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   BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11   

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https://dejure.org/2013,7332
BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11 (https://dejure.org/2013,7332)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2013 - XII ZB 412/11 (https://dejure.org/2013,7332)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11 (https://dejure.org/2013,7332)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 280 BGB, § 823 BGB, § 826 BGB, § 1607 Abs 3 BGB
    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht der geschiedenen Ehefrau

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich des von Ehemann geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind bei Entstehen des Kindes auf Grund eines begangenen Ehebruchs; Auskunftsverpflichtungen der Mutter nach Anfechtung der ehelichen Vaterschaft

  • rewis.io

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht der geschiedenen Ehefrau

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzpflicht der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich des von Ehemann geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind bei Entstehen des Kindes auf Grund eines begangenen Ehebruchs; Auskunftsverpflichtungen der Mutter nach Anfechtung der ehelichen Vaterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kuckuckskind und Unterhalt: Kein Schadensersatz von der Mutter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kuckuckskind und der Schadensersatz von der Mutter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltszahlungen für Kuckuckskind - Schadensersatz?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ehebruch mit Kuckuckskind führt immer noch nicht zu einer Schadensersatzpflicht der Ehefrau

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Wer Ehebruch begeht und eine mögliche Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann verschweigt, ist trotzdem nicht zum Schadensersatz verpflichtet

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Familienrecht - Kann sich Ehefrau, wenn sie Ehebruch begeht und die hieraus folgende mögliche Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann verschweigt, schadensersatzpflichtig machen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch gegen die Kindsmutter bei scheinehelichem Kind

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bei Unterhaltszahlungen für scheineheliches Kind

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Schadenersatzanspruch des Ehemanns gegen die Ex-Frau wegen eines Kuckuckskinds - Besonderes Rechtsverhältnis der Ehe verdrängt Haftungsansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 196, 207
  • NJW 2013, 2108
  • MDR 2013, 598
  • FamRZ 2013, 939
  • JR 2014, 343
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
    Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. November 2011, XII ZR 136/09, BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200).

    (1) Der Senat hat bereits für den Fall eines Vaterschaftsanerkenntnisses entschieden, dass die Mutter dem Scheinvater aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft über die Person schulden kann, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17).

    Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt danach auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20).

    Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunächst wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses betroffen sind (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21).

    Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN).

    Dem Regressanspruch steht auch nicht nach § 1600 d Abs. 4 BGB entgegen, dass nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 15 mwN).

    c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Antragstellerin deshalb indes nicht rechtlos gestellt (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26).

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88

    Schadensersatz bei Unterhaltszahlungen an scheineheliches Kind

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
    Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989, IVb ZR 56/88, FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012, XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012, XII ZR 47/09, FamRZ 2012, 1363).

    Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung - wie insbesondere ein Ehebruch - stellt einen innerehelichen Vorgang dar (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368; s. auch BGHZ 57, 229, 231 ff. = NJW 1972, 199 f.).

    Insoweit verdrängt das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368 f. mwN).

    Damit sind neben den deliktischen auch alle solchen Ansprüche der (geschiedenen) Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen, bei denen als verletztes Rechtsgut der Kern der Ehe und der mit diesem verfolgte Schutzzweck in Betracht käme (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369 mwN).

    Auch wenn die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts die allgemeinen Deliktsansprüche hinsichtlich der Folgen eines begangenen Ehebruchs verdrängen, schließt dies allerdings nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB zur Anwendung kommen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369 mwN).

    Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369).

    Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369 mwN).

    (d) Diese Rechtsprechung (kritisch hierzu Wever FamRZ 2012 1601 ff.), die vor allem auf familienrechtliche Sondervorschriften abstellt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368), betrifft somit andere Fragestellungen und ändert nichts an dem Umstand, dass das Ehe- und Familienrecht bezogen auf die hier gegenständliche Ehestörung in Form eines Ehebruchs grundsätzlich allgemeine Schadensersatzansprüche verdrängt.

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
    Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989, IVb ZR 56/88, FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012, XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012, XII ZR 47/09, FamRZ 2012, 1363).

    (c) Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 27. Juni 2012 (XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363 Rn. 26 ff.) entschieden, dass das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes, die Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB begründen kann.

    Dient dieser indessen dazu, dass durch den Gebrauch des zugewendeten Gegenstands, durch seine Erträge oder durch die mit ihm verbundene Sicherheit eine Unterhalts- oder Vorsorgefunktion erfüllt werden soll, so ist die Frage der leiblichen Abstammung für den Ehemann im Zweifel von wesentlicher Bedeutung und die Ehefrau, die allein über die nötige Kenntnis verfügt, wegen der Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung offenbarungspflichtig (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363 Rn. 29).

    Auch das Senatsurteil vom 27. Juni 2012 (XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363) steht zu dieser Rechtsprechung des Senats nicht im Widerspruch.

    Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der hier gegebenen Fallkonstellation, weil er eine wesentlich von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägte Zuwendung an die Ehefrau selbst betraf (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363 Rn. 29).

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
    Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989, IVb ZR 56/88, FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012, XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012, XII ZR 47/09, FamRZ 2012, 1363).

    (a) Mit Urteil vom 15. Februar 2012 (XII ZR 137/09 - FamRZ 2012, 779 Rn. 23) hat der Senat entschieden, dass ein über den Ehebruch als solchen hinausgehender Vorwurf eine unterhaltsberechtigte Ehefrau unter anderem dann trifft, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und sie ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Betracht komme.

    Demgemäß ist die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 (XII ZR 137/09 - FamRZ 2012, 779) zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB ergangen.

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10

    Versorgungsausgleich: Wegfall des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau wegen

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
    (b) Im Anschluss hieran hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2012 (XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 845 Rn. 19) ausgesprochen, dass ein solches Verschweigen auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann.

    Die sich hieran anschließende Entscheidung zum Versorgungsausgleich betrifft ebenfalls eine familienrechtliche Sondervorschrift zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB (jetzt § 27 VersAusglG - Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 845).

  • BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00

    Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
    Als Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch käme allenfalls § 280 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 155 = FamRZ 2002, 1099, 1100 zum Schadensersatz bei Umgangsvereitelung aus pFV).
  • BGH, 27.11.2002 - XII ZR 295/00

    Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten bei Inanspruchnahme aus

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
    Die Werthaltigkeit des übergegangenen Anspruchs hängt mithin in erster Linie von der Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters ab (vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444, 445).
  • KG, 15.03.1999 - 18 WF 740/99
    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
    Das bedeutet, dass sich die Höhe der Regressforderung nicht nach dem richtet, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hat, sondern danach, welchen Unterhaltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächlichen Vater hat (KG FamRZ 2000, 441 f.).
  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
    Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung - wie insbesondere ein Ehebruch - stellt einen innerehelichen Vorgang dar (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368; s. auch BGHZ 57, 229, 231 ff. = NJW 1972, 199 f.).
  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

    Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.; in jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN).
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 ff.).
  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift

    Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, VersR 2014, 1266 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN).
  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

    In einem Beschluss vom 20. Februar 2013 (BGHZ 196, 207 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die mit dem Scheinvater verheiratete Mutter nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Auskunft verpflichtet sein könne.

    Im Beschluss vom 20. Februar 2013 (BGHZ 196, 207) habe der Bundesgerichtshof auch die Auskunftspflicht der - wie hier - geschiedenen Mutter nach der Anfechtung der ehelichen Vaterschaft gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bejaht.

    Der Bundesgerichtshof weist in seiner Stellungnahme insbesondere auf seine beiden in der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zitierten Entscheidungen hin (BGHZ 191, 259; 196, 207).

    So mag insbesondere in solchen Konstellationen, in denen die Mutter aufgrund ihres Verhaltens dem Scheinvater wegen seiner dem Scheinkind erbrachten Leistungen nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig ist (vgl. BGHZ 196, 207 ff. m.w.N.), ihr auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Hinblick auf den Regressanspruch aus § 1607 Abs. 3 BGB verfassungsrechtlich zumutbar sein.

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13

    Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter

    Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil, 9. November 2011, XII ZR 136/09, BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss, 20. Februar 2013, XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN).

    Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30).

    (1) Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht, wenn die Mutter mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde (Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32).

    Die fortdauernde Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber aus §§ 1601 ff. BGB stellt sich als Rechtsfolge der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB dar (Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32).

    In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 33 ff. und BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [zur Vollstreckung]).

    Auch aus dem Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 (FamRZ 2013, 939 Rn. 35) folgt nichts anderes, denn hier hat der Senat ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hingewiesen, bei der das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter einzubeziehen sei.

    Erst wenn der Schuldner die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen (zur eingeschränkten Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs vgl. Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 13 ff.).

    aa) Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 29).

  • OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses

    Von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist der Bundesgerichtshof (FamRZ 2013, 939, 942) für den Fall eines Schadensersatzanspruchs des Scheinvaters gegen die Kindesmutter, die die Namen der als Väter in Betracht kommenden Männer nicht genannt hatte, ausgegangen.
  • OLG Stuttgart, 04.09.2014 - 13 U 30/14

    Kindesunterhalt: Übernahme der Unterhaltspflicht durch einen nicht verheirateten

    Damit kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts gegen den Beklagten wegen Nichtbenennung des Samenspenders, auch wenn ihr ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehen würde (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 201/13 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 2013, 637), keinen Erfolg haben kann, weil sie hätte, um den Schadensersatzanspruch schlüssig zu begründen, darlegen müssen, in welcher Höhe sie bei ihrem tatsächlichen Vater hätte Unterhalt erlangen können (BGHZ 196, 207).
  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 472/14

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Zur Frage der Auskunftspflicht einer Mutter

    Die Gerichte begründeten die Verpflichtung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 -, BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, S. 200; Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11 -, BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, S. 939).
  • AG Krefeld, 24.06.2016 - 2 C 1/16

    Anspruch eines Angehörigen auf Auskunftserteilung über den Verbleib einer Urne

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 ff.).
  • OLG Schleswig, 10.11.2022 - 5 U 159/22

    Auslegung einer Zinsklausel in einem Darlehensvertrag: Verpflichtung des

    Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.; in jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, Rn. 6 mwN).
  • LG Essen, 19.11.2015 - 1 O 58/15

    Anspruch auf Auskunft über die genetische Abstammung nach einer heterologen

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