Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2013 - VI ZR 351/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,21495
BGH, 02.07.2013 - VI ZR 351/12 (https://dejure.org/2013,21495)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12 (https://dejure.org/2013,21495)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - VI ZR 351/12 (https://dejure.org/2013,21495)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,21495) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 2 BGB
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung von privat

  • verkehrslexikon.de

    Kein Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung von privat

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Umsatzsteuer bei unterbliebenen Anfallens von Umsatzateuer bei der Ersatzbeschaffung von privat

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Umsatzsteuer ist nur bei deren tatsächlichem Anfallen erstattungsfähig; § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB

  • Betriebs-Berater

    Zum Ersatz der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung von privat

  • ra.de
  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    BGH urteilt am 2.7.2013 - VI ZR 351/12 - zu der geltend gemachten Umsatzsteuer bei einer Ersatzbeschaffung nach Verkehrsunfall von privat, bei der keine Umsatzsteuer angefallen ist.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 2
    Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Umsatzsteuer bei unterbliebenen Anfallens von Umsatzateuer bei der Ersatzbeschaffung von privat

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ersatz ohne Umsatzsteuer beschafft: Kein Ersatz der Steuer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer in der Unfallregulierung - Ersatzbeschaffung von privat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Ersatz der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Kein Erstattungsanspruch des Geschädigten auf Umsatzsteuer, wenn diese nicht angefallen ist

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ersatz anteiliger Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung von privat

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Ersatz der Umsatzsteuer für Verkehrsunfallgeschädigten, wenn bei Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen ist

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Kein Ersatzanspruch der fiktiven Umsatzsteuer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss nur wirklich bezahlte Umsatzsteuer ersetzen

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    BGH urteilt am 2.7.2013 - VI ZR 351/12 - zu der geltend gemachten Umsatzsteuer bei einer Ersatzbeschaffung nach Verkehrsunfall von privat, bei der keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3719
  • MDR 2013, 1093
  • NZV 2013, 587
  • VersR 2013, 1277
  • BB 2013, 2177
  • JR 2014, 168
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 02.07.2013 - VI ZR 351/12
    Dies unterscheide den Streitfall von der im Senatsurteil vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270) entschiedenen Fallgestaltung, bei der der Geschädigte nicht den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages begehrt habe.

    Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN).

    Dies steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, aaO).

    Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 ff.).

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

    Auszug aus BGH, 02.07.2013 - VI ZR 351/12
    Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 14 f.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16).

  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03

    Zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem

    Auszug aus BGH, 02.07.2013 - VI ZR 351/12
    Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN).
  • BGH, 18.05.2004 - VI ZR 267/03

    Geltendmachung des vollen Mehrwertsteuerbetrages bei Ersatzbeschaffung für ein

    Auszug aus BGH, 02.07.2013 - VI ZR 351/12
    Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN).
  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 312/08

    Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der i.R.d. von ihm gewählten Weges der

    Auszug aus BGH, 02.07.2013 - VI ZR 351/12
    Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16).
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Hingegen soll die Umsatzsteuer nicht mehr ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (Senatsurteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, NZV 2013, 587).

    Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten (Senatsurteile vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, NZV 2013, 587 Rn. 7; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181, Rn. 10).

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 513/19

    Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven

    Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277 Rn. 7; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11).

    bb) Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet (vgl. Senatsurteile vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397, juris Rn. 5; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987 Rn. 10; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277, Rn. 9; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Rn. 7; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 69; aA Freymann in Geigel, aaO, Kap. 5 Rn. 11 ff.).

    Durch die gesetzliche Regelung wollte der Gesetzgeber zwar nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist (vgl. BT-Drs. 14/7752, 23 f.; Senatsurteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277, Rn. 9).

  • BGH, 02.10.2018 - VI ZR 40/18

    Ersatzfähigkeit der angefallenen Umsatzsteuer i.R.e. Ersatzbeschaffung bei der

    Der Revisionserwiderung ist darin Recht zu geben, dass in früheren Senatsurteilen der Ersatz der Umsatzsteuer beim Kauf einer gleichwertigen Ersatzsache von privat mit der Begründung versagt wurde, dass keine Umsatzsteuer angefallen sei, so dass sie "in diesem Fall auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht ersatzfähig" sei (Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 10; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, NJW 2013, 3719 Rn. 7; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 16).
  • OLG München, 11.05.2022 - 10 U 2165/21

    Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277 Rn. 7; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11).

    Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397, juris Rn. 5; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987 Rn. 10; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277, Rn. 9; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Rn. 7; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 69; aA Freymann in Geigel, aaO, Kap. 5 Rn. 11 ff.)" (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19 -, Rn. 21 - 23, juris).

  • OLG Frankfurt, 23.04.2015 - 22 U 45/13

    Verursachungsprüfung in § 17 StVG

    Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (BGH 5.2.13 - VI ZR 363/11 - BGH 2.7.13 - VI ZR 351/12).

    Dementsprechend erfolgt eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (BGH 22.9.09 - VI ZR 312/08 - BGH 5.2.13 - VI ZR 363/11 - BGH 2.7.13 - VI ZR 351/12).

    Zwar kann im Einzelfall dann der Brutto-Wiederbeschaffungswert verlangt werden, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist und sich aus dem Sachverständigengutachten nicht eindeutig ergibt, ob der dort ausgewiesene Wiederbeschaffungswert brutto oder netto berechnet worden ist (BGH 1.3.05 - VI ZR 91/04 - NJW 05, 2220; Ullmann/Pfütze DAR 07, 622), falls konkret abgerechnet und ein teureres Fahrzeug angeschafft wird (zur genauen Abgrenzung vgl. BGH 2.7.13 - VI ZR 351/12).

  • LG Saarbrücken, 03.07.2020 - 13 S 45/20

    (Unfallbedingter Schadensersatzanspruch bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs im

    Nicht ersetzt wird Umsatzsteuer hingegen, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15 -, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, NZV 2013, 587).
  • LG Lüneburg, 31.05.2016 - 5 O 360/15
    Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt (BGH, Urteil vom 02.07.2013, Aktenzeichen VI ZR 351/12, zitiert nach juris: Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht