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   BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11   

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https://dejure.org/2012,35759
BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11 (https://dejure.org/2012,35759)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11 (https://dejure.org/2012,35759)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11 (https://dejure.org/2012,35759)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 260 ZPO, § 263 ZPO, § 267 ZPO, § 249 Abs 1 BGB
    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister: Streitgegenständliche Anspruchsgrundlagen im Vorprozess für Zahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche; Kausalität eines Anwaltsfehlers für ein Unterliegen des Mandanten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfassen eines aus einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebenen deliktischen Anspruchs eines Anlegers vom Streitgegenstand einer Klage eines Anlegers aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Streitgegenstand der Klage eines Anlegers wegen vertraglicher Ansprüche aus Vereinbarung über Finanzdienstleistungen

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Streitgegenstand des Prozesses, wenn neben vertraglichen Ansprüchen aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen deliktische Ansprüche wegen einer fehlenden behördlichen Erlaubnis sowie Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Beratung durch den ...

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB
    Nicht jeder Fehler eines Anwalts führt zur Haftung

  • rewis.io

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister: Streitgegenständliche Anspruchsgrundlagen im Vorprozess für Zahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche; Kausalität eines Anwaltsfehlers für ein Unterliegen des Mandanten

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Schadensersatzanspruch eines Finanzdienstleisters gegen seinen Rechtsanwalt wegen des Verlusts des Vorprozesses gegen einen Anleger

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; ZPO § 263; ZPO § 267; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1
    Keine Haftung für durch Anwaltsfehler verlorenen Vorprozess bei Richtigkeit der Klageabweisung nach materiellem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1
    Umfassen eines aus einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebenen deliktischen Anspruchs eines Anlegers vom Streitgegenstand einer Klage eines Anlegers aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozess wegen Anwaltsfehler verloren: Trotzdem keine Haftung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage gegen den Finanzdienstleister

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 260, 263, 267; BGB § 675 Abs. 1, § 249 Abs. 1
    Zum Streitgegenstand der Klage eines Anlegers wegen vertraglicher Ansprüche aus Vereinbarung über Finanzdienstleistungen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 675 BGB
    Nicht jeder Fehler eines Anwalts führt zur Haftung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 260, 263, 267; BGB § 249 Abs. 1, § 675
    Zum Streitgegenstand der Klage eines Anlegers wegen vertraglicher Ansprüche aus Vereinbarung über Finanzdienstleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann haftet der Rechtsanwalt trotz verschuldeten Prozessverlusts nicht? (IBR 2013, 118)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 540
  • ZIP 2013, 188
  • MDR 2012, 1486
  • VersR 2013, 1308
  • WM 2012, 2242
  • DB 2012, 2932
  • AnwBl 2013, 72
  • AnwBl Online 2013, 18
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 12; vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 36, 144, 154 f., zur Amtshaftung; 72, 328, 330; 124, 86, 96, zur Haftung des Konkursverwalters; BGH NJW 1996, 48, 49; NJW 2013, 540, 543 Rn. 26).

    bb) Der das allgemeine Schadensrecht (§ 249 Abs. 1 BGB) beherrschende normative Schadensbegriff schließt einen Schadensersatzanspruch wegen solcher Positionen aus, die ihm im Vorprozess zu Recht zu- oder aberkannt worden sind (BGH NJW 2013, 540, 543 Rn. 25).

    Auf diesen Fall trifft die Regel nicht zu, dass ein Schaden bereits dann bejaht werden kann, wenn die Partei einen Prozess verloren hat, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (BGH NJW 2013, 540, 543 Rn. 28).

  • OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09

    Schadensersatzprozess wegen Interviewäußerungen des Vorstandssprechers einer der

    Insoweit gilt gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2012 (IX ZR 207/11, WM 2012, 2242, zitiert nach juris, dort Rz. 14): Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11, NJW 2013, 540) ist Streitgegenstand der unterbreitete Sachverhalt und der zugehörige Klageantrag.

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