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   BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12   

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https://dejure.org/2012,33002
BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12 (https://dejure.org/2012,33002)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12 (https://dejure.org/2012,33002)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 (https://dejure.org/2012,33002)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130 Nr 6 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO
    Berufungsschrift: Unterzeichnung mit dem Vermerk i.A. durch ein Sozietätsmitglied; Identität des Unterzeichnenden

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung der Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift bei Versehen der Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." durch den Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift

  • Betriebs-Berater

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift durch Rechtsanwalt mit dem Vermerk "i. A."

  • rewis.io

    Berufungsschrift: Unterzeichnung mit dem Vermerk i.A. durch ein Sozietätsmitglied; Identität des Unterzeichnenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift bei Versehen der Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." durch den Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift

  • rechtsportal.de

    Erfüllung der Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift bei Versehen der Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." durch den Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungsschrift mit "i.A." unterschrieben: Berufung zulässig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Berufungsschrift mit dem Vermerk ?i. A.?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift durch Rechtsanwalt mit dem Vermerk "i. A."

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift mit "i.A." durch ein Sozietätsmitglied kann unschädlich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 237
  • MDR 2012, 1430
  • FamRZ 2013, 127
  • BB 2012, 2829
  • DB 2012, 2631
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 9/11

    Berufungsbegründungsschrift: Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10, aaO; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. [jeweils zur Berufungsbegründung] BGH, Urteile vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 unter II 1; vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO unter B II 1 a; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO; jeweils mwN).

    Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsmittelschriftsatz von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Rechtsmittelgericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO unter B II 1 d cc; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 6).

    Zusätzliche Erläuterungen, die klarstellen, dass auch die Unterzeichnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 8).

    Anders als in dem vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall (Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO) trägt der Briefkopf der Berufungsschrift nicht nur den Namen eines Rechtsanwalts.

    Denn die Identität eines Rechtsanwalts, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 10 ff. zur Unterzeichnung einer Berufungsbegründung in Vertretung eines anderen Rechtsanwalts; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042 Rn. 9 f. zur Unterzeichnung mit dem Vermerk "nach Diktat verreist"; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 10).

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012, VII ZB 83/10, juris und vom 26. Juli 2012, III ZB 70/11, DB 2012, 2042).

    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10, aaO; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Denn die Identität eines Rechtsanwalts, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 10 ff. zur Unterzeichnung einer Berufungsbegründung in Vertretung eines anderen Rechtsanwalts; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042 Rn. 9 f. zur Unterzeichnung mit dem Vermerk "nach Diktat verreist"; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 10).

    Maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder - bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 11; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, aaO Rn. 10).

  • BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung "im Auftrag"

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003, II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012, IV ZB 18/11, juris).

    aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätzlich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der Rechtsmittelschrift ausgeht, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 unter II 1; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, aaO unter II 2; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 4; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, juris Rn. 8; vgl. ferner BAG, DB 1967, 1904).

    bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - anerkannt, dass eine mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes genügt, wenn die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, der als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO unter II 2; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO Rn. 5; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO Rn. 9).

    In einem solchen Fall muss angenommen werden, dass der mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO).

  • BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003, II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012, IV ZB 18/11, juris).

    aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätzlich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der Rechtsmittelschrift ausgeht, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 unter II 1; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, aaO unter II 2; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 4; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, juris Rn. 8; vgl. ferner BAG, DB 1967, 1904).

    bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - anerkannt, dass eine mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes genügt, wenn die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, der als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO unter II 2; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO Rn. 5; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO Rn. 9).

    In einem solchen Fall muss angenommen werden, dass der mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO).

  • BGH, 20.06.2012 - IV ZB 18/11

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003, II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012, IV ZB 18/11, juris).

    aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätzlich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der Rechtsmittelschrift ausgeht, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 unter II 1; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, aaO unter II 2; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 4; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, juris Rn. 8; vgl. ferner BAG, DB 1967, 1904).

    bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - anerkannt, dass eine mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes genügt, wenn die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, der als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO unter II 2; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO Rn. 5; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO Rn. 9).

    In einem solchen Fall muss angenommen werden, dass der mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO).

  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012, VII ZB 83/10, juris und vom 26. Juli 2012, III ZB 70/11, DB 2012, 2042).

    Denn die Identität eines Rechtsanwalts, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 10 ff. zur Unterzeichnung einer Berufungsbegründung in Vertretung eines anderen Rechtsanwalts; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042 Rn. 9 f. zur Unterzeichnung mit dem Vermerk "nach Diktat verreist"; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 10).

    Maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder - bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 11; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, aaO Rn. 10).

  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 mwN; Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 1; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 unter B II 1 d bb; Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 Rn. 5 mwN).

    Der Senat kann die Prüfung der für das Vorliegen einer ausreichenden Unterschrift erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 2 b mwN; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 11).

    Der Schriftzug genügt damit den generellen Anforderungen an eine Unterschrift, weil er individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 mwN; Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 1; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 unter B II 1 d bb; Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 Rn. 5 mwN).

    Der Senat kann die Prüfung der für das Vorliegen einer ausreichenden Unterschrift erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 2 b mwN; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 11).

    Der Schriftzug genügt damit den generellen Anforderungen an eine Unterschrift, weil er individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003, II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012, IV ZB 18/11, juris).

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. [jeweils zur Berufungsbegründung] BGH, Urteile vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 unter II 1; vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO unter B II 1 a; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO; jeweils mwN).

    aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätzlich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der Rechtsmittelschrift ausgeht, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 unter II 1; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, aaO unter II 2; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 4; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, juris Rn. 8; vgl. ferner BAG, DB 1967, 1904).

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
    Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 mwN; Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 1; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 unter B II 1 d bb; Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 Rn. 5 mwN).

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. [jeweils zur Berufungsbegründung] BGH, Urteile vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 unter II 1; vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO unter B II 1 a; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO; jeweils mwN).

    Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsmittelschriftsatz von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Rechtsmittelgericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO unter B II 1 d cc; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 6).

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZB 75/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift

  • BGH, 09.12.2010 - IX ZB 60/10

    Berufungsschrift: Erforderlichkeit einer Unterschrift

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZB 44/05

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen

  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 34/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

  • BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 172/66

    Prozeßbevollmächtigter - Berufungsschrift - Eigenhändige Unterschrift -

  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12 -, juris Rn.9; Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 60/10 -, juris Rn. 4).

    Auch eine mit dem Zusatz "i. A." unterschriebene Berufungsschrift genügt daher grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2012, a. a. O., Rn. 11).

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels (über die Ausgestaltung des § 130 Nr. 6 ZPO als eine "Soll-Vorschrift" hinaus) von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 9; v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 6; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6 und v. 22.11.2005 - VI ZB 73/04 , VersR 2006, 387, Rz. 5 bei juris, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2087] [unter 1.a)]; alle m.w.N.).

    In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Unterzeichnende zumindest auch unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats und nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 12 und v. 27.5.1993 - III ZB 9/93 , NJW 1993, 2056, Rz. 9 bei juris; jew. m.w.N.).

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    (1) Die (nur teilleserliche) Unterschrift lässt sich ganz offensichtlich keinem der im Briefkopf des Schriftsatzes aufgeführten Rechtsanwälte zuordnen (vgl. hinsichtlich eines insoweit anders gelagerten Sachverhalts: BGH, Beschluss v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rzn. 16/17).

    Anders als die Betroffene meint, lässt sich ihre Ansicht nicht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützen, in denen ausgeführt worden ist, dass die Identität eines einen bestimmenden Schriftsatz unterzeichnenden Rechtsanwalts im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein müsse, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 17; v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 11 und v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 10).

    Vor diesem Hintergrund wiederum war in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 - zu Grunde liegenden Fall auch - ausnahmsweise - unschädlich, dass der Unterschrift der Zusatz "i. A." beigefügt war.

    (1) An einer diesen Rechtsanwälten überhaupt zurechenbaren Unterzeichnung fehlt es zwingend allein schon deshalb, weil der Schriftsatz vom 4. Mai 2015 handschriftlich von einer dritten Person statt von ihnen unterschrieben worden ist, zumal durch den handschriftlichen Zusatz "i. A." klargestellt ist, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von den Rechtsanwälten stammt, auf die sich die maschinenschriftliche Ergänzung unterhalb der Unterschrift bezieht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 15; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 8 und v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 9).

  • BGH, 07.06.2016 - KVZ 53/15

    Beschwerde in einer Kartellverwaltungssache: Formunwirksamkeit eines anwaltlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nur dann zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10 Rn. 11, NJW-RR 2012, 1139; Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 Rn. 14, NJW 2013, 237).
  • LG Wuppertal, 04.08.2021 - 9 T 128/21

    Genügt Unterschrift mit "i.A." für Kündigung?

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht in den Fällen, in denen der Unterzeichner seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätzlich nicht von einer Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der unterzeichneten Schrift aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 -, Rn. 11, juris).Im Entscheidungsfall hat ein N T jeweils die Kündigungserklärung "i.A." unterschrieben und damit zunächst einmal nicht als Vertreter gehandelt.
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 3 U 26/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages mehr

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH NJW 2013, 237 m.N.).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

    Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 7; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 452/16

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier

    Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012, aaO, Rn. 9 und vom 25. September 2012 - VIII ZR 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12).

    Da eine Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987, aaO, und vom 21. September 2017, aaO; auf die Erkennbarkeit anhand der Rechtsmittelschrift stellt auch ab BGH, Beschluss vom 25. September 2012, aaO, Rn. 14 ff.), muss sich dies aus der Rechtsmittelschrift selbst ergeben.

    Auch dann, wenn es sich bei Rechtsanwältin S. um eine bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwältin handelte, war sie - wie aus dem Briefkopf des zur Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift bestimmten Schriftsatzes ersichtlich und von der Klägerin selbst vorgetragen - nicht Mitglied der von der Klägerin mandatierten Sozietät (anders in BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057 und vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12 f., 14 ff.).

  • LG Berlin, 24.09.2014 - 65 S 64/14

    Unterschrift mit Zusatz "i.A." wahrt Schriftformerfordernis nicht!

    Es entspricht, worauf der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25.09.2012 ( VIII ZB 22/12 und mit weiteren Entscheidungsnachweisen unter Rn 11) hingewiesen hat, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Unterzeichnende - in dem dortigen Fall ging es um die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift - seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A" versieht, grundsätzlich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme des Unterzeichners für deren Inhalt auszugehen ist; vielmehr gibt er dadurch zu erkennen, dass er nur als Bote auftritt.
  • BGH, 17.12.2020 - III ZB 14/20

    Welche Anforderungen sind an eine Unterschrift auf einer Berufung zu stellen?

    Für die insoweit gegebenenfalls erforderliche Gesamtwürdigung kommt es auf alle bei Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Umstände an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14 und vom 22. Oktober 2019 aaO Rn. 13).

    Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass eine Unterschrift vorliegt, die von einem Rechtsanwalt stammt (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14 und vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, MDR 2020, 305 Rn. 13; jeweils mwN).

  • BGH, 22.10.2019 - VI ZB 51/18

    Formgültige Unterschrift unter Schriftsatz bei hinreichend individuellen und

    Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass eine Unterschrift vorliegt, die von einem Rechtsanwalt stammt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, MDR 2017, 53 Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 9 und 11; vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2005 - XI ZR 398/04, MDR 2006, 283, juris Rn. 17 und 19).
  • OLG Stuttgart, 28.11.2016 - 5 U 11/16

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Unterschriftsleistung des Rechtsanwalts

  • BGH, 08.10.2013 - VIII ZB 13/13

    Rechtzeitige Einlegung der Berufung: Aufklärungspflicht des Gerichts bei Zweifeln

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 284/11

    Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZB 35/17

    Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 - 25 Sa 1146/12

    Altersdiskriminierende Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 30 P 99/12

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für die Anschaffung eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 - 25 Sa 1145/12

    Altersdiskriminierende Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im

  • BGH, 19.02.2014 - IV ZB 30/12

    Zurechnung des Fehlens der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter der

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2019 - 14 U 107/15
  • LAG Hessen, 17.04.2015 - 10 Sa 1281/14

    Der ULAK als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist wirksam die

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 12 U 10/16

    Insolvenzanfechtung des Materialeinkaufs durch einen Strohmann im Vorfeld der

  • OLG Naumburg, 02.07.2014 - 1 W 17/14

    Beschwerdeeinlegung im einstweiligen Rechtsschutz direkt beim Beschwerdegericht:

  • OLG Brandenburg, 14.01.2014 - 6 U 155/12

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Prüfung der

  • VG Düsseldorf, 16.05.2022 - 15 K 7677/20

    Prüfung Rücktritt Attest ärztlich Wissenserklärung Unterschrift

  • LG Wuppertal, 04.08.2022 - 9 T 128/21
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