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   KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13   

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https://dejure.org/2013,25580
KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13 (https://dejure.org/2013,25580)
KG, Entscheidung vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 (https://dejure.org/2013,25580)
KG, Entscheidung vom 05. September 2013 - 8 W 64/13 (https://dejure.org/2013,25580)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Räumung von Gewerberäumen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerbemietraum nicht anwendbar

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Räumungsverfügung im Geschäftsraummietverhältnis

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Räumungsverfügung gegen Dritten als Besitzer von Gewerbemieträumen

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Räumung gegen Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 940a Abs. 2
    Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Räumung von Gewerberäumen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Räumung von Gewerberäumen durch einstweilige Verfügung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine einstweilige Räumung im Gewerberaummietrecht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Räumungsverfügung bei Gewerbemiete

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Räumungsverfügung bei Gewerbemiete

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Räumung zwangsvollstreckter Gewerbeimmobilien: § 940 a ZPO gilt nicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung auf Räumung bei Gewerbeflächen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine einstweilige Räumung im Gewerberaummietrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Räumung von Gewerberäumen durch einstweilige Verfügung! (IMR 2014, 131)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3588
  • MDR 2013, 1337
  • NZM 2013, 791
  • ZMR 2014, 113
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13

    Räumungsverfügung: Nur anwendbar auf Wohnraummietverhältnisse!

    Auszug aus KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13
    Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Anwendbarkeit der Norm auf sonstige Mieträume, da der Gesetzgeber die Vorschrift im Zuge des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 gerade in einer bestehenden Norm mit der amtlichen Überschrift "Räumung von Wohnraum" angesiedelt hat (so auch Landgericht Köln, MietRB 2013, 204).

    Daraus folgt, wie auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 T 147/13 - zutreffend ausgeführt hat, dass es sich bei § 940a Abs. 2 ZPO um eine auf Wohnraum zugeschnittene Spezialvorschrift handelt.

  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Auszug aus KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13
    Dabei ist in aller Regel mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen (BGH, Kartellsenat, BGHZ 46, 74).
  • OLG Dresden, 29.11.2017 - 5 U 1337/17

    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums

    Die bisherigen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehen restriktiv davon aus, dass auch eine Heranziehung der Rechtsgedanken aus § 940a Abs. 2 ZPO im gewerblichen Mietrecht ausscheidet (vgl. KG, Beschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 -, NZM 2013, 791; OLG München, Urteil vom 10.04.2014 - 23 U 773/14 -, NZM 2015, 167; OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14 -, NJW 2015, 711; ebenso Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 940a Rn. 4; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 6. Aufl., Kap. 29 Rn. 26; offen gelassen von OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2015 - 8 U 120/14 -, NZM 2015, 738).
  • KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19

    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

    Dass § 940a Abs. 2 ZPO ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse Anwendung findet, ergibt sich darüber hinaus auch aus den Ausführungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 17/10485 vom 15. August 2012, Seite 1, 2,33 und 34; vgl. insoweit zur weiteren Begründung Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, Grundeigentum 2013, 791).

    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

    Der Senat schließt sich nach nochmaliger Prüfung - unter Aufgabe seiner bisher vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05. September 2013 - 8 W 64/13, vom 14. Juli 2016 - 8 U 37/16, vom 05.Juli 2016 - 8 W 54/16, vom 16. März 2017 - 8 W 13/17, vom 13. August 2018 - 8 W 41/18 und vom 23. Oktober 2018 - 8 W 68/18) - an.

  • OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14

    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Denn angesichts der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung ist eine analoge Anwendung des § 940 a Abs. 2 ZPO außerhalb von Wohnraummietverhältnissen nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. KG Berlin, NJW 2013, 3588; LG Köln, NJW 2013, 3589; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 940 a Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., 2014, § 940 a Rz. 3; Börstinghaus, jurisPR-MietR 16/2014 Anm. 6; Neuhaus, ZMR 2013, 686, 694), der auch der Senat uneingeschränkt folgt, nicht möglich.

    Es liegt vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers eine eng auszulegende, auf den Wohnraum zugeschnittene Ausnahmevorschrift vor (vgl. KG Berlin, NJW 2013, 3588; LG Köln, NJW 2013, 3589; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 a Rz. 4; Börstinghaus, jurisPR-MietR 16/2014 Anm. 6; Neuhaus, ZMR 2013, 686, 694).

  • OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17

    Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe von gewerblich

    (1) Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass § 940a ZPO keine direkte oder analoge Anwendung auf einen auf die Herausgabe gewerblich genutzter Räume gerichteten Antrag findet (Fleindl ZMR 2014, 938; OLG Celle NJW 2015, 711; KG NJW 2013, 3588).
  • LG Krefeld, 08.03.2016 - 2 S 60/15

    Räumungsverfügung gegen Dritte möglich!

    Anderer Ansicht: OLG Celle NZM 2015, 166; KG NJW 2013, 3588; LG Köln NJW 2013, 3589).
  • OLG Hamburg, 20.03.2015 - 8 U 120/14

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung eines

    Die damit der Sache nach verbundene Frage, ob die in § 940a Abs. 2 ZPO für die Wohnraummiete getroffene Regelung auch auf Gewerberaummietverhältnisse ausgeweitet werden kann, ist aus Sicht des Senats aber in oben dargestelltem Sinne nicht hinreichend geklärt (gegen eine Ausweitung OLG Celle, Urteil vom 22.12.2004, Az. 7 U 236/04 - zitiert nach juris; KG Berlin NJW 2013, 3588 f.; OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014, Az. 2 W 237/14 - zitiert nach juris; dafür LG Hamburg NJW 2013, 3666; zur Problematik siehe auch Klüver, ZMR 2015, 10 f.).
  • LG Berlin, 05.09.2018 - 29 O 150/18

    Gewerberaummiete: Räumungsverfügung gegen Untermieter nach

    Das Gericht geht zwar davon aus, dass § 940 A Abs. 2 ZPO vorliegen keine Anwendung findet, da es nicht um die Räumung von Wohnraum geht und eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift nicht in Betracht kommen dürfte; gegen eine solche Analogie auch auf sonstige Mieträume spricht bereits der klare Wortlaut der Norm, der ausdrücklich von "Räumung von Wohnraum" spricht (vgl. dazu KG, Beschluss vom 5.9. 2013 - 8 W 64/13 -, veröffentlicht in NJW 2013, 3588).
  • OLG München, 10.04.2014 - 23 U 773/14

    Keine Räumung von Gewerberäumen durch einstweilige Verfügung

    Die Regelung des § 940a ZPO findet auf Gewerberaummiete keine Anwendung (KG, Beschluss vom 05.09.-, 8 W 64/13).
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