusehen (BGH, Urteil v. 18.12.2012, Az. X ZR 2/12, juris Rz. 14 ff.; Staudinger in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2016, § 651a Rz. 15, 42; Steinrötter in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 651a Rz. 29, 41; Rodegra, NJW 2011, 1766; Führich, MDR 2011, 1209 1211.).
  • LG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 S 97/2149
    Die Vorschrift des § 651j BGB a.F. sollte auch diejenigen Fälle erfassen, in denen die von dem Reiseveranstalter geschuldete Reiseleistung mangelfrei erbracht wird und lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages betroffen war (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1982 - VII ZR 301/81, NJW 1983, S. 33, 34: Verwüstung des Zielgebiets durch einen Taifun; Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 60/89, NJW 1990, S. 572, 573: Gefahr einer Strahlenbelastung wegen des Reaktorunglücks von Tschernobyl; vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, S. 1674: Sperrung des Luftraums wegen Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull).
  • AG Bremen, 03.04.2020 - 8 C 43/20

    Reisevertrag - Anrechnung Ausgleichsanspruch auf Reisepreisrückzahlungsanspruch

    Bei dem Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt "Karibik-Feeling unter Palmen" handelt es sich um einen Reisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, 1674).
  • AG Marburg, 09.06.2017 - 9 C 392/16

    Kündigung gem. § 651j BGB wegen Vulkanausbruchs

    Diese erhöhte Vulkanaktivität stellte ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises der Klägerin hereinbrach und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte, somit höhere Gewalt dar (RGZ 101, 95; für Vulkanasche auch BGH X ZR 2/12).
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