Rechtsprechung
BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12 |
Volltextveröffentlichungen (18)
- lexetius.com
BGB § 308 Nr. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 146 BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 308 Nr 1 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete Angebotsfortgeltung - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Die Annahmefrist für ein Angebot kann nicht per AGB unbefristet ausgedehnt werden
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §308 Nr. 1
Fortgeltung von Angebotserklärungen in AGB - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer auf das unbefristete Fortbestehen des Angebots des anderen Teils und die Möglichkeit der jederzeitigen Annahme durch den Verwender gerichteten Klausel
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Unwirksamkeit unbefristeter Fortgeltungsklauseln auch für widerrufliche Angebote
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Unwirksamkeit eines unbefristeten Grundstückskaufangebotes trotz jederzeitiger Widerruflichkeit; Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 308 Nr. 1
Unwirksamkeit unbefristeter Fortgeltungsklausel trotz Widerruflichkeit des Angebots zum Immobilienerwerb - rewis.io
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete Angebotsfortgeltung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 308 Nr. 1
Wirksamkeit einer auf das unbefristete Fortbestehen des Angebots des anderen Teils und die Möglichkeit der jederzeitigen Annahme durch den Verwender gerichteten Klausel - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Angebot unbefristet, aber widerrufbar: Klausel unwirksam!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Grenze der Bindung an notarielle Kaufvertragsangebote
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unbefristete Fortgeltungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Widerrufliches Angebot macht Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages möglich
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Widerrufliches Angebot macht Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages möglich
- anwalt.de (Kurzinformation)
Immobilienkaufvertrag mit Fortgeltungsklausel
- ecovis.com (Kurzinformation)
Erwerb von Eigentumswohnungen: Finger weg von getrennter notarieller Beurkundung des Angebots und der Vertragsannahme
- jurop.org (Kurzinformation)
AGB-Recht: Klausel zu Fortgeltung eines Kaufangebots
Besprechungen u.ä. (2)
- ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
BGB § 308 Nr. 1
Unwirksamkeit einer unbefristeten Fortgeltungsklausel für das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Angebot unbefristet, aber widerrufbar: Klausel unwirksam! (IBR 2013, 574)
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 29.04.2011 - 4 O 3786/10
- OLG Dresden, 06.12.2011 - 14 U 776/11
- BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 3434
- ZIP 2013, 2108
- MDR 2013, 958
- DNotZ 2013, 923
- NZM 2013, 871
Wird zitiert von ... (29)
- BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14
Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche …
a) Bei Annahme durch die Verkäuferin war die in dem Angebot des Klägers bestimmte Bindungsfrist bis zum 4. Juli 2006, die sich - regelmäßig und auch hier - mit der dem Empfänger für die Annahme des Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB) deckt, verstrichen; denn die die Annahme ist erst am 10. August 2006 erfolgt (vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 8).Denn Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann (unbefristete Fortgeltungsklauseln), sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot - wie hier - nicht bindend, sondern widerruflich ist(st. Rspr., vgl. zu Kaufverträgen Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 ff.; Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 266/12, WE 2014, 118 f.; zu Bauträgerverträgen Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 ff.; Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 ff.).
Die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen wie etwa die Kaufpreiszahlung sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen (näher Senat…, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16 ff.; Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 27).
(aa) § 308 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders vor den Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 20).
Nachteilig für ihn sei es zudem, dass der Vertrag auch nach Monaten oder Jahren, also in einem Zeitpunkt, in dem der Antragende (selbst wenn er sein Angebot nicht widerrufen hat) das lange Schweigen des Angebotsempfängers auf sein Angebot regelmäßig als dessen Nichtannahme verstehen müsse, mit der Annahmeerklärung des Verwenders überrascht werden könne, die den (von dem Antragenden möglicherweise inzwischen nicht mehr gewünschten) Vertrag zustande bringe (Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 24).
- BGH, 26.02.2016 - V ZR 208/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: Wirksamkeit einer …
Das soll § 146 BGB verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZfIR 2013, 766 Rn. 22).Die Klausel wiche, so verstanden, von der gesetzlichen Regelung in § 146 BGB wesentlich ab und wäre nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders gerechtfertigt (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZfIR 2013, 766 Rn. 18).
Denn auch solche Klauseln führen zu einem unangemessen lange dauernden Schwebezustand, vor dem § 308 Nr. 1 BGB den Vertragspartner des Verwenders schützen soll (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZfIR 2013, 766 Rn. 19 f).
- BGH, 21.01.2016 - III ZR 159/15
Haftung des Urkundsnotars: Belehrungspflichten gegenüber dem …
Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Angebot des Käufers unbefristet fortbestehe und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden könne, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar seien, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich sei.Diese Fortgeltungsklausel war indes wegen des nicht limitierten Zeitraums, in dem die Verkäufer das Angebot noch annehmen konnten, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den Kläger, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 21 ff).
Infolgedessen war das Angebot des Klägers nach Ablauf der Bindungsfrist erloschen und stellte die am 19. Dezember 2006 beurkundete - verspätete - Annahmeerklärung der Verkäufer nach § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 27).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit unbefristeter Fortgeltungsklauseln nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2, § 146 BGB bestimmte Zeitraum, in dem ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des Angebotsempfängers erwarten darf (BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 22).
Zwar wird die Fortgeltungsklausel von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet (BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 20).
Zudem konnte nach Ablauf längerer Zeiträume das von ihm unterbreitete Angebot mangels Reaktion des Verkäufers in Vergessenheit geraten mit der Folge, dass er von einer schließlich dann doch noch erfolgenden Annahme durch den Verkäufer und einem hierdurch zustande kommenden, von ihm möglicherweise nicht mehr gewünschten Vertrag überrascht werden konnte (vgl. Thode aaO S. 165 sowie nunmehr BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 24).
Die hiergegen bereits von Thode (…aaO) und später vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 (aaO) vorgebrachten Bedenken lagen so nahe, dass bereits 2006 ernsthafte Zweifel an der rechtlichen Tragfähigkeit der unbefristeten Fortgeltungsklausel angebracht waren.
- BGH, 21.01.2016 - III ZR 160/15
Notarhaftung bei Grundstücksgeschäft: Amtspflichtverletzung durch fehlenden …
Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Angebot des Käufers unbefristet fortbestehe und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden könne, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar seien, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich sei.Diese Fortgeltungsklausel war indes wegen des nicht limitierten Zeitraums, in dem die Verkäufer das Angebot noch annehmen konnten, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für die Klägerin, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 21 ff).
Infolgedessen war das Angebot der Klägerin nach Ablauf der Bindungsfrist erloschen und stellte die am 18. Februar 2008 beurkundete - verspätete - Annahmeerklärung der Verkäufer nach § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 27).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit unbefristeter Fortgeltungsklauseln nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2, § 146 BGB bestimmte Zeitraum, in dem ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des Angebotsempfängers erwarten darf (BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 22).
Zwar wird die Fortgeltungsklausel von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet (BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 20).
Zudem konnte nach Ablauf längerer Zeiträume das von ihnen unterbreitete Angebot mangels Reaktion des Verkäufers in Vergessenheit geraten mit der Folge, dass sie von einer schließlich dann doch noch erfolgenden Annahme durch den Verkäufer und einem hierdurch zustande kommenden, von ihnen möglicherweise nicht mehr gewünschten Vertrag überrascht werden konnten (vgl. Thode aaO S. 165 sowie nunmehr BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 24).
Die hiergegen bereits von Thode (…aaO) und später vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 (aaO) vorgebrachten Bedenken lagen so nahe, dass bereits 2006 ernsthafte Zweifel an der rechtlichen Tragfähigkeit der unbefristeten Fortgeltungsklausel angebracht waren.
Dagegen ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht dadurch gekennzeichnet, dass bereits ein - wenn auch noch nicht wirksamer - Vertrag geschlossen worden ist und das Gesetz in einer solchen Situation - ohne Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB - keine Frist für die Genehmigung vorsieht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 23).
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17
Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein …
Diese Fortgeltungsklausel war indes wegen des nicht begrenzten Zeitraums, in dem die Verkäufer das Angebot noch annehmen konnten, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den Käufer, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 21 ff).Infolgedessen war das Angebot des Käufers nach Ablauf der Bindungsfrist erloschen und stellte die am 10. August 2006 beurkundete Annahmeerklärung der Verkäufer nach § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 27).
- BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12
Vorformulierter Bauträgervertrag: Inhaltskontrolle für eine Bindungsfristregelung …
Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Annahme der verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (…Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZNotP 2013, 226 Rn. 27;… vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 19). - BGH, 24.08.2017 - III ZR 558/16
Notarhaftung: Verschulden des die Annahme eines Vertragsangebots beurkundenden …
Der Senat hat sich mit den vorgenannten Gesichtspunkten bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 (III ZR 160/15) befasst und darauf hingewiesen, dass die Konstellationen eines ohne Vertretungsmacht und eines von einem Verbraucher mit Widerrufsrecht geschlossenen Vertrages mit einem bisher lediglich abgegebenen Vertragsangebot tatsächlich und rechtlich nicht vergleichbar sind (…aaO Rn. 31 f; so auch BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 23). - BGH, 23.01.2020 - III ZR 28/19
Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel
a) Das Kaufangebot der Kläger vom 11. November 2006 war ungeachtet der Frage der Angemessenheit seiner Bindungsdauer (§ 147 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8 und 12 f und Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 8) spätestens mit deren Ablauf am 31. Dezember 2006 nach § 146 BGB erloschen, so dass die am 28. März 2007 beurkundete - verspätete - Annahmeerklärung der Verkäuferin gemäß § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot darstellte.Diese vom Beklagten als Zentral- beziehungsweise Vollzugsnotar zur Verwendung in einer Vielzahl von Fällen für die Verkäuferin vorformulierte unbefristete Fortgeltungsklausel war jedoch trotz der den Klägern eingeräumten Widerrufsmöglichkeit nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013, aaO Rn. 18 ff).
- BGH, 22.11.2013 - V ZR 229/12
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung auf Grundlage der …
Zur Begründung hierfür verweist der Senat - um bloße Wiederholungen zu vermeiden - auf seine Entscheidung vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 f. Rn. 13-26), die eine inhaltsgleiche Erklärung betrifft.Zur Begründung verweist der Senat wiederum zur Vermeidung bloßer Wiederholungen - auf seine Entscheidung vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434, 3436 Rn. 30, 31).
- BGH, 21.01.2016 - III ZR 171/15
Schadensersatzpflicht eines Notars auf Amtshaftung im Hinblick auf dessen …
Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Angebot des Käufers unbefristet fortbestehe und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden könne, auch dann mit § 308 Nr. 1 AGB unvereinbar seien, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich sei.Aus ihren - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen ergibt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum angesichts der Unwirksamkeit seines ursprünglichen Angebots vom 29. Mai 2006 nach Ablauf der bis zum 4. Juli 2006 währenden Annahmefrist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 13 ff) ein erneutes Angebot zum Abschluss des Wohnungskaufvertrags abgegeben hätte mit der Folge, dass zwischen ihm und den Verkäufern ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre.
- LG Magdeburg, 21.05.2014 - 10 O 173/12
Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung wegen fehlenden Rechtsgrunds für die Leistung
- BGH, 16.09.2021 - IX ZR 213/20
Kein konkludenter Neuabschluss eines Girovertrags bei unbekannter Insolvenz
- BGH, 17.10.2014 - V ZR 289/13
Der abgetretene Bereicherungsanspruch - Verurteilung Zug um Zug und das …
- BGH, 09.05.2014 - V ZR 266/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle einer Klausel über die …
- BGH, 17.01.2014 - V ZR 108/13
Finanzierter Eigentumswohnungskauf: Umfang der Aufklärungspflichten des …
- BGH, 08.11.2013 - V ZR 145/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Angebotsfortsetzungsklausel in …
- BGH, 25.10.2013 - V ZR 12/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete …
- BGH, 10.09.2015 - III ZR 183/14
Belehrungpflichten eines Notars beim Aushandeln einer Vertragsbestimmung
- OLG Naumburg, 29.04.2015 - 5 U 7/15
Notarhaftung: Fehlender Hinweis auf mögliche Unwirksamkeit eines Kaufangebots
- LG Magdeburg, 10.12.2014 - 10 O 2127/13
Notarhaftung: Verschulden bei Verwendung einer unbefristeten Fortgeltungsklausel …
- LG Magdeburg, 10.12.2014 - 10 O 2328/13
Notarhaftung: Verschulden bei Verwendung einer unbefristeten Fortgeltungsklausel …
- LG Magdeburg, 10.12.2014 - 10 O 2290/13
Haftung des Notars auf Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung
- OLG München, 10.01.2019 - 1 U 2487/18
Notarhaftung bei fehlender Belehrung zur unbefristeten Fortgeltungsklausel
- LG München II, 30.05.2018 - 11 O 1153/17
Zur Subsidiarität der Notarhaftung bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung.
- KG, 15.06.2015 - 24 U 84/14
- LG Hildesheim, 20.09.2016 - 5 O 15/16
- LG Landshut, 05.09.2014 - 13 O 3600/13
Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde; Überlange …
- LG Leipzig, 26.04.2011 - 6 O 109/10
- OLG Koblenz, 12.12.2019 - 1 U 556/19