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   BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12   

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https://dejure.org/2013,13805
BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12 (https://dejure.org/2013,13805)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2013 - VIII ZR 131/12 (https://dejure.org/2013,13805)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - VIII ZR 131/12 (https://dejure.org/2013,13805)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 41 Abs 1 S 2 Nr 3 EnWG, § 41 Abs 2 S 1 EnWG, Art 3 Abs 3 S 8 Anh 1 Buchst d EGRL 73/2009
    AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des Rechnungsbetrages mittels Überweisung bei Jahreszahlung

  • webshoprecht.de

    Wirksamkeit einer AGB-Klausel über die Zahlung mittels Lastschrift oder Überweisung ohne Wahlrecht

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Energieversorger muss den Kunden unterschiedliche Zahlungsmethoden anbieten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit einer Klausel betreffend die Zahlung von Rechnungsbeträgen im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung in Gaslieferungsverträgen

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer Zahlungsklausel in Gas-Sonderkundenverträgen, die die Überweisung nur für Jahreszahlungen zulässt

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    AGB-Kontrolle einer Lastschriftregelung

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, Art. 3 Abs. 3 Satz 8 Anh. 1 Buchst. d EGRL 73/2009
    Zur Wirksamkeit einer AGB-Klausel zur Zahlung des Rechnungsbetrages per Überweisung

  • Betriebs-Berater

    Unwirksamkeit einer von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen verwendeten Formularklausel

  • Betriebs-Berater

    Unwirksamkeit einer von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen verwendeten Formularklausel

  • rewis.io

    AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des Rechnungsbetrages mittels Überweisung bei Jahreszahlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gültigkeit einer Klausel betreffend die Zahlung von Rechnungsbeträgen im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung in Gaslieferungsverträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energielieferung: Für jeden Kunden mehrere Zahlungsmöglichkeiten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lastschrift oder Jahresvorauszahlung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Energieversorger muss Barüberweisung ermöglichen - Vorgaben für Zahlungsweg der Gasrechnung unzulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Energieversorger darf Lastschriftverfahren nicht vorschreiben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen verwendeten Formularklausel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularklausel eines Energieversorgers über bestimmte Zahlungsmöglichkeit kann unwirksam sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Überweisung für Gas muss auch monatlich möglich sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bezahlen der Gasrechnung muss auch durch monatliche oder vierteljährliche Überweisung möglich sein - Zahlungsmöglichkeit Lastschriftverfahren und jährliche Überweisung stellt unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer Zahlungsklausel in AGB eines Gaslieferungsvertrages mit Sonderkunden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gaslieferungsvertrag: Haushaltskunde muss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten haben! (IMR 2014, 1010)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2814
  • ZIP 2013, 2159
  • MDR 2013, 896
  • NZM 2013, 804
  • WM 2013, 1260
  • BB 2013, 1601
  • BB 2013, 1875
  • DB 2013, 16
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.03.2010 - C-451/08

    Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift daher nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - Rs. C-451/08, juris Rn. 38 mwN - Helmut Müller).
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
    Denn auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung scheiden solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 27 mwN; vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61).
  • BGH, 10.01.1996 - XII ZR 271/94

    Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
    Bringt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden können (BGH, Urteile vom 20. Mai 2010 - X ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 32; vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, NJW 1996, 988 unter 4; jeweils mwN).
  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
    d) Dass die dargestellten Nachteile womöglich nur bei einem kleinen Teil der Kunden - vor allem bei Kunden ohne Bankkonto - auftreten, lässt eine unangemessene Benachteiligung der Gaskunden nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237 unter II 3 d cc).
  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
    Bringt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden können (BGH, Urteile vom 20. Mai 2010 - X ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 32; vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, NJW 1996, 988 unter 4; jeweils mwN).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
    Das nationale Recht ist damit - wovon auch die Revision und die Revisionserwiderung ausgehen - im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, NJW 2012, 2276 Rn. 21 und VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
    Das nationale Recht ist damit - wovon auch die Revision und die Revisionserwiderung ausgehen - im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, NJW 2012, 2276 Rn. 21 und VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12

    Stromversorgungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Erstlaufzeit des

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
    Denn auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung scheiden solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 27 mwN; vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    Die Klauseln sind deshalb sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als auch wegen einer dadurch bedingten unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass der Kläger gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG, § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG von der Beklagten die gegen sie erkannte Unterlassung beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, WM 2013, 1260 Rn. 10; vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 unter I mwN).
  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

    (1) Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen der § 41 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF zu sehen, welche - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BR-Drucks. 343/11, S. 119, 214 f.; BT-Drucks. 15/3917, S. 67 [zu § 41 EnWG aF]) - der Umsetzung der Strom- und Gasrichtlinien dienen und deshalb im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, NJW 2013, 2814 Rn. 12 mwN [für § 41 EnWG aF]).

    (b) Für die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG aF sind vor allem Art. 3 Abs. 7 Satz 5, 6 der Richtlinie 2009/72/EG sowie die in deren Anhang I aufgeführten "Maßnahmen zum Schutz des Kunden" heranzuziehen, welche unter anderem unbeschadet der Anforderungen nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29; nachfolgend Klauselrichtlinie) gelten sollen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 12 f. [zu § 41 Abs. 2 EnWG aF und zur Richtlinie 2009/73/EG]).

  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18

    Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG bei Abschluss

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12) sei § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG unter Beachtung der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Kunden ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" anzubieten sei.

    Für den Bereich der Versorgung mit Gas im Rahmen von Sonderkundenverträgen hat der Senat - unter richtlinienkonformer Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG in Bezug auf Anhang I Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 S. 94 vom 14. August 2009; im Folgenden: Gasrichtlinie), wonach die Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" verfügen können müssen - bereits entschieden, dass damit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind und dass es jedenfalls ausreicht, den Verbrauchern drei verschiedene Zahlungswege zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, NJW 2013, 2814 Rn. 12 ff., 19).

    Ferner hat der Senat aus der Zielsetzung der Gasrichtlinie das Erfordernis abgeleitet, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen, etwa durch "diskriminierend" ausgestaltete Zahlungsmodalitäten, vor allem, wenn diese besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligen (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 13, 25 ff.).

    Auf diese Weise werden vor allem die besonders schutzbedürftigen Verbraucher, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können, vom Angebot der Beklagten von vornherein ausgeschlossen oder zumindest abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 26 ff.).

    c) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verbiete es jedenfalls nicht uneingeschränkt, den Kunden vor dem Vertragsschluss zur Angabe seiner Kontodaten und zur Einwilligung zu einer bestimmten Zahlungsweise zu veranlassen, verkennt sie bereits, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung ein solch uneingeschränktes Unterlassungsgebot gar nicht enthält, sondern der Beklagten lediglich die Verwendung des konkreten Angebotsmusters untersagt ist, angesichts dessen Gestaltung - wie bereits mehrfach ausgeführt - gerade nicht sichergestellt ist, dass dem Kunden vor Vertragsschluss eine Wahl zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten eingeräumt wird, und dies zudem einzelne, besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 26 ff.).

    Schon aus diesem Grund kann dahinstehen, inwieweit der Stromanbieter bei der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Zahlungsklauseln auch sein Interesse an der Rationalisierung und Vereinfachung der Vertragsabwicklung und damit seiner Kosten berücksichtigen darf (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 23, 29 mwN; OLG Köln, NJW-RR 2017, 1072 Rn. 22 f.; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., Band 1, Halbbd. 1, § 41 EnWG Rn. 74).

  • OLG Köln, 24.03.2017 - 6 U 146/16

    Lastschrift ist nicht genug

    Ob daraus die Verpflichtung folgt, mindestens drei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. BGH NJW 2013, 2814, Juris-Tz. 19), kann dahinstehen, da die Beklagte für den Basistarif jedenfalls nur eine Zahlungsmöglichkeit vor Vertragsschluss vorsieht.

    Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen sind (s. BGH NJW 2013, 2814, Juris-Tz. 25, 26, 28).

  • OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17

    Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet mit nur einer

    a) Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der Landgerichte Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15, und Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16, sowie dem nachgehend, des Oberlandesgerichts Köln, Urt. v. 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16, (MDR 2017, 754 Tz.9 ff) an, nach der das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung nicht § 41 Abs. 2 S.1 EnWG entspricht.Nach dem Urteil des BGH v. 05.06.2013, Az.: VIII ZR 131/12 (= WM 2013, 1260) obsolet geworden ist der Streit um die Auslegung des Begriffs "Zahlungsmöglichkeiten" (vgl. dazu Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn.22; OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2011, Az.: 19 U 38/11 Tz.122).

    Danach müssen Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" verfügen können, womit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind (BGH WM 2013, 1260 Tz.12 ff).

    Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten zu gewähren, wird allerdings unterlaufen, wenn der Energieversorger für einen bestimmten Tarif ein standardisiertes Angebotsmuster mit einer einzigen, verpflichtend zu wählenden Zahlungsmöglichkeit vorgibt, dessen sich der Kunde bedienen muss, um eine Bestellung abzugeben, und zwar unabhängig davon, ob er tatsächlich vor dem eigentlichen Vertragsschluss noch eine darüber hinausgehende Wahlmöglichkeit anbietet.Die Auslegung und die Anwendung des § 41 Abs. 2 S.1 EnWG im Hinblick auf die Frage, ob dem Verbraucher vor Vertragsschluss ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten zur Verfügung steht, haben unter Beachtung der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform zu erfolgen (vgl. BGH WM 2013, 1260 Tz.12).

    Aus dem Anhang I Buchst. d zur Stromrichtlinie 2009/72/EG folgt nicht nur, dass dem Kunden ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten zur Verfügung gestellt werden muss, sondern auch, dass Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmodalitäten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen (vgl. BGH WM 2013, 1260 Tz.25 zur Gasrichtlinie).

    Ein solches Angebot ist nach der bisherigen Gesetzeslage gem. der Rechtsprechung des BGH dann unbedenklich, sofern dem Versorger durch die verschiedenen Zahlungsmodalitäten höhere Kosten entstehen und er ausschließlich die dadurch verursachten Kosten an die Kunden weitergibt (BGH WM 2013, 1260 Tz.29).

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

    (1) Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen der § 41 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF zu sehen, welche - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BR-Drucks. 343/11, S. 119, 214 f.; BT-Drucks. 15/3917, S. 67 [zu § 41 EnWG aF]) - der Umsetzung der Strom- und Gasrichtlinien dienen und deshalb im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, NJW 2013, 2814 Rn. 12 mwN [für § 41 EnWG aF]).

    (b) Für die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG aF sind vor allem Art. 3 Abs. 3 Satz 5, 6 der Richtlinie 2009/73/EG sowie die in deren Anhang I aufgeführten "Maßnahmen zum Schutz des Kunden" heranzuziehen, welche unter anderem unbeschadet der Anforderungen nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29; nachfolgend Klauselrichtlinie) gelten sollen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 12 f. [zu § 41 Abs. 2 EnWG aF]).

  • LG Köln, 16.08.2016 - 33 O 2/16

    Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

    Eine Auslegung des Begriffs "Zahlungsmodalitäten" unter Berücksichtigung sämtlicher verschiedener Sprachfassungen der Richtlinie ergibt, dass damit gemeint ist, dass dem Kunden ein "breites Spektrum" an "Zahlungsmethoden" anzubieten ist (BGH NJW 2013, 2814 m.w.N.).
  • LG Köln, 26.11.2019 - 31 O 329/18

    Strompreiserhöhung: Ankündigung per E-Mail erfordert eindeutigen Betreff

    Das OLG Köln hat sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass die Norm der Umsetzung der Vorgaben der der Elektrizitäts-RL (RL 2009/72/EG), Art. 3 VII und Anhang I Buchst. d, sowie der Gasrichtlinie (RL 2009/73/EG), Art. 3 III und Anhang I Buchst. d (vgl. BGH, NJW 2013, 2814 Rn. 11, für Gaslieferungsverträge) diene.
  • LG Wiesbaden, 29.06.2017 - 2 O 182/16

    Zwingende Erteilung einer Einziehungsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) bei

    Spektrum an Zahlungsmodalitäten" verfügen können sollen, durch die sie nicht unangemessen benachteiligt werden, ergibt sich allerdings, dass mit "Zahlungsmöglichkeiten" die Zahlungswege gemeint sind (s. auch BGH Urteil vom 05.06.2013, VIII ZR 131/12).
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